- 07.12.2011, 17:21:37
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- OTS0278 OTW0278
AWD Stellungnahme zur erstinstanzlichen Entscheidung zur Aktivlegitimation des VKI
Wien (OTS) - Am 7.12.2011 hat am HG Wien eine Verhandlung in einem
Sammelklageverfahren mit dem VKI stattgefunden. Bekanntlich steht die
Frage im Raum, ob der VKI die Ansprüche überhaupt einklagen kann.
Dies deshalb, da sich die FORIS AG als Prozessfinanzierer bis zu 40 %
des allenfalls erlangten Betrages sichert. Zudem steht diese
Vereinbarung im Verdacht, sittenwidrig zu sein. AWD und der VKI
hatten sich im Vorfeld darauf geeinigt, diese Rechtsfrage in einem
der Sammelklageverfahren klären zu lassen, in den anderen
Sammelklageverfahren sollten bis zur rechtskräftigen Entscheidung
(inkl. Anrufung des OGH) vorerst keine Prozesshandlungen gesetzt
werden.
Nun hat das HG Wien als Erstgericht per mündlicher Verkündigung
entschieden, dass die Abtretung der Anlegeransprüche an den VKI
wirksam sei.
Offen ist nach wie vor die Frage, ob die
Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung mit der FORIS AG wirksam ist
und somit die Anleger tatsächlich eine Erfolgsbeteiligung an die
FORIS AG zahlen müssen.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Instanzgerichte die Auffassung
des Erstgerichtes teilen, oder eben doch von einer Sittenwidrigkeit
der Gesamtkonstruktion ausgehen, die sogar eine absolute Nichtigkeit
der Vereinbarung mit sich bringen könnte. Sollte dies der Fall sein,
könnten sämtliche vom VKI eingebrachten Sammelklagen mangels
Aktivlegitimation des VKI als beendet angesehen werden. Sollte die
Aktivlegitimation trotz der vom VKI gewählten Konstruktion bestehen,
können die behaupteten Ansprüche auch inhaltlich geprüft werden.
Vorerst ist die Rechtsfrage aber nach wie vor offen.
Der abermalige Vorwurf der Verfahrensverzögerung geht absolut ins
Leere. Vielmehr wurde die Klärung dieser Rechtsfrage deshalb
notwendig, weil die Vorgangsweise des VKI eine Reihe von Rechtsfragen
aufwirft. Es kann daher keine Rede davon sein, dass AWD durch das
Interesse an der Klärung dieser Rechtsfragen eine Verzögerung des
Verfahrens zu verantworten hätte, weil sich diese Fragen bei anderer
Geltendmachung der Ansprüche gar nicht stellen würden.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung Ges. m. b. H. Rennweg 9, A-1030 Wien Tel:+43 1 71699-62 Fax: +43 1 71699-30 mailto:[email protected] http://www.awd.at
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