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OTS0028   18. Jan. 2012, 09:23

VKI: Unruhen in Ägypten rechtfertigten Reiserücktritt

Seriöse Medienberichte als Grundlage für Einschätzung der Gefahrenlage


Zwei Konsumentinnen klagten mit Unterstützung des
Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums einen deutschen Reiseveranstalter auf
Rückerstattung jener Stornogebühr von 90 Prozent des Reisepreises,
die dieser von den österreichischen Verbraucherinnen anlässlich des
Rücktritts von der Reise nach Ägypten kassiert hatte. Grundlage für
den Reiserücktritt war die mediale Berichterstattung über Unruhen.
Eine formelle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums lag
nicht vor, sehr wohl aber die Warnung einer erhöhten
Sicherheitsgefährdung. Das Wiener Bezirksgericht für Handelssachen
entschied, dass seriöse Medienberichte als Grundlage für die
Einschätzung der Gefahrenlage ausreichend sind und gab dem
Klagebegehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Stornogebühr statt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die von den Klägerinnen gebuchte Pauschalreise nach Ägypten hätte
am 27.1.2011 um 18.45 Uhr mit Flug von Wien nach Hurghada beginnen
sollen. Zwischen 27.1. und 3.2.2011 wäre eine Nilkreuzfahrt
Luxor-Assuan-Luxor vorgesehen gewesen, anschließend zwei Nächte in
Kairo und danach ein Aufenthalt bis 10.2.2011 in Hurghada. Am
Nachmittag des 26.1.2011 publizierte das österreichische
Außenministerium aufgrund der politischen Unruhen in Ägypten auf
seiner Homepage die Warnung einer erhöhten Sicherheitsgefährdung. Das
entspricht allerdings noch keiner formellen Reisewarnung. Ebenfalls
am 26.1.2011 erschien auf www.orf.at ein Artikel, der die dramatische
Situation in Ägypten behandelte. Daher erklärten die Klägerinnen am
geplanten Tag der Abreise, am 27.1.2011 um 9.46 Uhr, den Rücktritt
von ihrem Reisevertrag. Der deutsche Reiseveranstalter rechnete die
Reise unter Einbehalt einer Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des
Reisepreises ab und wurde daraufhin auf Rückzahlung des Reisepreises
geklagt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Rückzahlung der
einbehaltenen Stornogebühr statt. Nach österreichischem Recht sei die
Frage des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anhand einer Ex-ante-Betrachtung zu beurteilen.
Demnach sei zu fragen, wie ein "durchschnittlicher" - und damit weder
ein besonders mutiger, noch ein besonders ängstlicher Reisender - die
künftige Entwicklung am Urlaubsziel beurteilt hätte. Die spätere
reale Entwicklung sei dabei unerheblich. Medienberichte und
Informationssendungen im Rundfunk sowie in anerkannten seriösen
Zeitungen seien dabei ernst zu nehmen.

Dem Gericht zufolge war der Antritt der Reise im konkreten Fall
aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Ägypten bereits am
Vortag der geplanten Abreise und umso mehr am Tag des Reiseantritts
unzumutbar. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage sei daher zu Recht erfolgt.

"Die österreichische Rechtsprechung ist klar und
konsumentenfreundlich, dennoch muss sie hin und wieder gegen
Reiseveranstalter erneut durchgefochten werden", so Mag. Maria Ecker,
zuständige Juristin im VKI, zum aktuellen Urteil.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0028 2012-01-18 09:23 180923 Jän 12 NKI0001 0429



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Mag. Maria Ecker,
Juristin Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

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