• 10.10.2012, 17:08:56
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  • OTS0267 OTW0267

Kindeswohl geht vor Elternrechte

Stellungnahme des Bundesverbands Österreichische Kinderschutzzentren zur Einigung in der Obsorgefrage

Utl.: Stellungnahme des Bundesverbands Österreichische
Kinderschutzzentren zur Einigung in der Obsorgefrage=

Wien (OTS) - Bei allen Maßnahmen zur Klärung der Frage der Obsorge
muss klar sein, dass das Interesse des Kindes ein vorrangig zu
berücksichtigender Gesichtspunkt sein muss. Aus Sicht der
Österreichischen Kinderschutzzentren ist als Kriterium für eine
Obsorgeentscheidung daher primär das Wohl und das Recht des Kindes
und nicht die Rechte von Eltern heranzuziehen. Wir stehen für eine
Lösung, die Elternverantwortung grundsätzlich als Aufgabe von Müttern
und Vätern versteht, allerdings mit klaren und handhabbaren
Ausstiegsszenarien in Fällen von jeglicher Form von Gewalt und daraus
resultierenden Beeinträchtigungen von Kindern und Jugendlichen.

Zu begrüßen ist die vorliegende Definition des Kindeswohls, wobei
es umso umverständlicher ist, dass laut Gesetzesentwurf in Zukunft
auch bei strittigen Scheidungen eine gemeinsame Obsorge verfügt
werden kann. So wünschenswert die gemeinsame Verantwortung im
Regelfall ist, so problematisch ist sie in Konfliktsituationen, denn
eine Einigkeit kann - so die Erfahrungen der ExpertInnen - durch das
Gericht nicht verordnet werden. Hier sehen die Österreichischen
Kinderschutzzentren eine dringend notwendige Veränderung des
vorliegenden Gesetzesentwurfs.

Begrüßt wird hingegen die Ausweitung der Familiengerichtshilfe auf
ganz Österreich, wobei geregelt werden muss, welche Schulungen bzw.
fachliche Kompetenzen bei der Familiengerichtshilfe tätige Personen
vorweisen müssen, um tatsächlich im Sinne des Kindeswohls agieren zu
können. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass einige
Zielrichtungen des Gesetzesentwurfs begrüßt werden können, die
getroffene Obsorgeregelung jedoch keine Verbesserung im Sinne der
betroffenen Kinder und Jugendlichen darstellt.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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