OGH-Urteil bestätigt: KonsumentInnen müssen nicht für Instandhaltung und Wartung zahlen
Utl.: OGH-Urteil bestätigt: KonsumentInnen müssen nicht für
Instandhaltung und Wartung zahlen =
Wien (OTS) - Auf KonsumentInnen kommen künftig keine Kosten für
Instandhaltung und Wartung ihres Flüssiggastanks mehr zu. Das stellte
der Oberste Gerichtshof (OGH) klar. Die AK hat gegen sechs
Vertragsklausen des Anbieters Propangas geklagt - fünf davon sind
rechtswidrig. Auch Klauseln zur Kaution sind intransparent. Nicht
erfolgreich war die AK bei einer Klausel, wonach ein fix montierter
Tank ins Eigentum des Kunden übergehen könnte.
Erhaltungspflichten bei Flüssiggastanks, die im Eigentum des
Anbieters stehen, treffen den Anbieter und nicht den Konsumenten. Das
hat der Oberste Gerichtshof jetzt klar gestellt. Das heißt: Propangas
muss für die Kosten der Instandhaltung und behördlichen Überprüfungen
der Flüssiggastanks aufkommen. Die Klausel ist für KonsumentInnen
benachteiligend, weil sie für die Erhaltungskosten aufkommen mussten.
"Endlich haben Konsumenten Klarheit", sagt Gabriele Zgubic, Leiterin
der AK Konsumentenpolitik. "Sie müssen künftig keine Wartungs- und
Instandhaltungskosten zahlen. Geleistete Beträge können sie von
Propangas zurückfordern."
In dieser Klausel war zudem eine Regelung enthalten, wonach der
Konsument die Rück-nahmekosten des Gasbehälters zahlen muss. Das ist
laut OGH intransparent, da nicht näher präzisiert wird, um welche
Kosten es sich handelt.
"Wir erwarten uns, dass diese Klarstellungen des Obersten
Gerichtshofes zur Erhal-tungspflicht für die gesamte Branche von
Bedeutung sein werden", sagt Zgubic.
Bei weiteren drei Klauseln ging es um Kautionszahlungen für den
Flüssiggastank sowie die Voraussetzung, unter denen eine allfällige
Rückerstattung erfolgen sollte. Entgegen der Bedeutung des Begriffs
Kaution sah die Regelung nur bei einer Nutzungsdauer von sechs bis
zwölf Jahren die Rückerstattung der bezahlten Kaution vor. Sowohl bei
einer Nutzungsdauer bis zu sechs Jahren als auch von zwölf bis 24
Jahren wurde die Kaution nur teilweise zurückerstattet. Nach 24
Jahren kann der Kunde den Tank zwar weiter unentgeltlich nutzen, ohne
jedoch einen Anspruch auch nur auf teilweise Rückzahlung der Kaution
zu haben. Laut OGH ist die Klausel intransparent. Der Begriff der
Kaution ist irreführend. Es wird verschleiert, dass der Betrag nach
Ende des Vertrags nicht zurück-gezahlt wird - das ist entgegen dem
allgemeinen Verständnis einer Kaution.
Weiters erachtete der OGH eine weitere damit im Zusammenhang stehende
Regelung als intransparent. Sie sah vor, dass die Kaution unter Abzug
der entstehenden Kosten rückerstattet wird. Es bleibt offen, um
welche Kosten es sich hier handelt.
Nicht erfolgreich war die AK bei einer Klausel, wonach der
Flüssiggastank, der mit der Liegenschaft des Kunden "erd-, mauer-,
niet- oder nagelfest" verbunden ist, im Eigentum von Progpangas
bleibt und nicht ins Eigentum des Kunden übergeht. Der OGH bestätigt,
dass ein fixer Flüssiggastank nicht Eigentum des Konsumenten wird.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW