• 07.03.2014, 11:32:19
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  • OTS0123 OTW0123

Gleichbehandlung und freie Arztwahl für Narkosepatienten

Zahnarzt und Anästhesist erwirken für Patienten gleiche Bedingungen zur Zahnbehandlung in Vollnarkose

Utl.: Zahnarzt und Anästhesist erwirken für Patienten gleiche
Bedingungen zur Zahnbehandlung in Vollnarkose =

Wien (OTS) - Für alle Patienten sollen in der Zahnbehandlung gleiche
Bedingungen gelten. So auch in der Zahnbehandlung in Vollnarkose und
das ohne Unterschied, ob sie in einer Zahnarztordination oder in
einem Zahnambulatorium verabreicht wird.

Alle Patienten, die Vollnarkosen für deren Zahnbehandlung
benötigen, sollen von ihrer Krankenversicherung gleichermaßen auch
Kostenersatz für die erbrachte Narkoseleistung erhalten, egal, ob
diese in der Ordination oder im Zahnambulatorium erbracht wird.

Vollnarkosen zur Zahnbehandlung stehen nicht im
Kassen-Leistungskatalog und sind daher Privatleistungen. Werden sie
in Zahnambulatorien eines Versicherungsträgers angeboten, sind dafür
vom Versicherungsträger kostendeckende Kostenbeiträge der
Versicherten festzusetzen, zu veröffentlichen und einzuheben.

Die NÖ Gebietskrankenkasse verstößt gegen diese klare
Gesetzesvorgabe. Denn für ihr Zahnambulatorium in St. Pölten gibt sie
keine Kostenbeiträge für Vollnarkosen zur Zahnbehandlung bekannt und
hebt sie auch nicht ein. Gleichzeitig ersetzt sie die Kosten für
Vollnarkosen zur Zahnbehandlung in der Zahnarztordination nicht und
lässt dem Patienten daher keine freie Arztwahl.

Ein Zahnarzt und ein Anästhesist, beide vertreten durch PALLAS
Rechtsanwälte Partnerschaft, bieten im Einzugsgebiet des
Zahnambulatoriums St. Pölten Zahnbehandlung in Vollnarkose an. Die
Qualität ihrer Leistungen entspricht jedenfalls den hohen
Qualitätsanforderungen für Zahnbehandlung in Vollnarkose.

Der Anästhesist setzt dabei eine besonders patientenfreundliche
Narkosemethode ein, wobei der Patient nach vergleichsweise kurzer
Zeit aufwacht.

Auch das besondere Vertrauensverhältnis der Patienten zu ihrem
Zahnarzt und Anästhesisten spielt dabei für viele Patienten eine
besondere Rolle.

Die NÖ Gebietskrankenkasse weigert sich, für Patienten
Vollnarkosen zu gleichen Kostenbedingungen im Zahnambulatorium St.
Pölten und in der Zahnarztordination zu gewährleisten. Daher mussten
Zahnarzt und Anästhesist eine Gerichtsentscheidung gegen die NÖ
Gebietskrankenkasse erwirken.

Gleich, ob sie in die Zahnarztordination kommen oder das
Zahnambulatorium aufsuchen, sollen nach dem Verlangen des Zahnarztes
und des Anästhesisten alle Patienten Zahnbehandlung unter Vollnarkose
zu denselben Bedingungen bekommen.

Zahnarzt und Anästhesist und ihnen folgend auch das Gericht machen
keinen Unterschied in der Person des Patienten, so auch nicht wegen
des Alters oder besonderer Bedürfnisse. Schließlich beschränkt sich
die NÖ Gebietskrankenkasse beim Verabreichen von Vollnarkosen im
Zahnambulatorium St. Pölten auch selbst nicht auf Kinder unter 14
Jahren sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen.

Die NÖ Gebietskrankenkasse tritt mit der Privatleistung
Vollnarkose zur Zahnbehandlung in ihrem Zahnambulatorium St. Pölten
bewusst als Konkurrent zu niedergelassenen Zahnärzten und
Anästhesisten auf und verzerrt damit den Wettbewerb, wie das Gericht
eindeutig feststellt. Ebenso klar ist, dass damit Patienten von der
Zahnarztordination in das Zahnambulatorium St. Pölten "umgeleitet"
werden. Die NÖ Gebietskrankenkasse nutzt dabei ihre überragende
Marktmacht aus.

Die aus Sozialversicherungsbeiträgen von Versicherten stammenden
Gelder der NÖ Gebietskrankenkasse sind im gesetzlich zulässigen
Rahmen zu verwenden und nicht zum Erzielen von Lenkungseffekten weg
von niedergelassenen Zahnärzten und Anästhesisten hin zu
Zahnambulatorien. Eine Narkose eines Patienten verursacht auch im
Zahnambulatorium einen dreistelligen Euro-Betrag an Kosten. Gar
nichts ersetzt die NÖ Gebietskrankenkasse Patienten, die die
Vollnarkose zur Zahnbehandlung beim Zahnarzt, verabreicht durch den
Anästhesisten, bekommen.

Ihrerseits erhält die NÖ Gebietskrankenkasse aber Zuschüsse vom
Land Niederösterreich, die der Zahnarzt und der Anästhesist auf
keinem Weg erhält. Auch nicht über den Umweg durch Rückersatz von
Vollnarkosekosten an den Patienten aus solchen Zuschüssen.

Sollten es politische Interessen sein, die hinter dieser
gerichtlich als unzulässig festgestellten Praxis der NÖ
Gebietskrankenkasse stehen, müssen diese zurücktreten.

Jedenfalls für Zahnarzt und Anästhesist steht das Wohl der
Patienten im Vordergrund. Freie Arztwahl und Gleichbehandlung für
Patienten ohne Wettbewerbsverzerrung sind Voraussetzungen dafür. Und
deshalb und nicht für ihnen unterstellte Zwecke haben Zahnarzt und
Anästhesist diese Entscheidung erwirkt.

Zahnarzt und Anästhesist setzen sich damit im Interesse der
Patienten und Versicherten gezielt für die Übernahme der
Vollnarkosekosten durch den Krankenversicherungsträger ein.

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