- 28.11.2011, 13:30:37
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- OTS0156 OTW0156
Presseaussendung der Schlichtungskommission gemäß § 13a Universitätsgesetz 2002 beim BMWF
Wien (OTS) - [Geschäftsstelle der Schlichtungskommission gemäß §
13a Universitätsgesetz 2002 beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung]
Die Schlichtungskommission hat mit Bescheid vom 2. November 2011
(schriftlich ausgefertigt am 25. November 2011) die
Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung (idF BMWF) und der Wirtschaftsuniversität Wien (idF WU)
für 2010 bis 2012 wegen gravierender Veränderung der
zugrundeliegenden Rahmenbedingungen dahin abgeändert, dass das
Grundbudget von 185,349.000 EUR auf 191,349.000 EUR erhöht wird. Der
Erhöhungsbetrag von 6,000.000 EUR ist bis 31. Dezember 2011 an die WU
zu zahlen.
Die gravierende Veränderung der Rahmenbedingungen liegt in der
Nichterlassung einer VO nach § 124b Abs 6 UG, mit der der Zugang zu
den Bachelorstudien an der WU hätte beschränkt werden sollen. Wäre
die VO erlassen worden, hätte die Zahl der Studienanfänger und
Studienanfängerinnen auf 3.710 beschränkt werden können, während in
den letzten drei Studienjahren durchschnittlich 6.000 Personen ein
Bachelorstudium an der WU begonnen haben. Die WU hat eine Erhöhung
des Grundbudgets um die für den notwendigen Ausbau der WU und die
Abgeltung entstandener Nachteile erforderlichen Mittel beantragt.
Bei der Festsetzung des Erhöhungsbetrags war maßgebend, dass sich
eine durch Bescheid erlassene oder abgeänderte Leistungsvereinbarung
im Rahmen der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 zu halten
hat, die wechselseitigen Interessen abzuwägen sind und der bisherige
Verhandlungsstand zugrunde zu legen ist.
Gegeneinander abgewogen wurden das Interesse der WU, trotz fehlender
Zugangsregelung durch intensive Betreuung am Beginn des Studiums
sicherzustellen, dass die Studierenden möglichst früh erkennen, ob
sie das für sie richtige Studium gewählt haben, und das Interesse des
BMWF, jeder Universität die ihren Leistungen und Bedürfnissen
angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen und nicht für eine
Universität auf Kosten aller anderen Universitäten optimale
Bedingungen zu schaffen. Das BMWF kann auch nicht mehr verteilen, als
es für diese Zwecke hat; auch eine Anpassung der
Leistungsvereinbarung muss daher ihre Grenzen in dem für die laufende
Leistungsvereinbarungsperiode noch dafür zur Verfügung stehenden
Betrag von rund 10,000.000 EUR finden.
Nach Scheitern der Bemühungen um eine Zugangsregelung hätten redliche
und vernünftige Parteien einen Mehrbetrag vereinbaren müssen, der die
mit Wirkung für diese Leistungsvereinbarungsperiode realistischer
Weise zu tätigenden und auch budgetär zu bedeckenden höheren
Aufwendungen deckt. Das wäre nicht der von der WU geforderte Betrag
gewesen, weil sich die Parteien angesichts der budgetären Zwänge
darauf nicht hätten einigen können.
Was angesichts der für Studierende ab dem Wintersemester 2011/2012
wirksam gewordenen Studieneingangs- und Orientierungsphase (idF
STEOP) naheliegt, ist eine Verbesserung der Ressourcen für diesen
Abschnitt. Die Schlichtungskommission hat in Analogie zu § 273 ZPO
den für eine Verbesserung der Studienbedingungen in der STEOP
angemessenen Betrag mit 4,000.000 EUR festgesetzt. Den für die
Abgeltung von Mehraufwendungen und für den Ausgleich von Nachteilen
angemessenen Betrag hat die Schlichtungskommission mit 2,000.000 EUR
festgelegt.
Der Schlichtungskommission ist bewusst, dass der WU ein wesentlich
höherer Betrag zustünde, könnten die Leistungen des Bundes in dem Maß
erhöht werden, in dem die tatsächlichen Studierendenzahlen die Zahl
der Studierenden bei geregeltem Zugang zu den Bachelorstudien
übersteigen. Eine Erhöhung des Globalbudgets in diesem Ausmaß muss
aber an den begrenzten Mitteln scheitern, die für diese
Leistungsvereinbarungsperiode noch zur Verfügung stehen. Für künftige
Leistungsvereinbarungen wird eine Regelung des Zugangs unabdingbar
sein, wenn es nicht gelingt, die Budgetmittel für die Universitäten
drastisch zu erhöhen, so dass in den Massenstudien annehmbare
Bedingungen geschaffen werden können. Denn der Bund darf den
öffentlichen Universitäten aufgrund ihrer verfassungsrechtlich
gesicherten Autonomie und der Freiheit der Wissenschaft nur insoweit
Aufgaben übertragen, als er ihnen auch die - finanziellen oder
anderen - Mittel eröffnet, um die Aufgaben zu erfüllen. Ist das
Gesamtbudget im Verhältnis zu den Studierendenzahlen zu gering,
müsste die Universität entweder selbst Zugangsbeschränkungen
einführen oder Studiengebühren vorsehen können.
Nicht ausdrücklich geändert wurden die von der WU zugesagten
Leistungen. Die WU hat insoweit keinen Abänderungsantrag gestellt; es
ist daher anzunehmen, dass die Parteien die Leistungspflichten der WU
einvernehmlich anpassen werden.
Rückfragehinweis:
Geschäftsstelle der Schlichtungskommission
Mag. Christina Perle
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Tel.: +43 1 53120 5815
Email: [email protected]
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