• 21.09.2012, 22:01:45
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  • OTS0258 OTW0258

Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Venlo (ots) - Das von der QIAGEN N.V. per ad-hoc-Mitteilung vom 24.
Juli 2012 angekündigte Aktienrückkaufsprogramm beginnt am 1. Oktober
2012. Zunächst soll im Zeitraum bis zum 5. November 2012 eine erste
Tranche von (Stamm-) Aktien der Gesellschaft zum Gesamtkaufpreis von
bis zum EUR Äquivalent von 10 Millionen USD (ohne Erwerbsnebenkosten)
ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) zurückgekauft werden. Die erste
Tranche ist begrenzt auf den Erwerb von insgesamt max. 570.000
Aktien. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
wird das EUR Äquivalent des Durchschnitts der Schlusskurse der
letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb im NASDAQ Global Select
Market um nicht mehr als 10% überschreiten.

Der Aktienrückkauf dient zu dem Zweck, die Aktien als eigene Aktien
zu halten, um Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus
Umtauschanleihen und/oder aktienbasierten Vergütungsplänen für
Mitarbeiter ergeben. Der Vorstand der QIAGEN N.V. macht damit, nach
Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Juni 2012 zum Erwerb eigener Aktien
Gebrauch. Über den Rückerwerb weiterer Tranchen wird gesondert
entschieden und es erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der QIAGEN N.V.
durch ein von der Gesellschaft mandatiertes Finanzinstitut. Das
Finanzinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Die erste Tranche des Aktienrückkaufprogramms wird in Übereinstimmung
mit den Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) durchgeführt
werden. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden,
der über dem des zuletzt an der Frankfurter Wertpapierbörse
unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten
unabhängigen Angebots liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden
Werte. Entsprechend der EG-VO darf an einem Tag nicht mehr als 25 %
des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Frankfurter
Wertpapierbörse erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz
ergibt sich aus dem durchschnittlichen Tagesumsatz des
durchschnittlichen Handelsvolumens der zwanzig Börsentage vor dem
Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4
EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die
QIAGEN N.V. regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs
unter www.qiagen.com informieren.

Venlo, 21. September 2012

Managing Board

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