• 04.12.2012, 09:05:47
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  • OTS0034 OTW0034

VKI: Vermittlungsprovisionen bei Blue Vest Equity - Rücktritt möglich

OLG Linz bestätigt Ersturteil - nun drohen weitere Musterprozesse

Utl.: OLG Linz bestätigt Ersturteil - nun drohen weitere
Musterprozesse =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine
Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von
Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit
Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen
werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI
gegen Blue Vest Equity auch in zweiter Instanz erfolgreich.

Das Oberlandesgericht Linz stellt fest, dass die
Provisionsvereinbarungen in den AGB des Maklers dem
Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterliegen und daher über das
Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu informieren sei. Da dies aber nicht
erfolgte, haben die betroffenen Kunden immer noch das Recht, von der
Provisionsvereinbarung zurückzutreten.

Der Versicherungsmakler Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH
(Blue Vest) mit Sitz in Linz vermittelt Kunden u.a. fondsgebundene
Lebensversicherungen einer Versicherung aus Luxemburg in Form
sogenannter "Netto-Polizzen". Das bedeutet, dass die Provision für
den Vermittler nicht, wie bei der "Brutto-Polizze", von Versicherer
aus der Prämie des Kunden an den Vermittler fließt, sondern zwischen
dem Kunden und dem Vermittler direkt vereinbart und bezahlt wird.

Die Konsequenz: Während der Kunde bei der Stornierung der
üblicheren "Brutto-Polizze" dem Versicherer nur die - auf fünf Jahre
verteilte - anteilige Provision ersetzen muss (Kündigung nach 2
Jahren = 2/5 der Gesamtprovision), gilt diese Regelung bei der
"Netto-Polizze" nicht. Der Vermittler kann also die Zahlung der
Gesamtprovision vereinbaren und verlangen. Auf diesen Nachteil bei
"Netto-Polizzen" muss der Kunde deutlich hingewiesen werden.

In einer Reihe von Anlassfällen sind Musterprozesse zur Frage im
Gang, ob über diesen Nachteil ausreichend aufgeklärt wurde. Falls
nein, dann entfällt der gesamte Provisionsanspruch des Maklers.

Der VKI ging gegen diese Methoden aber auch mit einer
Verbandsklage vor. Das OLG Linz hat nun ein Urteil des Landesgerichts
Linz bestätigt: Da im Rahmen der Provisionsvereinbarungen seitens des
Maklers ein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt wird, fallen diese
Vereinbarungen unter das Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Nach § 12
VKrG kann der Konsument binnen 14 Tagen von einer Kreditvereinbarung
zurücktreten. Mangels Aufklärung darüber besteht dieses
Rücktrittsrecht aber sogar heute noch. Blue Vest darf daher den
Rücktritt - so das Gericht - nicht verweigern.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Wer also die vermittelte Lebensversicherung kündigt oder
prämienfrei stellt kann auch durch einen Rücktritt von der
Provisionsvereinbarung mit Blue Vest diese hohen
Provisionsforderungen verhindern. Dies gilt für all jene Verträge,
die seit Inkrafttreten des VKrG am 11.6.2010 abgeschlossen wurden und
bei denen eine Kreditierung der Provision erfolgt ist. Eine
Kreditierung dürfte bis Mitte November 2011 erfolgt sein. In diesem
Zeitfenster bestand somit die Verpflichtung zur Belehrung über das
Rücktrittsrecht und diese wurde von Blue Vest nicht eingehalten. Die
Folge: Die Kunden können heute noch den Rücktritt erklären.

Der VKI geht davon aus, dass im Fall des Rücktrittes von der
Provisionsvereinbarung diese wegfällt und daher zum einen keine
weitere Provision zu zahlen ist bzw. bereits bezahlte Raten auf die
Provision zurückgefordert werden können.

"Die Gerichte korrigieren so die Auswüchse des Vermittelns von
Netto-Polizzen. Der Kunde muss deutlich auf den Nachteil von
Netto-Polizzen hingewiesen werden", sagt Ass. Jur. Sabine Hochmuth,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ebenfalls reagiert und auch für
"Netto-Polizzen" eine Regelung in Aussicht genommen, wie sie in § 176
Versicherungsvertragsgesetz für "Brutto-Polizzen" bereits gilt: Der
Kunde soll bei der Stornierung der Versicherung dem Vermittler nur
die - auf fünf Jahre verteilte - anteilige Provision ersetzen müssen
(Kündigung nach 2 Jahren = 2/5 der Gesamtprovision).

Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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