• 28.09.2013, 09:24:43
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  • OTS0007 OTW0007

Team Stronach Kärnten deckt nächsten KABEG-Skandal auf

Ex-Vorständin Manegold darf Unternehmen nach wie vor vertreten. Stronach-LPO LR Köfer fordert von LR Prettner und neuem Vorstand Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung

Utl.: Ex-Vorständin Manegold darf Unternehmen nach wie vor
vertreten. Stronach-LPO LR Köfer fordert von LR Prettner und
neuem Vorstand Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung =

Klagenfurt (OTS/TSFK TF) - Auf einen neuerlichen KABEG-Skandal macht
heute, Samstag, der Landesparteiobmann des Team Stronach für Kärnten,
Landesrat Gerhard Köfer aufmerksam: "Wie brandaktuelle Recherchen
unseres Kärntner Teams ergeben haben, ist die bereits vor über drei
Monaten fristlos entlassene Ex-Vorständin Ines Manegold noch immer
für die KABEG vertretungsberechtigt." Köfer begründet dies mit einem
Firmenbuchauszug, wo Manegold nach wie vor als ungekündigte
Vorständin des Unternehmens geführt wird.

"Ich fordere die zuständige Gesundheitsreferentin auf, diesem Treiben
umgehend ein Ende zu setzen. Manegold hat in den letzten Jahren im
Kärntner Gesundheitswesen genug Schaden angerichtet, da kann es
einfach nicht angehen, dass nicht einmal die offizielle Meldung der
KABEG im Firmenbuch geändert wird", erklärt Köfer, der auch auf
rechtliche Probleme in Bezug auf die derzeitige Nennung im
Firmenbuch, sowie auf mögliche Zwangsstrafen aufgrund des
Firmenbuchgesetzes hinweist. "Leider scheinen es weder der jetzige
Vorstand, noch die zuständige Gesundheitsreferentin oder der
Landeshauptmann mit der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kärntner
Steuerzahlerinnen und -zahlern allzu ernst zu meinen. Anders kann ich
mir diese Peinlichkeit nicht erklären", so Köfer abschließend.

Das Team Stronach verweist in diesem Zusammenhang auf das
Firmenbuchgesetz:
Die KABEG ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und daher im
Firmenbuch einzutragen. Nach § 3 ist die vertretungsbefugte Person
ebenfalls anzugeben.

Kurztitel
Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.2011

Text
Allgemeine Eintragungen
§ 3. (1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1. die Firmenbuchnummer;
2. die Firma;
3. die Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen
Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der
der Sitz liegt, anzugeben;
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift unbekannt ist;
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen
maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie vor der
Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrags;
8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen
Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und
die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und
die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler
(Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer
Vertretungsbefugnis;
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das
Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und
die Namen der gesetzlichen Vertreter;
14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;
14a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)
15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird
sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber
als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift
ersichtlich zu machen.
(3) Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner
Internetseite einzutragen.

Zwangsstrafen
§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der
Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum
Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma
gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro
anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der
Firma zu unterlassen.
(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1
innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist
eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und - wurde
zuvor bereits einmal nach diesem Absatz vorgegangen - der Beschluss
über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte
Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene
aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der
Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht
besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist, und eine konkrete
Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese
Aufforderung ist wie eine Klage zuzustellen.
(4) Das Gericht kann anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe (Abs.
3) mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß
vorgesehenen Strafrahmens vorgehen, wenn der Pflichtverstoß anhand
der Umstände naheliegt; diesfalls sind die Bestimmungen des § 283
Abs. 2 und 3 UGB sinngemäß anzuwenden.
(5) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs.
2 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung
einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag
nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer
großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen
auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt
dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die
Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen
werden. Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken,
wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren
Erfüllung unmöglich geworden ist.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | TSO

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