OTS0127   21. Feb. 2012, 12:09

BZÖ-Vorstoß für Parteienfinanzierungsgesetz II: Der Antrag


Der BZÖ-Pressedienst stellt den Kolleginnen und
Kollegen der Medien gerne den heute von BZÖ-Chef Klubobmann Josef
Bucher präsentierten BZÖ-Antrag für ein scharfes Parteiengesetz zur
Verfügung und fordert alle übrigen Parteien auf, das BZÖ zu
unterstützen:

Entschließungsantrag der Abgeordneten Bucher, Petzner, Kolleginnen
und Kollegen betreffend Umgestaltung des Parteiengesetzes zur
Verhinderung von Korruption und Machtmissbrauch

Der Korruptions-Untersuchungsausschuss hat praktisch bestätigt, was
Politikwissenschafter, aber auch die Opposition schon seit Jahren
kritisieren: Das Parteiengesetz in Österreich weist deutliche Mängel
auf, die zum Missbrauch geradezu einladen. Die Koalitionsfraktionen
SPÖ und ÖVP waren bisher nicht willens, diese eklatanten Defizite zu
beheben, weshalb die Verhandlungen zur Novellierung des
Parteiengesetzes nach einer teilweisen Grundsatzeinigung im Herbst
2010 auch bislang nicht fortgesetzt wurden. Es ist zu hoffen, dass
die öffentliche Kritik im Zusammenhang mit dem
Korruptions-Untersuchungsausschuss nun ausreicht, damit endlich ein
herzeigbares Parteiengesetz zustande kommt.

Dafür muss vordringlich sichergestellt werden, dass
1. Parteien wirtschaftlich umfassend zu betrachten sind,
2. bestimmte Parteispenden aus dem staatsnahen Bereich ausdrücklich
verboten werden,
3. öffentliche Transparenz über finanziell bedeutsame Zuwendungen und
Begünstigungen von Parteien hergestellt wird,
4. der Rechnungshof als Kontrollorgan die notwendigen Informationen
und Befugnisse erhält und
5. abschreckende finanzielle Folgen und gerichtliche Strafen
Umgehungshandlungen wirksam verhindern.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten
nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundeskanzler wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen
Gesetzesentwurf zur umfassenden Novellierung des Parteiengesetzes
zuzuleiten, in dem zumindest folgende Eckpunkte umgesetzt werden:

1. Das Parteiengesetz mit all seinen Kontrollmechanismen, Geboten und
Verboten muss nicht nur für Parteien gelten sondern auch für alle
ihre Teilorganisationen wie z.B. Landes-, Bezirks- und
Gemeindeorganisationen, Berufsverbände, Vorfeldorganisationen,
wahlwerbende Parteien, Parlaments- Landtags- und Gemeinderatsklubs,
Parteiakademien etc. unabhängig von der Rechtsform.
2. Parteien sind bezüglich ihrer Beteiligungen an Unternehmen,
insbesondere Medienunternehmen, Vereinen etc. zur Gänze
meldepflichtig.
3. Diese umfassend definierten Parteien müssen dem Rechnungshof
jährliche Berichte über ihre gesamte Finanzgebarung legen, die eine
Kontrolle in Richtung Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne
unzulässiger oder meldepflichtiger Parteispenden ermöglichen.
4. Als Parteispenden gelten auch alle verringerten Kosten und
überhöhten Preise von Leistungen, die Parteien in Anspruch nehmen
oder in Auftrag geben.
5. Parteispenden ab einem Wert von 7.000 Euro jährlich von einem
Spender (mit Stückelungsverbot) sind mit Spender und Summe dem
Rechnungshof zu melden und von diesem zu veröffentlichen. Anonyme
Spenden sind ab Überschreiten des Betrages von 7.000 Euro pro Partei
und Jahr an den Bund abzuführen.
6. Keine Parteispenden gewähren dürfen öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Berufs- und Wirtschaftsverbände und
Interessenvertretungen (Kammern) sowie Unternehmen, an denen die
öffentliche Hand mit mehr als 25 % beteiligt ist; hierfür sollte der
Rechnungshof Listen führen, in die die Parteien Einsicht nehmen
können, allfällige trotzdem gewährte Spenden solcher Unternehmen sind
dem Spender zurückzuerstatten.
7. Die für die Bundesregierung eingeführten Regelungen über die
Transparenz von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen
an Medieninhaber eines periodischen Mediums sind auch auf Parteien
anzuwenden. Inserate in Medien, die im Einflussbereich von Parteien
liegen, aber auch Inserate der Parteien in anderen Medien sind mit
Preisangabe einzeln zu melden; gleiches gilt für Medienkooperationen
und Sponsoring. Der Rechnungshof hat die Meldungen auf mögliche
Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne unzulässiger oder
meldepflichtiger Parteispenden zu kontrollieren.
8. Ausgaben der Parteien für Werbe- und Informationskampagnen vor
Wahlen sind gesetzlich zu begrenzen und meldepflichtig.
9. Werbe- und Informationskampagnen der Bundesministerien,
Landesregierungen etc. sind vor Wahlen verboten.
10. Alle für Parteien geltenden Regelungen sind auch für Landes-,
Bezirks- und Gemeindeparteien gültig.
11. Wissentlich unterlassene Meldungen, falsche Berichte und die
Annahme unzulässiger Parteispenden sind gerichtlich strafbar. Die
davon betroffenen Beträge sind verdreifacht an den Bund abzuführen."

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0127 2012-02-21 12:09 211209 Feb 12 BZC0005 0587



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