- 29.02.2012, 09:50:10
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AK Wettbewerbsrecht: "Preisabsprachen wird nun endlich ein Riegel vor-geschoben" 1
Die AK begrüßt lang erwartete Gesetzes-Novelle zum Wettbewerbsrecht
Wien (OTS) - "Jetzt werden die Unternehmen Preisvorteile, die sie
im Einkauf erzielen können, wohl tatsächlich an die Konsumenten
weitergeben müssen", sagt AK Direktor Werner Muhm zu den Neuerungen
im Wettbewerbsrecht, deren Begutachtungsfrist heute, Mittwoch,
endet. Geändert werden damit das Kartell-, das Wettbewerbs- und das
Nahversorgungsgesetz. Nicht alle Strom- und Gasversorger hatten in
den ver-gangenen Jahren niedrigere Einkaufpreise weitergegeben. Das
wird sich nun hof-fentlich ändern: "Durch diese Bestimmung wird es
fortan leichter sein, Markt-machtmissbrauch und Preisabsprachen
abzustellen. Das ist ein enormer Vorteil für Konsumenten, weil die
Preise künftig weniger stark steigen sollten."
Die Sozialpartner präsentierten im November 2010 eine Studie zur
"Zukunft der Wettbe-werbspolitik in Österreich". Auf dieser Grundlage
wurden die Reformanliegen im Wettbe-werbsrecht diskutiert und eine
Gesetzes-Novelle erarbeitet. Die AK begrüßt, dass darin folgende
Bestimmungen, die zu einer Verschärfung des Wettbewerbsrechts führen
in die Entwürfe aufgenommen wurden:
1. Beweislastumkehr bei Preismissbrauch im Energieversorgungsbereich
(Gas, Strom) im Nahversorgungsgesetz: Diese Bestimmung wird von der
AK ausdrücklich begrüßt. Die Behörden haben damit ein sachlich
adäquates Instrument in der Hand, um auf den Wett-bewerb im
Elektrizitäts- bzw. Erdgasversorgungsbereich einzuwirken, damit er im
Sinne der Konsumenten fairer als bisher verläuft. Das müssen sie
jetzt auch einsetzen, verlangt die AK. Die AK sieht in dieser
Bestimmung einen ersten wichtigen Schritt bei der Be-kämpfung von
Preismissbrauch. Die AK weist aber auch darauf hin, dass sich die
Prob-lemlage in anderen Bereichen, insbesondere in der Mineralöl- und
Lebensmittelbranche ähnlich darstellt wie im
Energieversorgungsbereich.
2. Bagatellkartelle: Hard-Core-Bestimmungen sind nun auch bei
sogenannten Bagatell-kartellen verboten. Damit sind Preisabsprachen
auch bei Unternehmen, die über einen Marktanteil von 10 Prozent bzw.
15 Prozent bei Nichtwettbewerbern verfügen verboten. Schließlich
schädigen auch Preisabsprachen "im Kleinen" Abnehmer und Konsumenten.
3. Kollektive Marktbeherrschung: Durch diese Bestimmung wird es
fortan leichter sein, Marktmachtmissbrauch abzustellen. Damit kann
nun insbesondere gegen ein gleichför-miges Vorgehen mehrerer
Unternehmen in einem konzentrierten Markt vorgegangen werden.
4. Konkretisierung des Preismissbrauchs: Auch hier kommt es zu einer
Verbesserung. Bei einem Verfahren ist nun zu berücksichtigen, wie
sich die Preise bei einem wirksamen Wettbewerb entwickeln würden bzw.
wie sie sich auf vergleichbaren Märkten mit einem wirksamen
Wettbewerb entwickelt hätten.
5. Feststellungsanträge sowohl gegen Kronzeugen als auch zur
Vorbereitung von Scha-denersatzklagen: Bislang hat das Kartellgericht
Feststellungsanträge, die einen nachfol-genden Schadenersatzprozess
erleichtert hätten, abgewiesen. Im neuen Gesetz werden nun Anträge,
die feststellen dass eine Absprache oder ein Missbrauch stattgefunden
hat, definitiv aufgenommen - ein weiterer Schritt, der die Rechte von
Geschädigten verbes-sert.
6. Höhere Anforderungen an Geldbußanträge: Weil für alle Amtsparteien
nun strengere Bestimmungen vorgesehen sind, wird das Verfahren
transparenter, so müssen fortan Angaben über die näheren Umstände des
Verstoßes sowie die Ergebnisse der von den Amtsparteien
durchgeführten Ermittlungsverfahren zusammengefasst werden.
7. Verstärkte Transparenz durch Entscheidungsveröffentlichung des
Kartellgerichts: Fort-an sollen alle rechtskräftigen Entscheidungen
transparent veröffentlicht werden. Dabei muss auch der Name der
Unternehmen genannt und die wesentlichen Inhalte der Ent-scheidung
veröffentlicht werden. Für die Öffentlichkeit und damit auch die
Konsumenten ist also leichter nachvollziehbar wer sich an Gesetze
hält und wer nicht.
8. Erleichterung für Schadenersatzklagen: Damit wird das Recht auf
Schadenersatzkla-gen nach deutschem Vorbild konkretisiert. In
Österreich hat die AK 2006/2007 das erste Schadenersatzverfahren
gegen Absprachen im "Grazer Fahrschulkartell" geführt. Weitere
Verfahren sind in Österreich von Geschädigten des "Aufzugs-Kartells"
eingebracht wor-den. Diese Beispiele illustrieren, wie wichtig diese
Bestimmung ist.
9. Das Wettbewerbsgesetz beinhaltet eine Stärkung der
Ermittlungskompetenz der Bun-deswettbewerbsbehörde (BWB): Die AK
bewertet die verbesserte Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden
positiv. Damit ist der Informationsfluss zwischen den Behörden
verbessert. Hausdurchsuchungen können effizienter durchgeführt
werden.
Dass die Bundeswettbewerbsbehörde nun aber auch die Kompetenz hat
Bescheide zu erlassen, um damit Auskünfte von den Unternehmen zu
verlangen, und sogar eigenstän-dig Sanktionen verhängen kann, sieht
die AK nicht als Verbesserung der Ermittlungsbe-fugnisse. Das
gegenwärtige Verfahren vor dem Kartellgericht hat funktioniert. Durch
die Einführung von neuen Rechtsmittelbehörden wird das Verfahren noch
komplizierter, die Strafen werden geringer.
(Forts.)
Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:[email protected]
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