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OTS0155   9. Feb. 2012, 15:07

EuGH entscheidet: Österreichisches Filmurheberrecht gemeinschaftsrechtswidrig

Der Verband FilmRegie begrüßt die Entscheidung des EuGH


Erstmals waren wesentliche Bestimmungen des
österreichischen Filmurheberrechts Gegenstand eines
Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH (C-277/10). Der EuGH hat dabei
erfreulicher Weise ungewöhnlich klare Worte gefunden.

Der EuGH hat in seinem heute, 9.02.2012, veröffentlichten Urteil
entschieden, dass die so genannte Legalzession (cessio legis) des
österreichischen Filmurheberrechts, wonach die Verwertungsrechte
originär dem Produzenten und nicht den RegisseurInnen zustehen,
gemeinschaftsrechtswidrig ist. Nicht zuletzt die österreichischen
FilmregisseurInnen haben seit Jahren kritisiert, dass diese
Bestimmung des Filmurheberrechts zu einer erheblichen Benachteiligung
der RegisseurInnen führt, sie in ihrem Recht auf geistiges Eigentum
beschneidet und zudem gemeinschaftswidrig ist. Das hat der EuGH jetzt
unmissverständlich und fundiert begründet bestätigt.

Zudem hat der EuGH festgehalten, dass die RegisseurInnen einen
unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung aus der so
genannten Leerträgerabgabe haben, auch in diesem Punkt ist das
österreichische Urheberrecht gemeinschaftsrechtswidrig.

Das österreichische Filmurheberrecht geht in seinen Grundzügen auf
das Jahr 1936 zurück. Die Ausführungen des EuGH zeigen, dass es einer
sofortigen Novellierung dieser Normen bedarf, um eine
europarechtskonforme Gesetzeslage herzustellen. Jetzt ist der
österreichische Gesetzgeber gefordert, die seit Jahrzehnten
ausstehende Anpassung des österreichischen Urheberrechts an die
internationalen Standards durchzuführen, um nicht zuletzt die in den
letzten Jahren international so erfolgreichen FilmregisseurInnen
weiter zu stärken und ihre Unabhängigkeit zu fördern.

Vorstand Verband FilmRegie Österreich

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0155 2012-02-09 15:07 091507 Feb 12 NEF0011 0240



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