OTS0030   6. Feb. 2012, 09:38

VKI: AWD-Falschberatung - OLG Wien bestätigt Schadenersatz

Einwand der Verjährung und des Mitverschuldens verworfen


Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - neben 5 Sammelklagen
(rund 2500 Geschädigte und rund 40 Mio Streitwert) auch zahlreiche
Musterprozesse gegen den AWD. Der Vorwurf: Der AWD habe einfache
Sparbuchsparer beim Erwerb von Immofinanz- und Immoeast-Aktien
systematisch falsch beraten.

Nun hat das Oberlandesgericht Wien ein Urteil des Handelsgerichtes
Wien bestätigt, wonach in einem Musterfall die AWD-Kundin "grob
sorgfaltswidrig" falsch beraten wurde und daher Schadenersatz
zusteht. Die Einwendungen des AWD, der Anspruch sei verjährt bzw die
Kundin treffe ein Mitverschulden wurden verworfen. Die ordentliche
Revision ist nicht zulässig.

Die Konsumentin erwarb in den Jahren 2005 - 2006 über Empfehlung
eines AWD-Beraters Immobilienaktien (Immofinanz, Eco Business,
Conwert). Sie hatte bis dahin nur Erfahrungen mit Bausparverträgen
und Sparbüchern; sie hatte keine Kenntnisse über Wertpapiere, Aktien
oder sonstige Kenntnisse im Veranlagungsbereich. Der Berater sagte
der Konsumentin zu, er habe "etwas", das "das gleiche wie Bausparen"
sei nur mit "besseren Zinsen als auf der Bank". Er informierte nicht
darüber, dass bei Aktien Kursschwankungen auftreten können und auch
nicht über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals.
Er sagte auch zu, sich um alles kümmern zu wollen. Er legte der
Konsumentin eine "Gesprächsnotiz" zur Unterschrift vor; diese diene
nur dem Nachweis der Anwesenheit gegenüber dem AWD.

Die Konsumentin wollte zu keinem Zeitpunkt eine Veranlagung
eingehen, wo sie ihr Kapital hätte verlieren können. Als Sie daher
Anfang 2009 erfuhr, dass Sie Verluste erlitten habe, brach Sie den
Kontakt zum AWD ab. Sie trat in der Folge Ihre Schadenersatzansprüche
dem VKI ab. Die Gerichte haben nunmehr rund 36.000 Euro an
Schadenersatz zugesprochen.

Im Verfahren und auch in der Berufung gegen das Ersturteil vertrat
der AWD die Auffassung, dass die Konsumentin aus den Zusendungen zu
Kapitalerhöhungen der Immofinanz bereits viel früher hätte den
Charakter der Aktien erkennen können und die Ansprüche daher verjährt
seien. Weiters, dass die Konsumentin, die die Gesprächsnotiz (mit
Risikohinweisen) ungelesen unterzeichnet hatte, ein Mitverschulden
treffe.

Beide Instanzen gehen zunächst davon aus, dass die Beratung durch
den AWD Berater grob sorgfaltswidrig war. Zu den Einwendungen des AWD
hielt das OLG Wien fest:

- Es gäbe zwar eine Erkundigungspflicht für Anleger, wenn
Verdachtsmomente für eine falsche Beratung bestünden, doch seien
daran keine allzu strengen Anforderungen zu knüpfen. Die Mitteilungen
über Kapitalerhöhungen lösen eine solche Pflicht nicht aus. Erst die
Depotmitteilung über Kursverluste Anfang 2009 war ein solches
Verdachtsmoment. Daher war die im Sommer 2010 eingebrachte Klage
nicht verjährt.

- Zwar liege im Nichtlesen der Risikohinweise in den
Gesprächsnotizen eine gewisse Sorglosigkeit in eigenen
Angelegenheiten, doch trete dies gegenüber der Fehldarstellung der
Veranlagung durch den AWD Berater weit zurück. Ein Mitverschulden sei
daher zu vernachlässigen.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien nicht zugelassen.

"Dieser Prozessverlauf ist geradezu typisch: Zuerst präsentiert
sich der AWD den Kunden als 'unabhängiger Finanzoptimierer', der
alles 'in die Hand nimmt'. Kommt es zu Verlusten und wird
Schadenersatz wegen Fehlberatung verlangt, dann tritt der AWD die
Flucht aus der Verantwortung an und argumentiert ua auch damit, was
der Kunde nicht selbst alles hätte wissen und erkennen müssen,"
resümiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Vermögensberatung wäre für viele Konsumenten eine sehr wichtige
Dienstleistung - durchaus auch vergleichbar mit den Leistungen
rechtsberatender Berufe. Schließlich disponieren viele nur einmal im
Leben über höhere Geldbeträge.

"Was würde man von einem Rechtsanwalt oder Notar halten, der sich
im Schadensfall darauf beruft, dass seine Kunden die Gesetze ja auch
selbst hätten kontrollieren können?" fragt Kolba im Hinblick auf die
Vorgangsweise des AWD.

Die Sammelklagen des VKI gegen den AWD ruhen derzeit. In
Sammelklage II wartet der VKI auf die Ausfertigung des
Zwischenurteils aus Dezember 2011, wonach die Abtretungen an den VKI
wirksam und die Klage zulässig ist. Der AWD hat aber bereits Berufung
angemeldet und bis zur endgültigen Klärung werden weitere Monate
vergehen, bis endlich die Geschädigten vom Gericht gehört werden.

Das Urteil ist im Volltext auf www.verbraucherrecht.at kostenlos
downloadbar.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0030 2012-02-06 09:38 060938 Feb 12 NKI0001 0667



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Rückfragehinweis: Dr. Peter Kolba,
Leiter Bereich Recht,
01/58877-320

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