• 05.03.2013, 10:58:43
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Schmied, Mitterlehner und Kurz: Ministerrat beschließt Maßnahmenpaket zu Schulpflichtverletzung

Ministerrat übermittelt Schulpflicht-Paket dem Nationalrat und ermöglicht so, dass Gesetzespaket mit 1. September 2013 in Kraft treten kann.

Utl.: Ministerrat übermittelt Schulpflicht-Paket dem Nationalrat und
ermöglicht so, dass Gesetzespaket mit 1. September 2013 in
Kraft treten kann. =

Wien (OTS) - Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied, Familien- und
Jugendminister Dr. Reinhold Mitterlehner und Staatssekretär Sebastian
Kurz präsentieren nach Einarbeitung von Verbesserungsvorschlägen aus
der Begutachtung im Ministerrat das Maßnahmenpaket zum Thema
Schulpflichtverletzung, das nun dem Nationalrat zur Behandlung
vorgelegt wird. Das Parlament kann das Paket somit so fristgerecht
behandeln, dass es ab 1. September 2013 in Kraft treten kann.

Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied erklärt dazu: "Damit beweisen
wir, dass die Schulpflicht eine wichtige Errungenschaft in einer
entwickelten Demokratie ist. Es geht uns um Hilfe, Motivation und
nachhaltige Bekämpfung der Ursachen von Schulpflichtverletzung. Mit
diesem Paket schaffen wir effektive Maßnahmen gegen
Schulpflichtverletzung im Interesse aller SchülerInnen."

Familien- und Jugendminister Dr. Reinhold Mitterlehner betont: "In
Fällen einer beharrlichen Schulpflichtverletzung liegt auch der
Verdacht der Kindeswohlgefährdung nahe. Daher befasst sich die
Jugendhilfe schon jetzt mit jenen Fällen, in denen der Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung vorliegt. Bei der jetzigen Reform geht es uns
vor allem um eine bessere Zusammenarbeit zwischen Schule und
Jugendhilfe, aber auch um die gezielte Unterstützung der Eltern",
sagt Mitterlehner. Dabei ist jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht
zu beachten, sodass zwar Informationen über gesetzte Schritte, aber
nicht über das Privat- und Familienleben weitergegeben werden dürfen.

Staatssekretär Sebastian Kurz stellt ergänzend fest: "Wenn Eltern
ihre Kinder am Schulbesuch hindern oder nicht aktiv unterstützen,
dann ist das kein Kavaliersdelikt, sondern Zukunftsraub. Hier haben
wir nun ein Bündel an Maßnahmen, um entgegen zu wirken, unter anderem
die Verdoppelung der Strafen."

Ziel des Gesetzespakets ist es, die Ursachen für das Fernbleiben vom
Unterricht zu erkennen und die richtigen Schritte zu setzen. Als
erster Schritt wird verpflichtend an allen Schulen eine
Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung am Beginn des Schuljahres
abgeschlossen. Darüber hinaus wird erstmals genau definiert, wann
eine Schulpflichtverletzung vorliegt: Das ist der Fall, wenn fünf
unentschuldigte Fehltage in einem Semester, 30 unentschuldigte
Fehlstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgende
unentschuldigte Fehltage vorliegen.

Liegt eine Schulpflichtverletzung in diesem Sinn vor, tritt ein
Stufenplan in Kraft, der bei zwingenden Gründen auch verkürzt werden
kann:

Stufe I: Durchführung eines verpflichtenden Gesprächs zwischen
Schüler/in, Eltern (Erziehungsberechtigen) und Lehrperson. Ziel ist
die Vereinbarung über die nächsten Schritte seitens der Beteiligten
sowie eine Klärung der Verantwortung für die Vermeidung der
Schulpflichtverletzung und für die Verbesserung der Situation.

Stufe II: Unter Federführung der Schulleitung und Einbeziehung von
schulischen bzw. schulinternen Beratungssystemen (Schülerberater/in,
Beratungslehrer/in, Schulpsycholog/innen) werden Konfliktlösung bzw.
Vermittlung zwischen den Beteiligten versucht.

Stufe III: Erziehungsberechtigten-Schüler/in-Lehrer/in-Gespräch mit
der Schulaufsicht, um über rechtliche Konsequenzen von
Schulpflichtverletzungen zu informieren.

Stufe IV: Die Einbeziehung der Jugendhilfe bei Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung sowie die Kommunikation zwischen Schule und
Jugendhilfe wird auf Initiative des Familienministeriums im neuen
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt, das heute, Dienstag,
im Familienausschuss behandelt wird und am 1. Mai 2013 Inkrafttreten
soll.

Stufe V: Verwaltungsverfahren gemäß § 24 Schulpflichtgesetz.
Anpassung der gesetzlichen Strafhöhe von derzeit 220 Euro auf maximal
440 Euro.

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