- 21.05.2013, 10:48:52
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Mitterlehner: Kinderbetreuungsgeld-Reform verhindert Härtefälle
Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Ministerrat - Mehrere Verbesserungen und Vereinfachungen für Eltern - Höhere Zuverdienstgrenze bei einkommensabhängigem Kindergeld
Utl.: Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Ministerrat -
Mehrere Verbesserungen und Vereinfachungen für Eltern - Höhere
Zuverdienstgrenze bei einkommensabhängigem Kindergeld =
Wien (OTS/BMWFJ) - Auf Antrag von Familienminister Reinhold
Mitterlehner hat der Ministerrat am Dienstag eine Novelle des
Kinderbetreuungsgeldesgesetzes beschlossen. "Wir haben mehrere
Verbesserungen und Vereinfachungen im Sinne der Eltern erarbeitet, um
eventuelle Härtefälle zu verhindern. Das Kinderbetreuungsgeld ist
eine Erfolgsgeschichte, die wir gerade als starker Partner der
Familien weiter fortschreiben wollen", sagt Mitterlehner. Neu ist
insbesondere, dass Eltern ihre gewählte Kinderbetreuungsgeld-Variante
in Zukunft binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragsstellung
einmalig ändern können. "Von unseren Beratungsstellen wissen wir,
dass nur in sehr wenigen Einzelfällen ein Wechselwunsch besteht.
Trotzdem wollen wir eine Änderungsmöglichkeit schaffen, um die
Ausnahmesituation, in der sich gerade junge Eltern nach der Geburt
eines Kindes befinden, besser zu berücksichtigen", so Mitterlehner.
Mit der Novelle wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgeld von 6.100 Euro auf 6.400 Euro erhöht. Dasselbe
gilt für die Zuverdienstgrenze bei der Beihilfe zum
Kinderbetreuungsgeld. Weiters wird die Zuverdienstgrenze nur mehr in
vollen KBG-Bezugsmonaten zur Anwendung kommen. Denn die Rumpfmonate
am Beginn und Ende eines Bezugs, in denen sowohl eine
Erwerbstätigkeit vorliegt als auch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird,
fallen aus der Berechnung heraus. Diese Änderung der
Zuverdienstberechnung gilt für alle Varianten nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes rückwirkend mit 1. Jänner 2010.
Darüber hinaus soll an Eltern, die das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld beantragen, aber die Voraussetzungen nicht
erfüllen und gegen die Entscheidung der Krankenkasse berufen, schon
während des gerichtlichen Verfahrens eine vorläufige Leistung von
1.000 Euro ausgezahlt werden, die sie unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens behalten. Derzeit gibt es in solchen Fällen kein
Kinderbetreuungsgeld und damit keine eigenständige
Krankenversicherung.
Die Neuerungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz sollen per 1. Jänner
2014 in Kraft treten.
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