Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserates beschäftigte sich in seiner
letzten Sitzung mit den Artikeln "Wilde Gerüchte über "Esti"-Porno"
und "Spielte Esti in einem Sexfilm mit?", die beinahe ident sind und
in der Tageszeitung "Österreich" bzw. auf "www.oe24.at"
veröffentlicht wurden.
In den Artikeln wird berichtet, dass im Gerichtssaal während des
Mordprozesses von Frau Estibaliz C. das Gerücht die Runde gemacht
habe, dass die Angeklagte bei Porno-Filmen mitgewirkt habe, und dass
ein entsprechender Film ins Internet gestellt worden sei. Es wird
angemerkt, dass zwischen der Person des Filmes und Estibaliz C. "eine
große Ähnlichkeit" bestehe und beide "wilde Locken, eine operierte
Nase und volle Lippen" hätten. Stichhaltige Belege, dass Frau
Estibaliz C. an einem pornografischen Film mitgewirkt hat, werden
nicht erwähnt.
Laut Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse ist
Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von
Nachrichten und Kommentaren die oberste Verpflichtung von
Journalisten. Nachrichten müssen sorgfältig recherchiert und
überprüft werden.
Dem ist bei den vorliegenden Artikeln nach Ansicht des Senats nicht
Rechnung getragen worden.
Auch wenn bei dem Autor/der Autorin/den Autoren ernstzunehmende
Zweifel vorhanden gewesen zu sein scheinen, dass es sich bei der
Person des Films tatsächlich um Frau Estibaliz C. handelte, bleibt in
den Artikeln die Möglichkeit offen, dass Frau Estibaliz C. in einem
derartigen Film mitgewirkt hat. Dies bewertete der Senat auch als
Eingriff in die Intimsphäre im Sinne des Punktes 6.1 des Ehrenkodex.
Bei der Verbreitung von Gerüchten sind die Medien besonders in die
Pflicht zu nehmen, so der Senat weiter. Aus ethischer Sicht dürfen
dubiose Behauptungen nicht einfach in ein Gerücht gegossen werden und
von einem Medium gebracht werden. Ein öffentliches Interesse an der
Information konnte der Senat hier nicht erkennen.
Selbständiges Verfahren aus eigener Wahrnehmung
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aus eigener
Wahrnehmung ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren aus
eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, haben weder die
Mediengruppe "Österreich" GmbH als Medieninhaberin der Tageszeitung
"Österreich", noch die Media Digital GmbH als Medieninhaberin von
"www.oe24.at" Gebrauch gemacht.
Bisher haben sich weder die Mediengruppe "Österreich" GmbH als
Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich", noch die Media Digital
GmbH als Medieninhaberin von "www.oe24.at" der Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).
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