• 26.04.2013, 11:17:42
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Hundstorfer/Mitterlehner: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bringt bessere Vereinbarkeit von Beruf und pflegenden Angehörigen

Auch bei Familienhospizkarenz wird nun Geldleistung wie bei Pflegekarenz erbracht

Utl.: Auch bei Familienhospizkarenz wird nun Geldleistung wie bei
Pflegekarenz erbracht =

Wien (OTS/BMASK/BMWFJ) - "Mit der neuen Pflegekarenz und der
Pflegeteilzeit setzen wir einen wichtigen weiteren Schritt zur
besseren Vereinbarkeit von Beruf und pflegenden Angehörigen",
unterstreichen Sozialminister Rudolf Hundstorfer und Wirtschafts- und
Familienminister Reinhold Mitterlehner am Freitag. "Pflegefälle in
der Familie bringen für alle Angehörigen hohe Belastungen mit sich.
Mit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit soll eine deutliche
Entlastung in einer sehr schwierigen Zeit erreicht werden, ohne dass
die Betroffenen fürchten müssen, ihren Job zu verlieren".
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann ab der Pflegegeldstufe 3 des
Angehörigen oder ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei
Demenz in Anspruch genommen werden. Es ist das Einverständnis mit dem
Betrieb notwendig. Die Dauer der Pflegekarenz kann von einem bis
maximal drei Monaten betragen. ****

Ein Angehörigen kann also bis zu drei Monaten in Karenz oder
Teilzeit gehen, ein zweiter Angehöriger kann an diese Pflegekarenz
bzw. -teilzeit ebenfalls mit bis zu drei Monaten Karenz anschließen.
Bei Verschlechterung des Zustands des zu pflegenden Angehörigen
(Erhöhung der Pflegegeldstufe) ist es erneut möglich, eine
Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen, erläuterten die beiden
Minister. Während der Karenz wird ein einkommensbezogenes
Pflegekarenzgeld ausbezahlt. Es entspricht in der Höhe dem
Arbeitslosengeld, das der karenzierten Person zustehen würde. Bei
Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig des reduzierten
Einkommens errechnet. Familienzuschläge werden wie beim
Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt. Wenn man Pflegeteilzeit in
Anspruch nimmt, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden
reduziert werden.

"Diese mit der Pflegekarenz neu geschaffene Geldleistung kann nun
auch bei Familienhospizkarenz bezogen werden, bei der es bisher nur
in Härtefällen eine Geldleistung des Familienministeriums gab. Dies
erhalten haben bisher rund 350 der 600 Fälle pro Jahr. Nun erhalten
alle, die sterbende Angehörige oder schwerstkranke Kinder pflegen die
analoge Leistung der Pflegekarenz. Die Härtefallregelung, dievor
allem kinderreiche Familien zusätzlich unterstützt,bleibt
aufrecht,", erläuterte Mitterlehner.

"Während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wird ein der
jeweiligen Leistungshöhe entsprechender Pensionsversicherungsbeitrag
einbezahlt. Selbstverständlich bleibt man währenddessen auch
krankenversichert", unterstrich Hundstorfer. Auch der Erwerb des
Abfertigungsanspruchs bleibt aufrecht. Die Rahmenfrist für die
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, damit es zu keinen
Nachteilen beim Arbeitslosengeld kommt, versicherte der
Sozialminister.

Der Antrag und die Vollziehung der Pflegekarenz bzw. die
Pflegeteilzeit und ab dem nächsten Jahr auch der
Familienhospizkarenz erfolgt über das Bundessozialamt. Pflegende
Angehörige haben daher für alle Leistungen künftig nur einen
Ansprechpartner. Die Gesetzesmaterie geht heute noch in
Begutachtung, in Kraft treten soll die Pflegekarenz bzw. die
Pflegeteilzeit mit 1.1.2014. (Schluss)

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