- 06.04.2012, 10:12:36
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Meinl Bank: OLG Wien bestätigt: MEL- Staatsanwalt beging "massive" Rechtsverletzung durch Bestellung von Gutachter Geyer
Wien (OTS) -
- Entscheidung des OLG Wien zu Bestellung von Gutachter Geyer:
Massiver Verstoß gegen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren
("Beschleunigungsgebot")
- Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Weiterer Beweis für fortgesetzten
Bruch fundamentaler rechtstaatlicher Prinzipien durch MEL
Staatsanwalt"
- "Wie lange toleriert unabhängige Justiz noch jahrelange
Rechtsverletzungen durch Staatsanwalt - relevante Institutionen
vertreten Rechtsansicht der Meinl Bank"
- Weinzierl: "Es liegt in der Verantwortung des Justizministeriums
ein korrektes Verfahren sicherzustellen"Nachdem Anfang März 2012 bekannt wurde, dass der mittlerweile
zurückgetretene renommierte MEL-Sachverständige Dr. Fritz Kleiner vom
verantwortlichen Staatsanwalt tendenziös unter Druck gesetzt worden
ist, gibt es nun in dieser Causa ein neues wichtiges gerichtliches
Erkenntnis: In einem entsprechenden Beschluss stellte das
Oberlandesgericht Wien (OLG - Wien) fest, dass die Bestellung des
neuen MEL-Gutachters, Martin Geyer, eine massive Rechtsverletzung
darstellt. Das OLG Wien im Wortlaut: In Anbetracht der Bestellung
eines Sachverständigen (Havranek, Anm.), in dessen Person von Anfang
an ein Befangenheitsgrund bestand, der sodann erfolgten Beauftragung
eines Experten (Dr. Fritz Kleiner; Anm.), der in zirka einundzwanzig
Monaten nicht einmal eine gutachterliche Stellungnahme übermittelte
und die sodann begründungslos (sic!) (vom Staatsanwalt; Anm.)
vorgenommene Einschränkung seiner Tätigkeit [...] stellen[..] einen
massiven Verstoß gegen das in § 9 Abs 1 StPO (Strafprozessordnung;
Anm.) normierte Beschleunigungsgebot dar."
OLG-Wien kritisiert Bestellung Geyers: "Keine Begründung"
Das OLG Wien kritisiert weiter die staatsanwaltlichen Vorgänge
rund um den Rückzug des Gutachters Dr. Fritz Kleiner und die
Bestellung von Martin Geyer. Das Gericht zeigt keinerlei Verständnis
dafür, dass die Staatsanwaltschaft kurz vor Fertigstellung des
Gutachtens durch Dr. Kleiner ohne offizielle Begründung den Gutachter
austauscht: Das OLG Wien: "Darüber hinaus lässt sich weder den
staatsanwaltschaftlichen Anordnungen noch der Stellungnahme der
Anklagebehörde eine Begründung für die am 19. Oktober 2011 erfolgte
(teilweise) Umbestellung auf den mittlerweile dritten
Sachverständigen in gegenständlichem Verfahren entnehmen. Diese
erfolgte vielmehr ungeachtet der Tatsache, dass der (zweite)
bestellte Sachverständige die Bearbeitung sämtlicher in Auftrag
gegebener Punkte mitteilte und eine Fertigstellung bis spätestens
27.April 2012 ankündigte. [...] dem Einspruch wegen Rechtsverletzung
(war; Anm.) stattzugeben und die Verletzung des allgemeinen
Beschleunigungsgebots festzustellen."
Staatsanwalt zieht Verfahren in die Länge
Dazu Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Mit diesem OLG
Beschluss widerlegt das unabhängige Gericht den wiederholten Vorwurf
der Staatsanwaltschaft, die Meinl Bank würde das Verfahren in die
Länge ziehen. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist der verantwortliche
MEL Staatsanwalt, der das Verfahren gegen das Gesetz prolongiert.
Denn das Verfahren verläuft seit der unrechtmäßigen U-Haft gegen
Julius Meinl vor drei Jahren außerhalb der Rechtstaatlichkeit. Durch
die Bestellung des mittlerweile vierten Gutachters versucht der
verantwortliche Staatsanwalt inzwischen völlig ungeschminkt vor den
Augen der Öffentlichkeit, von seinen Verfehlungen abzulenken."
Justizministerium gefordert korrektes Verfahren
sicherzustellen
Peter Weinzierl: "Auf die seit drei Jahren sichtbaren massiven
Verfehlungen des MEL Staatsanwalts angesprochen, reagierte das
Justizministerium in der Vergangenheit immer mit dem Hinweis, man
könne sich ja an die zuständigen Gerichte wenden. Dies unternehmen
wir - wie man sieht - mit Erfolg. Dennoch legt der neue OLG Entscheid
gravierende organisatorische Mängel offen. Denn es liegt ganz klar in
der Verantwortung des Justizministeriums und letztlich der
zuständigen Ministerin, den organisatorischen Rahmen für die korrekte
Führung des Verfahrens sicherzustellen. Dass dies seit Jahren nicht
der Fall ist, liegt auf der Hand." Der Bank Vorstand appellierte
daher dringend an das Ministerium, bezüglich des jahrelangen
schikanösen Vorgehens eines einzelnen Staatsanwalts die nötigen
rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Von illegaler Hausdurchsuchung bis Verwendung gefälschter
Unterlagen
Der aktuelle Beschluss des OLG Wien, zeige, so Weinzierl, den
nächsten Rechtsbruch auf in einer Reihe von objektiv feststellbaren
unrechtmäßigen Handlungen des Staatsanwalts im Rahmen des MEL
Diskurses:
- eine laut Univ. Prof. Heinz Mayer unrechtmäßige U-Haft gegen Julius Meinl, - eine absurd unverhältnismäßige Kaution von EUR 100 Mio, - eine tendenziöse Verwendung von Unterlagen in Gerichtsakten, - eine unrechtmäßige Hausdurchsuchung in der Slowakei, - eine von einem Polizisten erfundene Zeugenaussage - der Versuch, einen renommierten Gutachter inhaltlich in eine - für die Beschuldigten - negative Richtung zu beeinflussen, - die Verwendung eines gefälschten Meinl- Schreibens in der Argumentation des Staatsanwalts - Die Führung eines Parallelaktes, um den Beschuldigten Einsicht in für sie wichtige Aktenteile vorzuenthalten.
Relevante Institutionen contra Staatsanwalt
Laut Weinzierl bestätigten entgegen den Unterstellungen des
zuständigen Staatsanwalts die relevanten Institutionen die
Rechtsansicht der Bank:
- Die österreichische Übernahmekommission bestätigte, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen unabhängigen Management in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa von Julius Meinl, oder der Meinl Bank. - Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates Österreich, sowie - der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der Meinl Bank, dass der Rückkauf der MEL-Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig war. - Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt. - In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die "Jersey Financial Services Commission" (Finanzmarktaufsicht von Jersey) als Ergebnis einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die im Jahr 2007 erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten MEL-Zertifikaten (ADC'S) keinen Bruch des Aktiengesetzes darstellten und daher rechtskonform waren. Am 7. Februar 2012 wurden die Untersuchungen hinsichtlich MEL endgültig eingestellt. - Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in Wien, dass Gebühren der Meinl Bank für Airports International und Power International rechtskonform waren - da diese Gebühren im Prinzip denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus, dass auch das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden müsste.
Meinl Bank AG:
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller
Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt
die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft. Die
Meinl Bank steht eigenständig auf einem starken ökonomischen
Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind mit 14% fast doppelt so
hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit
ist die Bank für die Zukunft gut positioniert.
Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: [email protected]
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