• 04.06.2013, 11:00:34
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Hundstorfer/Mitterlehner: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bringt bessere Vereinbarkeit von Beruf und pflegenden Angehörigen

Wichtige Beschlüsse im Ministerrat - Auch bei Familienhospizkarenz wird nun Geldleistung wie bei Pflegekarenz erbracht

Utl.: Wichtige Beschlüsse im Ministerrat - Auch bei
Familienhospizkarenz wird nun Geldleistung wie bei
Pflegekarenz erbracht =

Wien (OTS/BMASK/BMWFJ) - "Mit der neuen Pflegekarenz und der
Pflegeteilzeit setzen wir einen wichtigen weiteren Schritt zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für pflegende
Angehörige", unterstreichen Sozialminister Rudolf Hundstorfer und
Wirtschafts- und Familienminister Reinhold Mitterlehner anlässlich
des Beschlusses dieser Maßnahmen im Ministerrat am Dienstag.
"Pflegefälle in der Familie bringen für alle Angehörigen hohe
Belastungen mit sich. Mit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit soll
eine deutliche Entlastung in einer sehr schwierigen Zeit erreicht
werden, ohne dass die Betroffenen fürchten müssen, ihren Job zu
verlieren". Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann ab der
Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen oder ab Stufe 1 bei minderjährigen
Kindern oder bei Demenz in Anspruch genommen werden. Es ist das
Einverständnis mit dem Betrieb notwendig. Die Dauer der Pflegekarenz
kann von einem bis maximal drei Monaten betragen. ****

Ein Angehöriger kann also bis zu drei Monate in Karenz oder
Teilzeit gehen, ein zweiter Angehöriger kann an diese Pflegekarenz
bzw. -teilzeit ebenfalls mit bis zu drei Monaten Karenz anschließen.
Sollte sich der Zustand des zu pflegenden Angehörigen verschlechtern
(Erhöhung der Pflegegeldstufe), ist es erneut möglich, eine
Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen, erläutern die beiden
Minister. Während der Karenz wird ein einkommensbezogenes
Pflegekarenzgeld ausbezahlt. Es entspricht in der Höhe dem
Arbeitslosengeld, das der karenzierten Person zustehen würde. Bei
Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig des reduzierten
Einkommens errechnet. Familienzuschläge werden wie beim
Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt. Wenn man Pflegeteilzeit in
Anspruch nimmt, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden
reduziert werden.

"Diese mit der Pflegekarenz neu geschaffene Geldleistung kann in
Zukunft auch bei einer Familienhospizkarenz bezogen werden, bei der
es bisher in jährlich rund 350 Härtefällen eine Geldleistung des
Familienministeriums gab. Mit unserer Reform erhalten nun alle, die
sterbende Angehörige oder schwerstkranke Kinder pflegen die analoge
Leistung der Pflegekarenz", erklärt Mitterlehner. "Die bestehende
Härtefallregelung, die vor allem kinderreiche Familien zusätzlich
unterstützt und auch deutlich höher als das neue Pflegekarenzgeld
sein kann, bleibt in voller Höhe und mit den gleichen
Voraussetzungen wie bisher aufrecht."

"Mit der Pflegekarenz führen wir eine neue Sozialleistung für die
Betroffenen ein. Während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wird
ein der jeweiligen Leistungshöhe entsprechender
Pensionsversicherungsbeitrag einbezahlt. Selbstverständlich bleibt
man währenddessen auch krankenversichert", unterstrich Hundstorfer.
Auch der Erwerb des Abfertigungsanspruchs bleibt aufrecht. Die
Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bleibt
bestehen, damit es zu keinen Nachteilen beim Arbeitslosengeld kommt,
versicherte der Sozialminister.

Der Antrag und die Vollziehung der Pflegekarenz bzw. die
Pflegeteilzeit und ab dem nächsten Jahr auch der
Familienhospizkarenz erfolgt über das Bundessozialamt. Pflegende
Angehörige haben daher für alle Leistungen künftig nur einen
Ansprechpartner. In Kraft treten soll die Pflegekarenz bzw. die
Pflegeteilzeit mit 1.1.2014. (Schluss)

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