- 19.04.2013, 09:44:57
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Mitterlehner: Neue Ausverkaufsregelung in Begutachtung
Wirtschaftsminister: Novelle entlastet Unternehmen von bürokratischen Hürden - Ausverkäufe in Zukunft nur noch bei Geschäftsauflösung oder -verlegung bewilligungspflichtig
Utl.: Wirtschaftsminister: Novelle entlastet Unternehmen von
bürokratischen Hürden - Ausverkäufe in Zukunft nur noch bei
Geschäftsauflösung oder -verlegung bewilligungspflichtig =
Wien (OTS/BMWFJ) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat am
Freitag eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in die Begutachtung verschickt, mit der die
österreichische Ausverkaufsregelung liberalisiert und damit
EU-konform gestaltet werden soll. "Durch unsere Novelle müssen in
Zukunft nur noch jene Ausverkäufe bewilligt werden, die aufgrund
einer Auflösung oder Verlegung des eigenen Geschäfts angekündigt
werden. Damit entlasten wir die Unternehmer von überholten
Verwaltungsauflagen, ohne dass der faire Wettbewerb beeinträchtigt
wird", betont Mitterlehner. Von den bisher rund 150 Verfahren
jährlich werden voraussichtlich rund 60 Verfahren wegfallen, also die
vorab zu prüfenden Fälle um mehr als ein Drittel reduziert.
Derzeit fallen grundsätzlich alle Ausverkäufe mit Hinweisen wie
"Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf",
"Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen", "Wir räumen unser
Lager" sowie laut UWG "Worte ähnlichen Sinnes" unter eine
Bewilligungspflicht, sofern sie nicht Saisonschluss- oder
Inventurverkaufe oder übliche Sonderverkäufe wie "Weiße Wochen" sind.
Dadurch ergibt sich in der Praxis neben dem bürokratischen Aufwand
für Behörde und Unternehmer ein Auslegungsspielraum, der mit der
Novelle ausgeräumt wird.
Gemäß der Novelle soll in Zukunft nur noch in zwei Fällen eine
Vorabkontrolle des beabsichtigen Ausverkaufs notwendig sein, um dort
einen fairen Wettbewerb zu sichern: Erstens muss bei einer
Geschäftsauflösung oder- verlegung die Ankündigung der Ausverkäufe
weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden, weil
Verstöße im Nachhinein nur schwer verfolgt werden können. Falls,
zweitens, beschleunigte Ausverkäufe aufgrund von
Elementarereignissen, wie Hochwasser oder Brand, angekündigt werden,
soll das Bewilligungsverfahren durch eine Meldung bei der BH ersetzt
werden. Wesentlich ist dabei, dass dieser Abverkauf tatsächlich
"erforderlich" ist, also zum Beispiel nicht nur ein kleiner
Wasserschaden vorliegt.
Mit der Novelle entspricht Österreich der Rechtssprechung des
Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Weiterhin gültig bleibt die
UWG-Generalklausel, wonach jede Ankündigung von Ausverkäufen weder
irreführend, aggressiv noch sonst unlauter sein darf. Bei Verstößen
haben Konkurrenten, Unternehmerschutzvereinigungen, Sozialpartner,
der Verein für Konsumenteninformation und die
Bundeswettbewerbsbehörde wie schon bisher eine Klagemöglichkeit auf
Unterlassung vor Gericht.
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