Wien (OTS) - In der Aussendung OTS0122 des Österreichischen
Presserates vom 26.01.2012, 11:16, muss es im letzten Satz des
letzten Absatzes richtig lauten: von Herrn Dr. Ariel Muzicant (nicht:
von Herrn Musicant). Der Österreichische Presserat entschuldigt sich
für das Versehen.
KORRIGIERTE FASSUNG
Presserat: Neue Entscheidungen des Senats 2
Wien (OTS) - Leserbriefe - Bezeichnung eines Tötungsdelikts als
"Mord" - Information über das Naheverhältnis zwischen zwei
Organisationen - Überprüfung von Bildmaterial von Quellen "vor Ort" -
Berichterstattung über den Widerstand zum WKR-Ball
Der Senat 2 des Presserates hat sich letzte Woche mit folgenden
medienethisch interessanten Themen beschäftigt:
1. Leserbriefe (2 Fälle)
Leserbriefe sollen den Lesern und Leserinnen einer Zeitung die
Möglichkeit geben, ihre Meinung zu einem bestimmten Thema kundzutun.
Diese Meinung muss nicht notwendigerweise der Meinung des
Zeitungsinhabers bzw. der Richtung seines Blattes entsprechen.
Vielmehr geht es um Meinungsvielfalt.
Das grundsätzliche Recht jedes Bürgers und jeder Bürgerin auf
freie Meinungsäußerung darf nur in solchen Fällen beschnitten werden,
in denen Gesetze verletzt werden, zum Verstoß gegen gesetzliche
Bestimmungen aufgerufen wird und/oder gegen bestimmte Personen oder
Personengruppen in unverantwortlicher Weise gehetzt wird.
Leserbriefe können eine Meinung bzw. eine Geisteshaltung
wiedergeben, die vielen Lesern und Leserinnen nicht gefallen mag, die
aber, gemessen an den oben genannten Kriterien, unter
Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung toleriert
werden muss.
2. Bezeichnung eines Tötungsdelikts als "Mord"
Die Bezeichnung eines Tötungsdelikts als "Mord" ist jedenfalls
dann überschießend, wenn es noch nicht einmal eine Mordanklage gibt.
Mord hat nicht nur strafrechtlich, sondern auch im allgemeinen
Sprachgebrauch, eine andere Bedeutung und "Qualität" als Totschlag,
Körperverletzung mit Todesfolge oder Ähnliches. Einem
Siebzehnjährigen noch vor Abschluss der Ermittlungen einen Mord zu
unterstellen und damit die gerichtliche Wertung vorwegzunehmen,
entspricht nicht den Grundsätzen journalistischer Sorgfalt. Es ist
eine unzulässige Art der Vorverurteilung.
3. Naheverhältnis der "Bürgerkommission für Menschenrechte" zu
"Scientology"
Die Information, dass ein Naheverhältnis zwischen der
"Bürgerkommission für Menschenrechte" und "Scientology" besteht, ist
bei einem Interview mit einer angesehenen Fachärztin für Psychiatrie
und Neurologie, die sich kritisch mit den Ansichten der
Bürgerkommission auseinandersetzt, nicht zwingend erforderlich.
Wäre die Meinung der "Bürgerkommission für Menschenrechte" jedoch
unreflektiert wiedergegeben worden, wäre es unerlässlich gewesen,
über die Nahebeziehung zu "Scientology" zumindest zu informieren.
4. Überprüfung von Bildmaterial von Quellen "vor Ort"
Informationen und Bildmaterial von Quellen "vor Ort" sind
bestmöglich zu überprüfen und zu verifizieren. Die Verwendung von
Bildmaterial, dessen Herkunft nicht zweifelsfrei festzustellen ist,
ist vertretbar, wenn es von der gleichen Quelle wie die dazugehörige,
überprüfte Geschichte stammt, und diese zu belegen scheint.
5. Berichterstattung über Widerstand gegen den WKR-Ball
Beiträge, die sich mit einer Pressekonferenz der Israelitischen
Kultusgemeinde zum bevorstehenden WKR-Ball in der Hofburg und dem
sich formierenden Widerstand gegen diesen befassen, müssen nicht zu
einer Debatte über den WKR-Ball und Burschenschaften ausgedehnt
werden. Die Einholung einer Stellungnahme beim WKR-Ball-Veranstalter
zu einer von Herrn Dr. Ariel Muzicant im Rahmen dieser
Pressekonferenz getätigten und in den Artikeln korrekt zitierten
Aussage, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Rückfragehinweis:
Dr. Andreas Koller, Senatssprecher, Tel.: 01-53153-830
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