- 30.03.2012, 13:02:39
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Mikl-Leitner: Europäische Bürgerinitiative ermöglicht mehr direkte Demokratie
Am 1. April 2012 tritt das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz in Kraft
Wien (OTS) - EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können sich ab 1. April
2012 mit einer Europäischen Bürger-initiative (EBI) an die
Europäische Kommission wenden und diese auffordern, einen Rechts-akt
in Bereichen vorzuschlagen, die in die Zuständigkeit der Europäischen
Kommission fallen. Eine EBI ist damit das erste direkt-demokratische
Instrument auf Ebene der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage
findet sich im "Vertrag von Lissabon".
"Ab dem 1. April 2012 zählt Österreich damit zu den Vorreitern in der
Unterstützung der di-rekten Demokratie auf EU Ebene", sagt
Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner. "Ich betone es deshalb,
weil es mir wichtig ist, dass die Menschen das Vertrauen in die
Europäi-sche Union haben und weil Elemente der direkten Demokratie
auch in Österreich ein wichti-ger und richtiger Schritt sind, damit
die Menschen das Vertrauen in die Politik zurückgewin-nen."
Eine EBI muss von mindestens einer Million EU-Bürgern aus mindestens
sieben Mitgliedstaaten unterstützt worden sein, um der Europäischen
Kommission vorgelegt werden zu können. In jedem Mitgliedstaat ist ein
Minimum an Unterstützungsbekundungen erforderlich - von
österreichischen Staatsbürgern müssen mindestens 14.250
Unterstützungen vorliegen.
Bevor eine EBI gestartet werden kann, ist es notwendig, dass
zumindest sieben EU-Bürger, die in mindestens sieben verschiedenen
Mitgliedstaaten ansässig sind, einen "Bürgerausschuss" bilden. Die
Mitglieder dieses Bürgerausschusses werden Organisatoren genannt. Sie
müssen das Wahlrecht zum Europäischen Parlament besitzen
(grundsätzlich ab dem 18. Geburtstag, in Österreich ab dem 16.
Geburtstag). Eine geplante EBI muss von diesem Bürgerausschuss bei
der Europäischen Kommission angemeldet werden. Die Europäische
Kommission hat innerhalb von zwei Monaten die geplante EBI zu
registrieren, wenn die in der Verordnung über die Bürgerinitiative
festgelegten Bedingungen erfüllt sind, die EBI also insbesondere in
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt, nicht
offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und auch
nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt.
Mit der europäischen Bürgerinitiative wird "E-Participation" Realität
werden.
Mit dem Sammeln von Unterstützungsbekundungen dürfen die
Organisatoren erst nach der Veröffentlichung der Registrierung
beginnen; ein Jahr ist für das Sammeln Zeit.
Unterstüt-zungsbekundungen können von den Organisatoren auf
einheitlichen Formularen in Papier-form oder auch online
zusammengetragen werden. Mit der Möglichkeit, auch über Internet
Unterstützungsbekundungen abzugeben, stellt die EBI die erste
EU-weite Form der "E-Participation" dar. "Bürgerinnen und Bürger aus
allen Mitgliedstaaten werden Anliegen nun auch auf elektronischem Weg
unterstützen können. Österreich hat bei der Erstellung der
EU-Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative seine praktischen
Erfahrungen bei der Vollzie-hung von innerstaatlichen Volksbegehren
eingebracht", erklärt Mikl-Leitner.
Seitens der Europäischen Kommission wird zur Sammlung kostenlos eine
herunterladbare Software zur Verfügung gestellt. Die digitalen
Unterstützungen müssen mit einem "Online-Sammelsystem"
zusammengetragen werden, das in jenem Staat zu zertifizieren ist, in
dem die Daten gespeichert werden.
"Bei der "E-Participation" ist mir besonders wichtig, dass der
Datenschutz und die Datensi-cherheit sowie der Rechtsschutz und die
Rechtssicherheit gewährt sind", betont Mikl-Leitner. Bei der
Vorbereitung des Gesetzesentwurfs wurde ein besonderes Augenmerk auf
die Ver-hinderung von Datenmissbrauch gelegt. In Österreich werden
alle Unterstützungsbekun-dungen einer Überprüfung unterzogen und bei
der Abgabe einer Unterstützungsbekundung wird ein zusätzliches
Sicherheitsmerkmal verlangt: Die Nummer eines Identitätsdokuments.
Das schließt Mehrfachunterstützungen von Bürgerinitiativen möglichst
aus. Österreich hat aber auch im Bereich des Rechtsschutzes und der
Rechtssicherheit Vorkehrungen getroffen. "So wird es etwa eine
nachprüfende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes geben", sagt die
Innenministerin.
Die wesentlichen Eckpfeiler zur EBI finden sich in einer
EU-Verordnung. Weitere Grundsätze wurden vom österreichischen
Gesetzgeber in einem "Europäischen-Bürgerinitiative-Gesetz" geregelt,
das "just on time" am 1. April 2012 in Kraft tritt. Aus diesem ergibt
sich unter anderem, dass für die Vollziehung der EBI in Österreich
das Bundesministerium für Inneres verantwortlich ist. Die zuständige
Behörde sowohl für die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, als
auch bei der Zertifizierung von Online-Sammelsystemen ist die
Bundeswahlbehörde. die sich bei der Zertifizierung einer
Bestätigungsstelle nach dem Signaturgesetz zu bedienen haben wird.
Hat eine EBI eine Million Unterstützungsbekundungen auf sich
vereinigt, so können sie die Organisatoren der Europäischen
Kommission vorlegen. Die Kommission befasst sich innerhalb von drei
Monaten mit der Initiative, die Organisatoren haben auch das Recht
auf eine öffentliche Anhörung im Europäischen Parlament. Schließlich
entscheidet die Kommission in einer formellen Mitteilung über die
weitere Vorgangsweise; sie ist nicht verpflichtet, einen Rechtsakt
vorzuschlagen.
Im Bundesministerium für Inneres ist man auf das Inkrafttreten des
EBI-Gesetzes gut vorbereitet. Ab sofort gibt es für interessierte
Bürgerinnen und Bürger zur EBI auf der BM.I-Homepage umfangreiche
Informationen sowie wie weiterführende Links, insbesondere zur
Website der Kommission. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der im
BM.I für Wahlangelegenheiten zuständigen Fachabteilung sind gut
gerüstet, Auskünfte zu Fragen der EBI zu erteilen.
Informationen: www.bmi.gv.at/wahlen und
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_wahlen/eu_buergeriniti/start.aspx
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Inneres Kompetenzcenter Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit - Pressestelle Tel.: +43-(0)1-53 126-2488 mailto:[email protected] www.bmi.gv.at
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