Nennung des Informanten nicht unbedingt erforderlich
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserates befasste sich jüngst in
einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zum Redaktionsgeheimnis
und zum Informantenschutz und kam zu folgendem Ergebnis:
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Journalisten sowie der
Frage, ob ein Journalist für die veröffentlichten Fakten ausreichend
recherchiert hat, wird durch die Nennung von Quellen zwar
erleichtert, ist im Wege der Würdigung sämtlicher Umstände aber auch
ohne Preisgabe der Quellen möglich. Dabei sind der Gesamteindruck und
die sonstigen Angaben des Journalisten zu der geheim gehaltenen
Quelle wichtig.
Würde die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis regelmäßig dazu
führen, dass der Presserat daraus die Unglaubwürdigkeit des
Journalisten und damit einen medienethischen Verstoß ableitet, wäre
das Redaktionsgeheimnis gefährdet. Ein Journalist hätte dann nur die
Möglichkeit, entweder die Quellen preiszugeben oder eine negative
Entscheidung des Presserates zu riskieren.
Kritischer und aufdeckender Journalismus ist ohne die Zusicherung
von Anonymität oft nicht möglich. Für Informanten, deren Namen
bekannt werden, können große Nachteile entstehen. Der Quellenschutz
und das Redaktionsgeheimnis sind essentielle Bestandteile der
Pressefreiheit und daher entsprechend zu schützen.
Den Langtext der Entscheidung finden Sie unter www.presserat.at.
Rückfragehinweis:
Dr. Andreas Koller, Senatssprecher: Tel. 01/53153 830
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