• 03.04.2012, 14:01:57
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  • OTS0113 OTW0113

Meinl Bank: Drei Jahre unrechtmäßige U-Haft gegen Meinl - Befangener Gutachter für Millionenschaden verantwortlich

Wien (OTS) -

- Schadenersatzklage gegen befangenen Gutachter, Thomas Havranek,
eingebracht - verantwortlich für mindestens EUR 10 Mio Schaden
- Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Unhaltbares Gutachten war im
Zusammenspiel mit vorverurteilendem Staatsanwalt für
unrechtmäßige U-Haft gegen Meinl und Euro 100 Mio Kaution
mitverantwortlich"
- Obwohl Gutachter wegen Befangenheit bereits im September 2009
abberufen wurde: Kaution noch nicht zurückerstattet
- Die für MEL wesentlichen Institutionen bestätigen Rechtsposition
der Meinl Bank

Drei Jahre nach der  - laut Univ Prof. Dr Heinz Mayer -
unrechtmäßigen U- Haft gegen Julius Meinl und der absurd hohen
Kaution von EUR 100 Mio, haben Julius Meinl und Meinl Bank nun eine
Schadenersatzklage gegen den befangenen Gutachter, Thomas Havranek,
eingebracht. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Das
fehlerbehaftete, fachlich völlig unhaltbare Vorgutachten des
befangenen Sachverständigen Havranek war im tendenziösen
Zusammenspiel mit dem verantwortlichen Staatsanwalt maßgeblich
mitverantwortlich für die Verhängung der U-Haft gegen Julius Meinl im
April 2009. Hätte es das Vorgutachten nicht gegeben, hätte es keinen
Haftbefehl gegeben. Dieser Gutachter ist bereits im September 2009
(sic!) vom Oberlandesgericht Wien (OLG-Wien; Anm.) wegen Befangenheit
abberufen worden. Dessen fehlerbehaftetes Gutachten dürfte also im
Verfahren überhaupt keine mehr Rolle spielen." Laut Weinzierl sei es
aus rechtsstaatlicher Sicht untragbar, dass die U-Haft und die
Kaution, die direkte Konsequenz des Havranek Gutachtens waren, noch
immer nicht juristisch rückgängig gemacht worden seien.  

Hoher Schaden durch befangenen Gutachter und staatsanwaltliche
Vorverurteilungen

   Für Weinzierl stellt das Havranek Gutachten einen wesentlichen
Baustein der mittlerweile in der Öffentlichkeit massiv als
vorverurteilend kritisierten Vorgangsweise des MEL Staatsanwalts
gegen Meinl Bank und deren Organe dar. Weinzierl: "Der tendenziöse
Staatsanwalt bediente sich eines befangenen Gutachters, der unter
Missachtung der Fakten und der gutachterlichen Pflichten den Vorwand
für eine Verhaftung lieferte. Dass dies in einem Rechtsstaat wie
Österreich ohne Konsequenzen passieren kann ist unglaublich." Dies
habe zu einem erheblichen Reputations- und Einnahmenverlust geführt,
und daher habe man nun eine Schadenersatzklage im Ausmaß von EUR 10
Mio beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Die 44
Seiten umfassende Klage führt unter anderem aus: "Hätte der Beklagte
(der wegen Befangenheit abberufene Gutachter; Anm.) nicht
rechtswidrig und schuldhaft das unzulässige 'Vor'-Gutachten am 27.
März 2009 abgegeben, hätte die Staatsanwaltschaft Wien am 27.März
2009 keine Festnahmeanordnung erstellt (bzw. wäre eine solche vom
Gericht nie genehmigt worden), und der Erstkläger (Julius Meinl;
Anm.) wäre weder am 1. April noch später verhaftet worden." 

Nur ein Bruchteil des angerichteten Schadens

   Im Wesentlichen wird die Höhe der Schadenersatzklage durch
entsprechende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen von
Julius Meinl und jenen des Instituts durch hervorgerufenen
Reputationsschaden und vor allem durch den Abzug von verwalteten
Kundenvermögen in den Monaten nach der Verhaftung (April bis Dezember
 2009) begründet. Weinzierl: "Nach mehr als dreijähriger
vorverurteilender, durch Rechtsbrüche gekennzeichneter Vorgangweise
für die im Wesentlichen ein einzelner Staatsanwalt und sein
befangener Gutachter verantwortlich zeichnen, stellt die in der
aktuellen Klage festgelegte Summe nur einen Bruchteil des
angerichteten Schadens dar."  Dass die Meinl Bank trotz dieser Fakten
auf ökonomisch gesunden Beinen stehe und im Gegensatz zu vielen
anderen Instituten ohne Unterstützung von Steuergeldern die
Wirtschafts- und Finanzkrise meistern konnte, sei -so Weinzierl -
einer tragfähigen und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Strategie zu
verdanken.

"Befangener Gutachter und MEL Staatsanwalt brechen
Objektivitätsgebot"

   Laut Klage haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der
im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, für den dadurch
verursachten Schaden. Dies gelte auch im Strafverfahren. Denn
Gutachten haben im Sinne des Rechtsstaates objektiv und  unparteiisch
zu sein. Dies gelte im Übrigen auch für die Staatsanwaltschaft. Diese
habe im Sinne des Objektivitätsgebotes, an das die Behörde gebunden
ist, auch auf Neutralität des Gutachters zu achten. Bank Vorstand
Peter Weinzierl: "In der MEL Angelegenheit haben sowohl der befangene
Gutachter als auch der verantwortliche Staatsanwalt diese
Grundprinzipien gebrochen. Denn trotz Befangenheit des
Sachverständigen hatte der Staatsanwalt bis zuletzt an demselben
festgehalten,  sogar ein Rechtsmittel gegen den Abberufungsbeschluss
der ersten Instanz erhoben (die Abberufung wurde dann durch das OLG
Urteil im September 2009 rechtskräftig; Anm), und verwendet immer
noch dessen Argumentation." Dies wolle und könne man nicht länger
hinnehmen, so der Bank Vorstand. 

Relevante Institutionen bestätigen Meinl Bank

   Weinzierl: "Im Unterschied zur vorverurteilenden Sicht des
Staatsanwalts, der sich auf den Befund eines befangenen Gutachters
beruft, vertreten die für den MEL-Diskurs relevanten Institutionen
die Rechtsposition der Meinl Bank:

 - Die österreichische Übernahmekommission bestätigte, dass das
österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit
wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen unabhängigen
Management in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa von Julius
Meinl, oder der Meinl Bank.

 - Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates
Österreich, sowie

 - der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der
Meinl Bank, dass der Rückkauf der MEL-Zertifikate 2007 nicht
veröffentlichungspflichtig war.

 - Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die
Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und
Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen
Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt.

 - In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die "Jersey Financial
Services Commission" (Finanzmarktaufsicht von Jersey) als Ergebnis
einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die im Jahr 2007
erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten
MEL-Zertifikaten (ADC'S) keinen Bruch des Aktiengesetzes darstellten
und daher rechtskonform waren. Am 7. Februar 2012 wurden die
Untersuchungen hinsichtlich MEL endgültig eingestellt.

 - Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in
Wien, dass Gebühren der Meinl Bank für Airports International und
Power International rechtskonform waren - da diese Gebühren im
Prinzip denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus, dass auch
das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden müsste." 

Hintergrundinformation:

Tendenziöses Vorgehen eines einzelnen Staatsanwalts durch Fakten
belegt

   Peter Weinzierl: "Dieses Verfahren ist durch fortgesetzte
Rechtsbrüche eines einzelnen Beamten stigmatisiert. Hier bricht der
zuständige Staatsanwalt ständige das Objektivitätsgebot, an das er
gesetzlich gebunden ist. Dass seine Vorgesetzten nichts dagegen
unternehmen, ist ein Skandal, der seinesgleichen sucht." Weinzierl
erinnerte in diesem Zusammenhang an die vom Staatsanwalt zu
verantwortenden unrechtmäßigen Aktionen:

- eine laut Univ.-Prof. Heinz Mayer unrechtmäßigen U-Haft gegen
Julius Meinl,
- die absurd unverhältnismäßige Kaution von EUR 100 Mio,
- eine fortgesetzt tendenziöse Verwendung von Unterlagen in
Gerichtsakten,
- eine unrechtmäßigen Hausdurchsuchung in der Slowakei,
- eine von einem Polizisten erfundene, gegen das Institut
gerichtete Zeugenaussage
- ein klar nachweisbarer Versuch des Staatsanwalts, einen
renommierten Gutachter inhaltlich in eine - für die Beschuldigten
- negative Richtung zu beeinflussen,
- die Verwendung eines gefälschten Meinl Schreibens in der
Argumentation des verantwortlichen Staatsanwalts

Meinl Bank AG
Pressestelle

Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: [email protected]

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