AKNÖ klärt häufigen Irrtum auf
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Wien (OTS/AKNÖ) - Menschen mit einem Einkommen unter 837,63 Euro
netto im Monat können von der Rezeptgebühr befreit werden.
Arbeitslose Menschen werden sogar befreit, wenn sie monatlich bis zu
977.24 Euro erhalten, weil die Berechnung anders erfolgt. "Leider
wissen das die Betroffenen oft nicht", sagt AKNÖ-Vizepräsidentin
Brigitte Adler.
Die Rezeptgebühr beträgt in Österreich 5,30 Euro. PensionistInnen mit
Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr automatisch befreit,
Alleinstehende, die unter 837,63 Euro netto verdienen, können einen
Antrag auf Befreiung stellen. Bei Ehepaaren liegt die Grenze bei
zusammen 1.255,89 Euro. Bei Arbeitslosen liegt der Betrag bei 977,24
Euro bzw. bei 1.465,21 Euro bei Ehepaaren. Das wissen die wenigsten
Betroffenen.
"Die Berechnungsgrundlage für die Rezeptgebührenbefreiung ist das
Jahreseinkommen. Löhne oder Ausgleichszulagen bei PensionistInnen
werden 14 Mal pro Jahr ausbezahlt. Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe nur zwölfmal", erklärt AKNÖ-Sozialrechtsexperte Josef
Fraunbaum. "Weil man das, wie gesagt, aufs ganze Jahr umlegen muss,
liegt daher die Grenze beim monatlichen Arbeitslosengeld oder der
Notstandshilfe höher." Auf den Tag umgelegt, bedeutet das ein
tägliches Arbeitslosengeld von weniger als 32 Euro für
Alleinstehende.
"Wir möchten arbeitslose Menschen darüber informieren, schließlich
sind sie in einer Situation, in der es auf jeden Euro ankommt", sagt
AKNÖ-Vizepräsidentin Brigitte Adler.
Wer ist sonst noch befreit
Bei überdurchschnittlichen Leiden oder Gebrechen gilt für
Alleinstehende ein Wert von 1.232,82 und bei Ehepaaren 1.684,99 Euro.
Auch hier gilt ein höherer Richtsatz für Arbeitslose. Die
AKNÖ-SozialrechtsexpertInnen geben darüber Auskunft unter 05
7171-1717. Eine Liste mit den Werten gibt es auch zum Download unter
noe.arbeiterkammer.at/online/page.php?P=8444
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