• 02.08.2012, 10:30:32
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  • OTS0059 OTW0059

Presserat: Neue Bestimmung zur Suizidberichterstattung

Wien (OTS) - Der Trägerverein des Presserates hat eine neue
Bestimmung zur Berichterstattung über Suizide und
Selbstverstümmelungen beschlossen und in den Ehrenkodex für die
österreichische Presse aufgenommen.

Der neue Punkt 11 des Ehrenkodex im Wortlaut: "Berichterstattung
über Suizide und Selbstverstümmelung sowie Suizidversuche und
Selbstverstümmelungsversuche gebietet im Allgemeinen große
Zurückhaltung. Verantwortungsvoller Journalismus wägt - auch wegen
der Gefahr der Nachahmung - ab, ob ein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht und verzichtet auf überschießende
Berichterstattung."

Die über Jahrzehnte vorherrschende freiwillige Zurückhaltung der
österreichischen Medien bei der Suizidberichterstattung scheint nicht
mehr von allen eingehalten zu werden. Mit der neuen Bestimmung möchte
der Presserat diesen Tendenzen bewusst entgegenwirken.

Das Thema Suizidberichterstattung ist bei den meisten
Schwesterorganisationen des Presserats in eigene Bestimmungen
gefasst, die - so wie auch der neue Punkt 11 - auf das Risiko von
Nachahmungstaten hinweisen.

Im Dezember vorigen Jahres hat der Presserat zusammen mit dem
Kriseninterventionszentrum und den Wiener Linien ein Symposium zu dem
Thema veranstaltet. Das Fazit: Durch zurückhaltende
Berichterstattung, eine sensible Herangehensweise und das Anführen
von Hilfsangeboten können Medien dazu beitragen, Suizide zu
verhindern. Völlig unterbleiben soll die Berichterstattung über
Suizide aber auch nicht, da dies einer unerwünschten Tabuisierung
gleichkommt.

Thomas Kralinger, Präsident des Presserates und Geschäftsführer
des KURIER, sieht im neuen Punkt 11 eine wichtige Ergänzung des
Ehrenkodex. "In letzter Zeit sind einige Beschwerden zu diesem Thema
beim Presserat eingegangen. Ich freue mich, dass es mit dieser neuen
Bestimmung gelungen ist, den Beschwerdesenaten eine ausgewogene
Entscheidungsgrundlage für derartige Fälle in die Hand zu geben. Die
Bestimmung gewährleistet den Schutz aller, die von einem derart
tragischen Ereignis betroffen sind und weist auf die Gefahr von
Nachahmungstaten hin. Sie bringt aber auch klar zum Ausdruck, dass
eine Berichterstattung in Suizidfällen mit überwiegendem öffentlichem
Interesse grundsätzlich möglich ist."

Rückfragehinweis:
Mag. Thomas Kralinger, Präsident des Trägervereins
Tel. 01/52 100 23 47

Mag. Alexander Warzilek, Geschäftsführer
Tel. 01/23 699 84-01

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