- 27.09.2013, 09:44:25
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AK Erfolg: Erhaltungspflichten für Flüssiggastanks treffen Propangas und nicht Konsumenten!
OGH-Urteil bestätigt: KonsumentInnen müssen nicht für Instandhaltung und Wartung zahlen
Utl.: OGH-Urteil bestätigt: KonsumentInnen müssen nicht für
 Instandhaltung und Wartung zahlen =
Wien (OTS) - Auf KonsumentInnen kommen künftig keine Kosten für
 Instandhaltung und Wartung ihres Flüssiggastanks mehr zu. Das stellte
 der Oberste Gerichtshof (OGH) klar. Die AK hat gegen sechs
 Vertragsklausen des Anbieters Propangas geklagt - fünf davon sind
 rechtswidrig. Auch Klauseln zur Kaution sind intransparent. Nicht
 erfolgreich war die AK bei einer Klausel, wonach ein fix montierter
 Tank ins Eigentum des Kunden übergehen könnte.
Erhaltungspflichten bei Flüssiggastanks, die im Eigentum des
 Anbieters stehen, treffen den Anbieter und nicht den Konsumenten. Das
 hat der Oberste Gerichtshof jetzt klar gestellt. Das heißt: Propangas
 muss für die Kosten der Instandhaltung und behördlichen Überprüfungen
 der Flüssiggastanks aufkommen. Die Klausel ist für KonsumentInnen
 benachteiligend, weil sie für die Erhaltungskosten aufkommen mussten.
 "Endlich haben Konsumenten Klarheit", sagt Gabriele Zgubic, Leiterin
 der AK Konsumentenpolitik. "Sie müssen künftig keine Wartungs- und
 Instandhaltungskosten zahlen. Geleistete Beträge können sie von
 Propangas zurückfordern." 
 In dieser Klausel war zudem eine Regelung enthalten, wonach der
 Konsument die Rück-nahmekosten des Gasbehälters zahlen muss. Das ist
 laut OGH intransparent, da nicht näher präzisiert wird, um welche
 Kosten es sich handelt.
"Wir erwarten uns, dass diese Klarstellungen des Obersten
 Gerichtshofes zur Erhal-tungspflicht für die gesamte Branche von
 Bedeutung sein werden", sagt Zgubic.
Bei weiteren drei Klauseln ging es um Kautionszahlungen für den
 Flüssiggastank sowie die Voraussetzung, unter denen eine allfällige
 Rückerstattung erfolgen sollte. Entgegen der Bedeutung des Begriffs
 Kaution sah die Regelung nur bei einer Nutzungsdauer von sechs bis
 zwölf Jahren die Rückerstattung der bezahlten Kaution vor. Sowohl bei
 einer Nutzungsdauer bis zu sechs Jahren als auch von zwölf bis 24
 Jahren wurde die Kaution nur teilweise zurückerstattet. Nach 24
 Jahren kann der Kunde den Tank zwar weiter unentgeltlich nutzen, ohne
 jedoch einen Anspruch auch nur auf teilweise Rückzahlung der Kaution
 zu haben. Laut OGH ist die Klausel intransparent. Der Begriff der
 Kaution ist irreführend. Es wird verschleiert, dass der Betrag nach
 Ende des Vertrags nicht zurück-gezahlt wird - das ist entgegen dem
 allgemeinen Verständnis einer Kaution. 
 Weiters erachtete der OGH eine weitere damit im Zusammenhang stehende
 Regelung als intransparent. Sie sah vor, dass die Kaution unter Abzug
 der entstehenden Kosten rückerstattet wird. Es bleibt offen, um
 welche Kosten es sich hier handelt.
Nicht erfolgreich war die AK bei einer Klausel, wonach der
 Flüssiggastank, der mit der Liegenschaft des Kunden "erd-, mauer-,
 niet- oder nagelfest" verbunden ist, im Eigentum von Progpangas
 bleibt und nicht ins Eigentum des Kunden übergeht. Der OGH bestätigt,
 dass ein fixer Flüssiggastank nicht Eigentum des Konsumenten wird.
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