- 11.03.2012, 11:19:37
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- OTS0027 OTW0027
Meinl Bank: Gutachterbeeinflussung durch Staatsanwalt ist ungesetzlich
Wien (OTS) -
- Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Verantwortlicher Staatsanwalt
versuchte offenbar unabhängigen Gutachter negativ zu
beeinflussen - was unternimmt vorgesetzte Behörde? - was
unternimmt Justizministerium?"
- Rolle des neuen Gutachters, Martin Geyer, dadurch noch massiver
in Diskussion
- Weinzierl: "Während Staatsanwalt vier Jahre tendenziös gegen Bank
und deren Organe vorgeht bestätigen die relevanten Institutionen
die Rechtsposition unseres Instituts"
Entsetzt über die in Medienberichten kolportierten Fakten, wonach der für die MEL-Angelegenheit verantwortliche Staatsanwalt versuchte, Druck auf den renommierten Sachverständigen, Dr. Fritz Kleiner, auszuüben, äußerte sich Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Was sich hier vor den Augen der Öffentlichkeit abspielt ist ungesetzlich: Die Staatsanwaltschaft ist in Österreich gesetzlich verpflichtet, objektiv und neutral vorzugehen. Aber bei Julius Meinl, der Meinl Bank und ihren Organen hält sich der verantwortliche Staatsanwalt offenbar nicht an dieses Gesetz und hat nachweisbar versucht, den Gutachter in eine bestimmte für die Bank negative Richtung zu beeinflussen. (Der Gutachter hat als Reaktion darauf im November 2011 seine Funktion zurückgelegt; Anm.) Knapp drei Jahre nach einer unrechtmäßigen Verhaftung von Julius Meinl und der mittlerweile auch in Justizkreisen als absurd bezeichneten Kaution von EUR 100 Mio wird immer deutlicher, dass diese Schritte einen Bruch des Rechtsstaats darstellen. Wie wir jetzt wissen, nimmt dieser Staatsanwalt nachweislich gefälschte Unterlagen in den Akt, da sie für seinen Standpunkt günstig sind, und ignoriert auf der anderen Seite jene Unterlagen, die deutlich machen, dass er das Verfahren schon längst hätte einstellen müssen." Neuer Gutachter: Objektiv oder Ausführender des Staatsanwalts? Vor diesem Hintergrund stehe die Rolle des neuen Gutachters, Martin Geyer, massiv in Diskussion, so Weinzierl: "Kann er unter diesen gesetzwidrigen Bedingungen seinen Auftrag überhaupt noch unabhängig ausführen? Wird er ein Gutachten verfassen, das den Vorstellungen des vorverurteilenden Staatsanwalts gerecht wird, oder wird er - wie Dr. Kleiner - versuchen, objektiv zu sein, und sich den Unmut des Staatsanwalts zuziehen? Jedenfalls sei nach dem Rückzug von Dr. Kleiner selbst dem Meinl kritischsten Beobachter klar, dass mit Geyer ein Sachverständiger als verlängerter Arm Staatsanwalts bestellt wurde, der den Aktionismus desselben legitimieren soll, so Weinzierl. Das Gesetz hingegen ist hier klar: Gutachter haben objektiv zu sein und jeder Art von Befangenheit oder Vorverurteilung aktiv entgegenzutreten. Gelten Prinzipien des Rechtstaates nicht für Meinl Bank? Bank Vorstand Weinzierl wandte sich direkt an die vorgesetzte Behörde des verantwortlichen Staatsanwalts, sowie an das Justizministerium: "Wie lange werden Sie diese unhaltbaren Zustände noch akzeptieren? Offenbar versucht hier eine außerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen agierende Person sich einen Fall zurechtzubiegen. Weil diese mit der unrechtmäßigen Verhängung der U-Haft eine schweren Rechtstaatsverletzung zu verantworten hat, und diese verwischen möchte. Wieso funktionieren die Kontrollmechanismen in der Behörde nicht?" Vorverurteilungen vor den Augen der Öffentlichkeit Laut Weinzierl sei dies in mehrfacher Hinsicht unerträglich: Einerseits weil dies überhaupt möglich sei und andererseits, weil sich dies schamlos vor den Augen der Öffentlichkeit zutrage und keiner der Verantwortlichen etwas dagegen unternehme. Das tendenziöse Vorgehen des Staatsanwalts sei durch Fakten klar belegt, so der Bank Vorstand. "In einem Rechtstaat hat jeder Staatsbürger das Recht auf eine faire Behandlung und darauf, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung nicht mit Füßen getreten wird. Ist es im Sinne des Rechtstaates, dass diese Prinzipien offenbar für die Meinl Bank und deren Organe nicht angewandt werden?" adressierte Weinzierl die Vorgesetzten des inkriminierten Staatsanwalts. Hintergrundinformationen: Vorgehensweise des Staatsanwalts konträr zu relevanten Institutionen Das in der Öffentlichkeit zunehmend kritisierte Vorgehen des Staatsanwalts in der so genannten MEL- Causa steht in drastischem Gegensatz zur Erkenntnis der für die MEL Angelegenheit relevanten in-und ausländischen Institutionen. Der zuständige Staatsanwalt habe laut Weinzierl folgende Tatbestände zu verantworten:
- eine laut Univ. Prof. Heinz Mayer unrechtmäßigen U-Haft gegen
Julius Meinl,
- eine absurd unverhältnismäßigen Kaution von EUR 100 Mio,
- eine tendenziösen Verwendung von Unterlagen in Gerichtsakten,
- eine unrechtmäßigen Hausdurchsuchung in der Slowakei,
- eine von einem Polizisten erfundenen Zeugenaussage
- einen medial kolportierten Versuch, einen renommierten Gutachter
inhaltlich in eine - für die Beschuldigten - negative Richtung
zu beeinflussen,
- die Verwendung eines gefälschten Meinl- Schreibens in der
Argumentation des Staatsanwalts.
Demgegenüber stünden die Erkenntnisse der für die MEL Angelegenheit relevanten Institutionen:
- Die österreichische Übernahmekommission bestätigte, dass das
österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei.
Damit wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen
unabhängigen Management in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa
von Julius Meinl, oder der Meinl Bank.
- Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates
Österreich, sowie
- der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der
Meinl Bank, dass der Rückkauf der MEL-Zertifikate 2007 nicht
veröffentlichungspflichtig war.
- Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die
Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien
und Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen
zentralen Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären
gleichgestellt.
- In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die "Jersey Financial
Services Commission" (Finanzmarktaufsicht von Jersey) als
Ergebnis einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die
im Jahr 2007 erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse
gelisteten MEL-Zertifikaten (ADC'S) keinen Bruch des
Aktiengesetzes darstellten und daher rechtskonform waren. Am 7.
Februar 2012 wurden die Untersuchungen hinsichtlich MEL endgültig
eingestellt.
- Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in
Wien, dass Gebühren der Meinl Bank für Airports International und
Power International rechtskonform waren - da diese Gebühren im
Prinzip denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus, dass
auch das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden müsste.
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