OTS0013   11. Jan. 2012, 08:50

Wenn der Winter zuschlägt: Verspätung bei Schneechaos ist kein Entlassungsgrund


Wenn Arbeitnehmer/-innen wegen Schneeverwehungen oder
massiver Schneefälle nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen
können, liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das
heißt: Beschäftigte dürfen in einem solchen Fall nicht entlassen
werden. Allerdings müssen die Betroffenen vorher alle "zumutbaren
Vorkehrungen" getroffen haben, um pünktlich oder überhaupt zur Arbeit
zu kommen.

Die Arbeiterkammer hat die wichtigsten Fragen und Antworten bei
Schneechaos zusammengestellt:

- Muss der Arbeitgeber von der Dienstverhinderung informiert
werden? Ja, und zwar umgehend. Zum Beispiel telefonisch.

- Was sind "zumutbare Vorkehrungen" bei massiven Schneefällen und
Schneeverwehungen? Das kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Allgemein aber kann gesagt werden, dass folgendes zumutbar ist: Sich
früher auf den Weg machen, auf ein öffentliches Verkehrsmittel
umsteigen oder, wenn zumutbar, ein Fußweg von einigen Kilometern.

- Müssen Arbeitnehmer/-innen in solchen außergewöhnlichen
Situationen einen Urlaubstag nehmen? Nein. Denn es handelt sich um
ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst.

- Besteht bei solchen Dienstverhinderungen ein Anspruch auf
Entgelt? Hier muss zwischen Angestellten und Arbeiter/-innen
unterschieden werden.

- Für Angestellte besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts, wenn ernsthaft versucht wurde, rechtzeitig
in die Arbeit zu kommen.

- Bei Arbeitern/-innen ist die rechtliche Situation eine andere:
Sie haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der
Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.

Die Arbeiterkammer bietet Beratung und - falls nötig - auch
Rechtsunterstützung an. Telefonkontakt: (050) 6906-1.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0013 2012-01-11 08:50 110850 Jän 12 AKO0001 0245



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Mag. (FH) Wolfgang Spitzbart
Tel.: (0732) 6906-2186
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