• 15.12.2011, 11:53:23
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AK Erfolg: Geld für entgangene Urlaubsfreude

Wien (OTS) - Urlaubsfrust statt Urlaubsfreude: Drei Erwachsene und
ein Kind wurden in einem Zimmer untergebracht, obwohl sie zwei
gebucht hatten. Die AK klagte den Reise-veranstalter auf
Preisminderung, weil Zugesagtes nicht eingehalten wurde sowie auf
Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Das Bezirksgericht für
Handelssachen Wien lehnte den Ersatz für entgangene Urlaubsfreude ab,
weil die Preisminderung zu gering war. Das Handelsgericht Wien
entschied nun aber: Der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
muss gesondert berechnet werden und darf nicht alleine von der Höhe
der Preisminderung abhängen.

Drei Erwachsene und ein jugendliches Kind buchten zwei getrennte
Zimmer (Doppel-zimmer und Einzelzimmer) in einem Hotel in
Griechenland. Bei der Ankunft im Hotel wurde den UrlauberInnen
mitgeteilt, dass sie entgegen der ausdrücklichen Buchung keine
getrennten Zimmer bekommen. Eine Person musste statt in einem
Einzelzimmer mit Balkon im Nebenraum des zweiten Zimmers nächtigen.
Im Nebenraum - eigentlich ein Abstellraum - gab es kein Fenster und
keine Ablagemöglichkeiten. Das Bad mussten sie gemeinsam benutzen.
Außerdem war der Nebenraum nicht durch eine Tür verschließbar.
Insgesamt hatten alle Reisenden keine Privatsphäre mehr.

Die Familie suchte Rat in der AK. Die AK führte einen
Musterprozess und klagte einer-seits die Ansprüche auf Gewährleistung
ein, weil die angebotene Leistung schlechter war als gebucht und
andererseits auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Ergebnis
in erster Instanz: Das Gericht sprach insgesamt nur eine
Preisminderung von 20 Prozent des Reisepreises zu. Der Anspruch für
entgangene Urlaubsfreude wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest:
Entgangene Urlaubsfreude steht nur bei einer Preisminderung von
mindestens 50 Prozent des Reisepreises zu, ansonsten würde eine
erhebliche Be-einträchtigung laut Konsumentenschutzgesetz nicht
vorliegen.

Das war für die AK nicht zufriedenstellend, und sie kämpfte
weiter. Das Handelsgericht Wien (zweite Instanz) stellte nun klar:
Eine einschränkende Auslegung des Konsumen-tenschutzgesetzes verstößt
gegen die Europäische Pauschalreise-Richtlinie. Zwar muss eine
erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsfreude vorliegen, das Ausmaß
der Beein-trächtigung darf aber nicht alleine an der Preisminderung
bemessen werden. Denn die Ansprüche wegen Gewährleistung und die
Ansprüche wegen Schadenersatz wegen ent-gangener Urlaubsfreude haben
unterschiedliche Zielsetzungen und sind eigenständig zu bemessen. Das
Urteil ist rechtskräftig.

Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

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