• 17.05.2013, 12:04:12
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FP-Kappel fordert Spekulationsverbot auch für alle ausgegliederten Unternehmen

Wiener Stadtwerke und Wien Holding müssen vom Spekulationsverbot erfasst werden

Utl.: Wiener Stadtwerke und Wien Holding müssen vom
Spekulationsverbot erfasst werden =

Wien (OTS/fpd) - Laut Entwurf des Landesgesetzes für eine
risikoaverse Finanzgebarung gilt ein Spekulationsverbot nur für die
Gemeinde Wien und ausgegliederte Unternehmen, die nicht am privaten
Markt tätig sind, wie etwa der Krankenanstaltenverbund. "Das reicht
nicht! Ein nachhaltiges Spekulationsverbot muss für alle
ausgegliederten Unternehmen gelten, die im Mehrheitseigentum der
Gemeinde Wien stehen. Das umfasst auch die Wiener Stadtwerke und die
Wien Holding", fordert die Gemeinderätin der FPÖ-Wien, LAbg. Dr.
Barbara Kappel, "denn auch bei diesen Unternehmen haftet der Wiener
Steuerzahler für etwaige Spekulationsverluste."

So zeigte beispielsweise ein Bericht des Kontrollamts bereits 2011
hochriskante Derivativgeschäfte der Wiener Stadthalle Betriebs- und
Veranstaltungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Wien
Holding, auf. Die Stadthalle hatte zur Absicherung eines
Zinsänderungsrisikos derivative Finanzinstrumente im Einsatz, welche
nicht der Absicherung eines Grundgeschäftes dienten, sondern reine
Spekulationsgeschäfte waren. "Allein aus dem Glattstellen einer
Euro-Franken-Option ergibt sich bei der Stadthalle ein Verlust von
rund 3,5 Millionen Euro, der im Jahresabschluss 2012 Niederschlag
finden wird", sagt Kappel.

Weiterhin erforderlich sind klare Vorgaben für ein nachhaltiges
Spekulationsverbot, welche auch für die ausgegliederten Unternehmen
zu gelten haben. "Nur durch eine klare Definition, welche Geschäfte
als Spekulationsgeschäfte einzustufen sind, ist ein wirksames
Spekulationsverbot erzielbar", erklärt Kappel, "neben dem
Nichteinbeziehen ausgegliederter Unternehmen im Mehrheitsbesitz der
Gemeinde Wien ist das Fehlen klarer Vorgaben in Bezug auf
Spekulationsgeschäfte eine weitere maßgebliche Schwäche im
vorliegenden Entwurf des Landesgesetzes zur risikoaversen
Finanzgebarung." (Schluss) hn

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