• 25.04.2012, 12:12:51
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Parteifinanzen - BZÖ-Bucher fordert völlige Transparenz

"BZÖ wird eigene Finanzgebarung in den kommenden Tagen auf der Homepage veröffentlichen"

Wien (OTS) - BZÖ-Chef Klubobmann Josef Bucher präsentierte heute
im Rahmen einer Pressekonferenz seine Forderungen für ein strenges
Parteiengesetz zur Verhinderung von Korruption und Machtmissbrauch.
"Wir brauchen ein Parteienfinanzierungsgesetz, das völlige
Transparenz sicherstellt, eine allumfassende Kontrolle ermöglicht und
klare Sanktionen bei Missbrauch vorsieht", so Bucher, der auf einen
bereits eingebrachten Entschließungsantrag des BZÖ verwies.

Bucher zeigte sich skeptisch, dass die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP
tatsächlich alle parteinahen Organisationen und Vereine in das
Transparenzgesetz mit einbeziehen. "Wenn man sich das abenteuerliche
Firmengeflecht der SPÖ-Wien ansieht, dann kann ich mir das nicht
vorstellen. Seit zwei Jahren kündigen Rot und Schwarz Transparenz an,
bis heute ist nichts geschehen. Das Ergebnis dieser Regierungsklausur
am Freitag wird zur Nagelprobe für SPÖ und ÖVP. Für das BZÖ ist klar:
Alle den Parteien nahe stehenden Organisationen, Vereine, Kammern,
Gewerkschaftsorganisationen sowie Unternehmen, an denen Parteien eine
Beteiligung halten, müssen in den Regelungen beinhaltet sein. Es muss
sichergestellt sein, dass es für die Parteien keine
Umgehungsmöglichkeiten und Fluchtkorridore mehr gibt."

Der BZÖ-Chef kündigte an, dass das BZÖ seine aktuelle Finanzgebarung
bis Ende der Woche auf der Homepage veröffentlichen wird. "Wir gehen
mit gutem Beispiel voran. Jeder Bürger kann dann jederzeit Einsicht
über die Einnahmen und Ausgaben der Partei nehmen", erklärte Bucher.

Die BZÖ-Forderungen für ein völlig transparentes
Parteienfinanzierungsgesetz im Detail:

1. Das Parteiengesetz mit all seinen Kontrollmechanismen, Geboten und
Verboten muss nicht nur für Parteien gelten sondern auch für alle
ihre Teilorganisationen wie z.B. Landes-, Bezirks- und
Gemeindeorganisationen, Berufsverbände, Vorfeldorganisationen,
wahlwerbende Parteien, Parlaments- Landtags- und Gemeinderatsklubs,
Parteiakademien etc. unabhängig von der Rechtsform.

2. Parteien sind bezüglich ihrer Beteiligungen an Unternehmen,
insbesondere Medienunternehmen, Vereinen etc. zur Gänze
meldepflichtig.

3. Diese umfassend definierten Parteien müssen dem Rechnungshof
jährliche Berichte über ihre gesamte Finanzgebarung legen, die eine
Kontrolle in Richtung Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne
unzulässiger oder meldepflichtiger Parteispenden ermöglichen.

4. Als Parteispenden gelten auch alle verringerten Kosten und
überhöhten Preise von Leistungen, die Parteien in Anspruch nehmen
oder in Auftrag geben.

5. Parteispenden ab einem Wert von 1.000 Euro jährlich von einem
Spender (mit Stückelungsverbot) sind mit Spender und Summe dem
Rechnungshof zu melden und von diesem zu veröffentlichen. Anonyme
Spenden sind ab Überschreiten des Betrages von 1.000 Euro pro Partei
und Jahr an den Bund abzuführen.

6. Keine Parteispenden gewähren dürfen öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Berufs- und Wirtschaftsverbände und
Interessenvertretungen (Kammern) sowie Unternehmen, an denen die
öffentliche Hand mit mehr als 25 % beteiligt ist; hierfür sollte der
Rechnungshof Listen führen, in die die Parteien Einsicht nehmen
können, allfällige trotzdem gewährte Spenden solcher Unternehmen sind
dem Spender zurückzuerstatten.

7. Die für die Bundesregierung eingeführten Regelungen über die
Transparenz von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen
an Medieninhaber eines periodischen Mediums sind auch auf Parteien
anzuwenden. Inserate in Medien, die im Einflussbereich von Parteien
liegen, aber auch Inserate der Parteien in anderen Medien sind mit
Preisangabe einzeln zu melden; gleiches gilt für Medienkooperationen
und Sponsoring. Der Rechnungshof hat die Meldungen auf mögliche
Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne unzulässiger oder
meldepflichtiger Parteispenden zu kontrollieren.

8. Ausgaben der Parteien für Werbe- und Informationskampagnen vor
Wahlen sind gesetzlich zu begrenzen und meldepflichtig.

9. Werbe- und Informationskampagnen der Bundesministerien,
Landesregierungen etc. sind vor Wahlen verboten.

10. Alle für Parteien geltenden Regelungen sind auch für Landes-,
Bezirks- und Gemeindeparteien gültig.

11. Wissentlich unterlassene Meldungen, falsche Berichte und die
Annahme unzulässiger Parteispenden sind gerichtlich strafbar. Die
davon betroffenen Beträge sind verdreifacht an den Bund abzuführen."

Rückfragehinweis:
Pressereferat Parlamentsklub des BZÖ

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | BZC

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