• 22.03.2012, 15:22:33
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  • OTS0227 OTW0227

Klarstellung zum Standpunkt der Branche Zeitarbeit, VZA zum AÜG neu und zur Auflösungsabgabe:

Personaldienstleister sind sehr wohl für Gleichstellung der Zeitarbeitnehmer

Wien (OTS) - In der APA Meldung "APA 0205" vom 20.3.2012 wurde
berichtet, dass "Arbeitskräfteüberlasser gegen die volle
Gleichstellung mit dem Stammpersonal" wären. Das ist nicht richtig.
Fakt ist, dass der österreichische Verband Zeitarbeit und
Arbeitsvermittlung in einer gemeinsamen Pressekonferenz am 20. März
mit den Mitgliedern Manpower und Trenkwalder gegen das in der
Begutachtungsphase befindliche Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (kurz:
AÜG) NEU, das am 4. April 2012 per Nationalratsbeschluss
verabschiedet werden soll, und die Einführung einer Auflösungsabgabe
im Ausmaß von Euro 110 eintrat.

"Die Mitglieder des Verbandes agieren seit Jahren pro
Gleichstellung der Zeitarbeitnehmer - sei es bei Nutzung von
Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantinen und Betriebskindergärten, sei
es beim Zugang zu Bildungsangeboten und Bonifikationen. Hier können
die Personaldienstleister jedoch lediglich als Fürsprecher fungieren,
die Umsetzung und Weitergabe an die überlassenen Arbeitskräfte liegt
letztlich nur bei den Unternehmen selbst - daran ändert auch das AÜG
NEU nichts", betont Alexander Praschek, Präsident Österreichischer
Verband Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung.

Die Forderungen des Verbandes Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung

1. Beibehaltung des bestehenden Kollektivvertrages

"Das neue AÜG würde eine Bezahlung der Zeitarbeitsnehmer auf der
Basis dessen bedeuten, was im einzelnen Beschäftigerbetrieb bezahlt
wird und es müssten die von den Unternehmen geschlossenen
Zusatzvereinbarungen übernommen werden. Der derzeit gültige
Kollektivvertrag für die Branche und die darin geregelten
Referenzlohnzuschläge für bestimmte Hochlohnbranchen übererfüllen
allerdings die Vorgaben der EU-Richtlinien. Eine Überzahlung der
Mitarbeiter durch die Referenzlöhne ist hier verankert um höhere
Entlohnungen durch allfällige Betriebsvereinbarungen abzugelten", so
Praschek. "Diese Regelung ist eindeutig, verhindert Lohndumping und
hat bisher rechtliche Sicherheit gebracht. Das AÜG NEU würde mehr
Fragen als Antworten aufwerfen, Rechtsunsicherheit schaffen und den
Kollektivvertrag obsolet machen. Wir fordern daher, den derzeit
bestehenden Kollektivvertrag als Regelung des Entgelts zu belassen.

2. Keine Beschränkungen bei Auflösung von Dienstverhältnissen

Im AÜG Neu wird gefordert, dass es zu keiner "missbräuchlichen"
Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Umgehung gesetzlicher
Bestimmung kommen darf. "Wir fordern den Wegfall dieser Bestimmung,
da der Begriff "missbräuchlich" nicht eindeutig definiert werden
kann", so Praschek.

3. Keine Mitteilungspflicht 14 Tage vor Beendigung einer Überlassung

Das AÜG neu sieht vor, dass der überlassenen Arbeitskraft das Ende
der Überlassung mindestens vierzehn Tage vor der Beendigung durch den
Überlasser mitzuteilen ist. "Das widerspricht dem Prinzip der
Zeitarbeit, da die Beschäftigerunternehmen in der Regel nicht
vorhersagen können, wie lange die Überlassung dauert", so Praschek.
"Zurücksenden bedeutet nicht automatisch die Beendigung des
Dienstverhältnisses."

4. Ausnahmeregelung für Arbeitskräfteüberlasser bei Auflösungsabgabe

Eine weitere Belastung kommt auf die Personaldienstleister mit der
Bestimmung im neuen Sparpaket zu, die eine Auflösungsabgabe von Euro
110,- an das Arbeitsmarktservice für jedes einvernehmliche und vom
Dienstgeber aufgelöste Dienstverhältnis vorsieht. "Die
Arbeitskräfteüberlasser sind die größten und wichtigsten Kunden des
AMS: Wir unterstützen mit unserer Arbeit die österreichische
Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Branche zahlt für
Weiterbildungsmaßnahmen der Dienstnehmer in ein Weiterbildungskonto
jährlich eine Summe von 1,5 Mio. ein. Eine zusätzliche
Auflösungsabgabe ist für die Personaldienstleister nicht verkraftbar
und wir befürchten um 25% weniger Arbeitsverhältnisse", erläutert
Praschek. Umgelegt auf die Zahlen des Vorjahres würde das einen
Verlust von 62.500 Dienstverhältnissen bedeuten. "Daher sind wir klar
gegen diese Regelung bzw. fordern eine Ausnahmeregelung für
Arbeitskräfteüberlasser, sodass ein Dienstverhältnis zumindest 6
Monate statt der zur Zeit geforderten 2 Monate, dauern muss, bevor
diese Regelung greift."

Contra Arbeitskräfteüberlassungsgesetz NEU

"Mit dem AÜG NEU würde der österreichische
Zeitarbeitskollektivvertrag, der in seiner derzeitigen Form als
Vorbild für die europäische Zeitarbeitsbranche gilt, obsolet werden.
Bei einer jährlichen Anzahl von rund 250.000 abgeschlossenen
Dienstverträgen bedeutet das einen enormen organisatorischen Aufwand,
den die Personaldienstleister nicht leisten können", so Praschek. Der
Verband warnt vor ernstzunehmenden Schäden für Unternehmen und
ArbeitnehmerInnen und richtet sich geschlossen gegen das AÜG NEU.
Dieses sieht vor, dass die auf Betriebsebene abgeschlossenen
Vereinbarungen für Arbeitnehmer auch bei Zeitarbeitern zum Einsatz
kommen.

Der österreichische Verband Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung,
kurz VZa, wurde 1995 in Wien ins Leben gerufen. Als repräsentative
Dachorganisation der österreichischen Zeitarbeitunternehmen vertritt
er die Interessen von Unternehmen, deren Aufgabenbereiche in der
Arbeitskräfteüberlassung bzw. in der Arbeitsvermittlung liegen.
Personaldienstleister, die Mitglied im Österreichischen Verband
Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung sind, verpflichten sich über die
gesetzlichen Grundbestimmungen hinaus, einen strengen Verhaltenskodex
einzuhalten. Das zeichnet diese Personalbereitsteller als seriöse und
kompetente Arbeitskräfteüberlasser aus.

Rückfragehinweis:
Sabine Hermann | ikp Wien PR & Lobbying GmbH
T: +43-1-524 77 90-17
E: [email protected]

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