• 06.02.2013, 12:12:32
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  • OTS0107 OTW0107

STELLUNGNAHME des BZÖ Kärnten zu Einstweiliger Verfügung des Kurt Scheuch

Klagenfurt (OTS) - Zu einer einstweiligen Verfügung des Kurt Scheuch
und diversen heutigen Medienberichten in diesem Zusammenhang hält das
BZÖ Kärnten in einer klarstellenden Stellungnahme fest:

- Herr Scheuch beschäftigt sich offensichtlich lieber mit Gerichten
als mit seinen eigentlichen Aufgaben als
Landeshauptmannstellvertreter für das Land Kärnten. Dieses
Amtsverständnis ist vielsagend. Im Gegensatz zu Herrn Scheuch stehen
für das BZÖ Kärnten und Josef Bucher die Interessen Kärntens und
seiner Menschen im Mittelpunkt. Daher ist es auch das vorrangige
Interesse des BZÖ Kärnten, die von Scheuch angezettelte gerichtliche
Auseinandersetzung sachlich, ruhig und schnellstmöglich zu lösen und
eine von Scheuch offenbar gewollte, gerichtliche Schlammschlacht nach
Kräften zu vermeiden.

- Grundsätzlich ist zur einstweiligen Verfügung festzustellen, dass
das Hauptargument Scheuchs für die Erlangung dieser lautet, "dass
gegen Scheuch keine Verfahren oder Ermittlungen anhängig sind", wie
etwa sein Anwalt auch heute in einer Kärntner Zeitung argumentiert.
Diese Behauptung ist nachweislich falsch!

- Das BZÖ zitiert dazu aus einem Schreiben seiner Rechtsanwälte an
die Rechtsvertretung Scheuchs: "Entgegen Ihren Angaben gegenüber dem
Gericht ist gegen Ihre Mandantschaft ein Strafverfahren beim
Landesgericht Klagenfurt anhängig (19 HV 114/12y). In diesem
Verfahren geht es um die illegale Weitergabe von Akten und
Verleumdungen von Dritten." Auf Grund der unrichtigen und/oder
unvollständigen Angaben seitens Scheuch gegenüber dem Gericht, ist
das BZÖ daher zuversichtlich, schnellstmöglich eine Aufhebung der
einstweiligen Verfügung zu erreichen. Schließlich ist durch den
Nachweis eines laufenden Verfahrens gegen Scheuch eindeutig, dass die
von Scheuch geklagte Behauptung sowie der zentrale Inhalt der
einstweiligen Verfügung, "dass er im Visier der Justiz steht und
Ermittlungen am Hals hat", sehr wohl korrekt ist. Im Schreiben der
BZÖ-Rechtsvertretung, Mag. Dr. Meinhard Novak, heißt es außerdem:
"Zusätzlich ist das beim Bezirksgericht Leoben anhängige
Strafverfahren (Diversion) noch nicht rechtskräftig beendet. Ihre
Mandantschaft hat sich erst am 29.1.2013 - zu einem Zeitpunkt lange
nach Erstellung der inkriminierten Werbemittel - beim beleidigten
Richter öffentlich entschuldigt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war
auch dieses Verfahren noch anhängig."

- Das BZÖ Kärnten betont überdies, dass von der einstweiligen
Verfügung lediglich ein Halbsatz in einem Folder sowie ein Inserat
betroffen sind, welches aber bereits vor fast zwei Wochen einmalig
erschienen ist. Die Plakate des BZÖ Kärnten sind nach
Rechtsauffassung des BZÖ von der einstweiligen Verfügung NICHT
umfasst, zumal die inkriminierte Behauptung, er, Scheuch, stehe im
Visier der Justiz und habe Ermittlungen wegen Straftaten am Hals, auf
den Plakaten in überhaupt gar keiner Form erhoben wird.

- Trotz der Tatsache, dass gegen Herrn Scheuch nachweislich sehr wohl
ein Verfahren anhängig ist und damit eine sachliche Grundlage für die
einstweilige Verfügung schlichtweg nicht vorhanden ist, hat das BZÖ
Kärnten im Sinne eine ruhigen, sachlichen und schnellstmöglichen
Bereinigung und Beendigung der Causa dennoch umgehend reagiert und
den betroffenen Halbsatz in einem Wahlfolder des BZÖ wie folgt
geändert und nachgedruckt: Statt der Passage, "Josef Martinz (ÖVP)
und Uwe Scheuch (FPK) standen bereits vor dem Richter. Die
Spitzenkandidaten Dörfler (FPK), Kaiser (SPÖ) und Köfer (Team
Stronach), aber auch Dobernig (FPK) und Kurt Scheuch (FPK) stehen
allesamt im Visier der Justiz und haben Ermittlungen wegen Straftaten
am Hals", heißt es nunmehr im Folder: "Josef Martinz (ÖVP), Kurt &
Uwe Scheuch (FPK) standen bereits vor dem Richter. Die
Spitzenkandidaten Dörfler (FPK) und Kaiser (SPÖ), aber auch Dobernig
(FPK) und Köfer (Team Stronach) stehen allesamt im Visier der Justiz
und haben Ermittlungen am Hals." Die entsprechenden Passagen in
besagten Werbemitteln wurden auch auf der Homepage des BZÖ Kärnten
umgehend korrigiert und geändert.

- Davon unabhängig, wird das BZÖ Kärnten noch heute Widerspruch gemäß
§ 397 Abs. 1 EO gegen die einstweilige Verfügung erheben und deren
Aufhebung begehren und ist zuversichtlich, auf Grund des
geschilderten Sachverhaltes, dass sehr wohl ein Verfahren gegen
Scheuch anhängig ist und er damit sehr wohl im Visier der Justiz
steht, dies auch zu erreichen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | BZC

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