Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserates beschäftigte sich in seiner
letzten Sitzung mit einem Artikel über einen Raubüberfall auf eine
Taxilenkerin, erschienen in der Vorarlbergausgabe der "Kronen
Zeitung" am 23. Dezember 2012. Der Artikel enthält folgende Passage:
"Kurz vor dem Ziel zückte der Südländer (einer von hunderten
kriminellen Ausländern, die unsere Heimat unsicher machen) ein
Messer."
Der Senat 1 erkennt in dieser Passage eine Verletzung des Ehrenkodex
für die österreichische Presse.
Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung
Er sieht darin eine Pauschalverunglimpfung von Menschen aus
bestimmten, im Süden gelegenen Ländern (Punkt 5.4 des Ehrenkodex;
Schutz vor Pauschalverunglimpfungen). Gleichzeitig liegt eine
Diskriminierung aus nationalen Gründen vor (siehe Punkt 5.5 des
Ehrenkodex; Schutz vor Diskriminierung).
Die kommentierende Formulierung schürt Vorurteile, Personen mit
südländischem Aussehen seien grundsätzlich kriminell und gefährden
die Sicherheit der österreichischen Bevölkerung. Der xenophobe
Unterton des Beitrags ist deutlich zu erkennen.
Zu dem Artikel gab es 21 Mitteilungen von Leserinnen und Lesern an
den Presserat.
Selbständiges Verfahren aufgrund mehrerer Mitteilungen von
Leserinnen und Lesern
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund mehrerer
Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durchgeführt
(selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Von der Möglichkeit, an dem
Verfahren teilzunehmen, hat die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung"
nicht Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).
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