- 23.01.2013, 09:22:32
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Kostenlose Mitversicherung: Achtung beim Wechsel der Gebietskrankenkasse
AKNÖ: Anspruch muss neu geltend gemacht werden!
Utl.: AKNÖ: Anspruch muss neu geltend gemacht werden! =
Wien (OTS) - Bei der Mitversicherung von Angehörigen, besonders bei
Ehegatten oder LebensgefährtInnen, gibt es allerlei zu beachten.
Besonders wenn sich bei den Voraussetzungen etwas ändert, ist der
rasche Kontakt zur Gebietskrankenkasse dringend geboten.
Wer seinen Arbeitsplatz wechselt und in einem anderen Bundesland
beschäftigt ist, wechselt auch die Gebietskrankenkasse. Aber Achtung:
Die Daten beitragsfrei mitversicherter Personen wandern nicht
automatisch mit. Betroffene, die Kinder erziehen oder erzogen haben,
müssen dies bei der neuen Gebietskrankenkasse neuerlich nachweisen.
Nach seinem Jobwechsel von Wien nach Niederösterreich erhielt ein
Arbeitnehmer eine Vorschreibung über die "beitragspflichtige
Mitversicherung" in Höhe von 313,21 Euro monatlich für seine
Ehegattin. Die war bislang beitragsfrei mitversichert, da sie drei,
mittlerweile erwachsene Kinder, groß gezogen hatte. Der
Beitragszahler wandte sich hilfesuchend an die NÖ Arbeiterkammer,
weil er glaubte, es handle sich um einen Irrtum. Dort bekam er den
passenden Tipp: "Die gespeicherten Daten bei einer
Gebietskrankenkasse werden von der neuen zuständigen Krankenkasse
nicht automatisch übernommen. Wer weiterhin kostenlos mitversichert
sein will, muss neuerlich die entsprechenden Unterlagen, in dem Fall
die Geburtsurkunden der Kinder, vorlegen", sagt AKNÖ-Experte Mag.
Josef Fraunbaun.
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung ist die aktuelle
Erziehung zumindest eines Kindes. Sind die Kinder bereits erwachsen,
bleibt die erziehende Person mitversichert.
Wer keine Gebühr für die Mitversicherung zahlt
Kostenlosen Anspruch auf Mitversicherung haben Kinder, Ehegattinnen
und Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragene PartnerInnen sofern
sie sich aktuell der Kindererziehung widmen oder sich 4 Jahre lang
dieser gewidmet haben. Beitragsbefreit sind weiters Versicherte, wenn
sie oder der/die Angehörige Pflegegeld mindestens der Stufe 3
erhalten.
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