• 03.10.2012, 09:49:17
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Hundstorfer begrüßt OGH-Urteil gegen rechtswidrige Geschäftsbedingungen der Banken

Verbandsklageverfahren im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums -OGH verbietet 16 Klauseln

Utl.: Verbandsklageverfahren im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums -OGH verbietet 16 Klauseln=

Wien (OTS/BMASK) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem vom
Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums geführten Verbandsklageverfahren die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der österreichischen Banken in
16 Punkten als gesetzwidrig und damit unwirksam beurteilt.****

Am 1.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten, mit
dem der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum (SEPA) in
Österreich verwirklicht und der Konsumentenschutz bei
Zahlungsdiensten (z.B. Girokonto, Kreditkarte, Bankomatkarte)
verbessert wurde. Zeitgleich führten die Banken neue AGB ein, die
jedoch den geänderten gesetzlichen Vorgaben in zahlreichen Punkten
nicht entsprachen.

Die vom OGH nunmehr rechtskräftig untersagten Vertragsklauseln
betreffen u.a. folgende Punkte:

Punkt 1: Bislang wurden die Entgelte für Zahlungsdienste (z.B.
Kontoführungsgebühr, Bankomat- oder Kreditkartengebühr) jährlich
automatisch im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex erhöht.
Der OGH hat jetzt klargestellt, dass das Zahlungsdienstegesetz
Entgelterhöhungen nur mehr dann erlaubt, wenn sie den KundInnen
mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden und
die KundInnen das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen. Es ist
daher davon auszugehen, dass es in Zukunft nur mehr selten zu
Preiserhöhungen kommen wird. Das entspricht dem Anliegen des
Zahlungsdienstegesetzes, die Entgelte im Interesse der KundInnen zu
senken, da die Kosten der Bank im Zahlungsverkehr nicht primär von
der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus sondern vom
Rationalisierungsgrad abhängen, der fortlaufend steigt.

Punkt 2: Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für
die Zahlungsdienste Zusatzgebühren für Informationen und
Nebenleistungen zu verrechnen. Dieses Verbot betrifft z.B. die bisher
für die Sperre einer (verlorenen oder gestohlenen) Bankomat- oder
Kreditkarte verrechneten Gebühren. Ein Kostenersatz kann nur mehr in
drei im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmefällen vereinbart
werden (Erteilung nicht gedeckter Überweisungsaufträge; Verwendung
unrichtiger Kontonummern; nachträglicher Widerruf eines
Überweisungsauftrags).

Punkt 3: Ein weiteres zentrales Anliegen des Zahlungsdienstegesetzes
ist es, den Banken zwingend die Verantwortung für die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs aufzuerlegen. Aus diesem Grund
ist es nicht zulässig, das Risiko von Missbräuchen oder Fehlern über
in den AGB vorgesehene Sorgfaltspflichten auf die KundInnen zu
überwälzen; diese sind vielmehr - so der OGH - ausschließlich für die
Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN oder
ein anderer Geheimcode) in ihrem Bereich, die sorgfältige Verwahrung
einer Zahlungskarte sowie die unverzügliche Meldung ihres Verlusts
verantwortlich. Im Verfahren wurden daher mehrere Klauseln aus den
AGB der Banken aufgehoben, die den Nutzern von Zahlungsdiensten
weiter gehende Verpflichtungen auferlegen. So ist der Kunde
grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Erteilung von
Zahlungsaufträgen im Telefon- oder Online-Banking besondere
Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Er
ist auch nicht verpflichtet, die Bank zu benachrichtigen, wenn
regelmäßige Mitteilungen (z.B. Kontoabschlüsse) oder Sendungen
(Zahlungskarte oder Code) ausbleiben.

Punkt 4: Der Kunde ist nicht verpflichtet, die ihm von der Bank
übermittelten Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wie das in den AGB der
Banken vorgesehen ist. Unzulässig ist dadurch in weiterer Folge auch
die Regelung, dass Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse als genehmigt
(anerkannt) gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten
bei der Bank reklamiert. Der Kunde kann daher auch nach Ablauf dieser
Frist z.B. geltend machen, dass bestimmte Einzüge oder Überweisungen
von ihm nicht autorisiert waren, und eine entsprechende Gutschrift
auf seinem Konto verlangen, wenn er den Fehler erst später entdeckt.

Punkt 5: Aus der Entscheidung des OGH ergibt sich auch, dass die Bank
bei Überweisungen, für die noch die inländische Kontonummer des
Empfängers verwendet wird, weiterhin verpflichtet ist, die
Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem Empfängernamen zu
überprüfen, um Fehlüberweisungen infolge eines Schreib- oder
Eingabefehlers oder betrügerischer Manipulationen zu verhindern. Im
Gegensatz zur internationalen Kontonummer (IBAN) enthält nämlich die
inländische Kontonummer keine zweistellige Prüfziffer, mit deren
Hilfe die vom Zahler angegebene Empfängerkontonummer auch ohne
Namensvergleich zuverlässig auf Fehler überprüft werden könnte.

"Die Entscheidung des OGH erteilte der vielfach geübten
Bankenpraxis in vielen Punkten eine klare Absage. Manche Klauseln
heimischer Banken sind eindeutig rechtswidrig und für
VerbraucherInnen schlichtweg unzumutbar. Es ist daher umso
erfreulicher, dass das Verfahren des VKI im Sinne des
Konsumentenschutzes positiv abgeschlossen werden konnte", so
Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer.

Überraschend und aus der Sicht des Konsumentenschutzes
bedauerlich ist, dass den Banken von den Gerichten eine 6-monatige
"Leistungsfrist" eingeräumt wurde, innerhalb der die Bank die
gesetzwidrigen Klauseln weiterhin für neue Verträge vereinbaren und
sich gegenüber Kunden mit laufenden Verträgen auf sie berufen kann,
ohne dass der VKI dagegen mit Exekution vorgehen könnte. Es müsste
sich also in einem solchen Fall der einzelne Kunde selbst zur Wehr
setzen.

"Ich gehe davon aus, dass die Banken diese Frist nicht zum
Schaden einzelner KonsumentInnen benutzen", appellierte Hundstorfer
und wies darauf hin, dass Österreich nach Artikel 7 der
Vertragsklausel-Richtlinie europarechtlich verpflichtet ist, seine
KonsumentInnen vor der weiteren Anwendung von Vertragsklauseln
wirksam zu schützen, die von einem Gericht in einem
Verbandsklageverfahren als missbräuchlich beurteilten worden sind.
Das ist nach der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH nur mehr
eingeschränkt möglich. "Der VKI wird in meinem Auftrag versuchen,
diese Frage in einem anderen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof
vorlegen zu lassen", kündigte Hundstorfer an.
(schluss)

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