- 21.12.2012, 12:00:22
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Bundeskartellanwalt: Kein Rekurs gegen "Telekom Austria/Yesss!-Deal"
Bundeskartellanwalt Alfred Mair wird gegen die Entscheidung des Kartellgerichts kein Rechtsmittel an den OGH einbringen
Utl.: Bundeskartellanwalt Alfred Mair wird gegen die Entscheidung
des Kartellgerichts kein Rechtsmittel an den OGH einbringen =
Wien (OTS) - Der Bundeskartellanwalt hat die öffentlichen Interessen
in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts zu vertreten. Deshalb hat er
auch im Juni 2012 die vertiefte Prüfung der Übernahme von Yesss!
durch die Telekom Austria beantragt.
Nach ausführlicher Prüfung durch das Kartellgericht, dessen
Entscheidung im Wesentlichen auf der Expertise einer von ihm
bestellten wettbewerbsökonomischen Sachverständigen fußt, wurde
dieser Zusammenschluss kürzlich freigegeben. Auch die
Telekom-Regulierungsbehörde hat vergangene Woche in diesem
Zusammenhang einen Frequenz-Erwerb der "Yesss!-Mutter" Orange Austria
durch die Telekom Austria genehmigt.
Überdies hat die Europäische Kommission - ebenfalls letzte Woche -
die mit diesem Zusammenschluss unmittelbar in Verbindung stehende
Übernahme von Orange Austria durch Hutchison 3G Austria unter
Auflagen freigegeben.
Das öffentliche Interesse ist für den Bundeskartellanwalt im
Fusionskontrollverfahren nicht nur bei der Beantragung einer
vertieften Prüfung, sondern auch bei der Beurteilung, ob Rechtsmittel
erhoben wird, der entscheidende Maßstab. Es gilt dabei viele Aspekte
abzuwägen; in erster Line natürlich die Frage der Auswirkung der
Entscheidung auf das Wettbewerbsumfeld. Weiters geht es auch um die
Auswirkungen auf die Konsumenten sowie um die Tiefe der vorgenommenen
Prüfung Es gilt aber auch die Kohärenz mit den Verfahrensergebnissen
anderer befasster Behörden - wie eben in diesem Fall Europäischer
Kommission und Telekom-Regulierungsbehörde - zu berücksichtigen.
Im Lichte all dieser Kriterien sind schließlich auch die mutmaßlichen
Erfolgsaussichten eines allfälligen Rechtsmittels zu beurteilen und
in Zusammenhang damit eine jedenfalls verlängerte Verfahrensdauer.
Die ständige höchstgerichtliche Judikatur in solchen
Fusionskontrollverfahren, die im Wesentlichen auf einem vom
Kartellgericht eingeholten Sachverständigengutachten aufbauen, ist
sehr restriktiv. Viele Aspekte eines derartigen Gutachtens werden als
Fragen der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung gesehen, die
vor dem OGH als Kartellobergericht nicht bekämpfbar sind.
Vor dem Hintergrund all dieser Überlegungen hat der
Bundeskartellanwalt entschieden, keinen Rekurs gegen die Entscheidung
des Kartellgerichts einzubringen.
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