- 29.02.2012, 09:51:18
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AK zum Wettbewerbsrecht 2: Weitere notwendige Schritte
Aufgrund der aktuellen politischen Debatten und der hohen Inflationsraten verlangt die AK weitreichendere Maßnahmen
Wien (OTS) - Die Arbeiterkammer begrüßt die Gesetzesnovelle im
Wettbewerbsrecht, da viele der Neuerungen sich positiv für die
Konsumenten auswirken können. Einige Punkte sind nach wie vor offen.
Die AK fordert deshalb weitere Verbesserungen, damit der Wettbewerb
belebt wird und die Konsumenten ihre Rechte leichter durchsetzen
können.
Konkret verlangt die AK fürs Wettbewerbspaket:
1 Wettbewerbsmonitoring: Gerade vor dem Hintergrund der hohen
Inflationsraten bei Gütern des täglichen Gebrauchs fordert die AK
schon seit langem ein Wettbewerbsmonitoring für sensible Branchen.
Mit "sensibel" sind jene Branchen gemeint, die Österreich im
Vergleich zu anderen Ländern überdurchschnittlich Preisniveaus und
Preisentwicklungen aufweisen, aber auch solche Bereiche, die einen
großen Anteil an den Lebenshaltungskosten verursachen, wie zum
Beispiel Lebensmittel oder Energie. Die Bundeswettbewerbsbehörde
könnte mit einem Wettbewerbsmonitoring die Branchen besser
"durchleuten", um die Preise und die Preisentwicklung zu beobachten,
und zu schauen, ob Preissteigerungen gerechtfertigt sind oder ob sich
die Unternehmen ein "Körberlgeld" machen. Die derzeit möglichen
Branchenuntersuchungen sind dem gegenüber nur eine Momentaufnahme.
2 Geldbußen: Die aktuelle politische Diskussion um die äußerst
niedrigen Bußgelder zeigt einmal mehr, dass es auch bei den
Bußgeldern Verbesserungsbedarf gibt. Mit der Novelle des
Kartellgesetzes wird zwar konkretisiert, wie die Anträge zu Geldbußen
künftig aussehen sollen. Das ist aber nur ein erster und kleiner
Schritt in die richtige Richtung. Die AK fordert deshalb mehr
Spielraum für das Kartellgericht beim Verhängen und Überprüfen der
Höhe von Geldbußen. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde sollte die
Berechnung von Geldbußen in einem Handbuch oder in einem
Leitlinienkatalog transparent darstellen.
Zum Hintergrund: Seit der Kartellgesetz-Novelle 2002 darf das
Kartellgericht Geldbußen und Zwangsgelder nur mehr auf Antrag
verhängen. Das Kartellgericht darf auch keine höhere Geldbuße und
kein höheres Zwangsgeld verhängen, als von den Amtsparteien beantragt
wurde. Diese Bindung an die ursprünglichen Anträge diente vornehmlich
der Absicherung der neu eingeführten Kronzeugenregelung. Das hat sich
in diesen Fällen, wo es eine Kronzeugenregelung gibt, durchaus
bewährt hat. Für alle anderen Fälle sollte die Bemessung von
Geldbußen aber transparent und nachvollziehbar erfolgen.
3 Wirksamere Fusionskontrolle: Die AK kritisiert, dass die strikte
Grenze bei Beteiligungen von 25 Prozent, ab der eine Fusion geprüft
werden kann, viel Spielraum für Umgehungen lässt. Auch unter 25
Prozent kann der Wettbewerb verzerrt werden und daher ein
Zusammenschluss untersagt werden. Dem muss das Gesetz Rechnung
tragen, verlangt die AK. Die Bstimmungen in Deutschland zum
"wettbewerblich erheblichen Einfluss" sind daher zu übernehmen.
4 Mehr Schutz für Geschädigt statt für "Kartellanten": Die
Arbeiterkammer hat seit jeher darauf hingewiesen, dass der Ausschluss
jeglicher Akteneinsicht in Kartellverfahrensakte die Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen massiv behindert. Die AK verlangt daher, dass
geschädigte KonsumentInnnen und Unternehmen Einblick in die Akten
bekommen. Dazu ist beim Europäischen Gerichtshof ein
Vorabentscheidungsverfahren bereits anhängig.
Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:[email protected]
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