- 20.02.2012, 12:16:07
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- OTS0099 OTW0099
AWD Stellungnahme zur Urteilsausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Aktivlegitimation des VKI
Wien (OTS) - Nachdem das Handelsgerichts Wien im Anschluss an die
Verhandlung vom 7. Dezember 2011 bereits per mündlicher Verkündigung
entschieden hatte, dass die Abtretung der Anlegeransprüche an den VKI
wirksam sei, liegt nunmehr auch das seitdem erwartete schriftliche
Teil-Zwischenurteil vor.
Das HG Wien hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung in dem
Teil-Zwischenurteil festgehalten, dass es die Vorgehensweise des VKI
bei der Abtretung der Anlegeransprüche kritisch beurteilt. Das
Gericht hebt hierbei hervor, dass es den Umstand, dass sich der VKI
"als gemeinnützige Verbraucherorganisation den Anspruch der Anlegerin
als Verbraucherin via Inkassozession abtreten ließ, ohne in diesem
Zusammenhang zuvor ein persönliches Gespräch mit der Anlegerin
geführt zu haben" als bedenklich erachtet."
Es ist für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, wieso es gerade der VKI nicht für notwendig
erachtete, die Anlegerin zuvor persönlich zu beraten und ihr den
Inhalt der dreiseitigen, klein gedruckten, durchaus komplexen und für
einen juristischen Laien nur schwer verständlichen
VKI-Rahmenvereinbarung näher und verständlich zu erläutern.
Wörtlich führt das Gericht hierzu aus:
"Dies verwundert umso mehr, als der VKI seinerseits der Beklagten
eine mangelhafte Beratung vorwirft."
"Gerade von einer gemeinnützigen Verbraucherorganisation wäre
diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass sie ihrerseits eine
sensiblerer Vorgehensweise an den Tag legt und die Anlegerin
betreffend ihre Teilnahme an der Sammelklage umfassend aufklärt"
Das HG Wien stellt zudem fest, dass die Anlegerin vor
Unterfertigung der Abtreitungsvereinbarung und der
VKI-Rahmenvereinbarung keine Kenntnis hatte:
- von der Existenz und vom Inhalt der Prozessfinanzierungs- Rahmenvereinbarung - davon, dass von einem allfälligen Erlös des Prozesses offene Kosten in Abzug gebracht werden - davon, dass bei Übersteigung des avisierten Kostenrahmens nachträglich eine die 40%-Quote übersteigende Erfolgsbeteiligung der Prozessfinanzierungsgesellschaft zwischen dem Kläger, der Prozessfinanzierungsgesellschaft, der Klagevertreterin und dem BMASK vereinbart werden kann
Auch vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Urteilsfeststellungen
des Gerichts zu den fragwürdigen Methoden des VKI bei der Abtretung
der Anlegeransprüche, hält AWD die Entscheidung im Ergebnis für
unzutreffend.
Um die grundsätzliche Frage der Aktivlegitimation des VKI einer
abschließenden rechtlichen Klärung zuzuführen, wird AWD gegen das
Teil-Zwischenurteil des HG Wien Berufung einlegen. Der VKI und AWD
hatten sich im Rahmen der Ruhensvereinbarung der Sammelklageverfahren
auf dieses Procedere verständigt.
Der neuerlich vom VKI geäußerte Vorwurf der Verfahrensverzögerung
ist vor diesem Hintergrund nicht nur unverständlich, sondern führt
auch ins Leere. Die Klärung dieser Rechtsfrage wurde ausschließlich
deshalb notwendig, weil die Vorgangsweise des VKI eine Reihe von
Rechtsfragen aufwirft. Es kann daher keine Rede davon sein, dass AWD
durch das Interesse an der Klärung dieser Rechtsfragen eine
Verzögerung des Verfahrens zu verantworten hätte, weil sich diese
Fragen bei anderer Geltendmachung der Ansprüche gar nicht stellen
würden.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung Ges. m. b. H. Rennweg 9, A-1030 Wien Tel.: +43 1 71699-62 Fax: +43 1 71699-30 mailto:[email protected] http://www.awd.at
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