Wien, Klagenfurt (OTS) - Der Bestsellerautor Veit Heinichen
("Commissario Laurenti") hat in einem von zwei früheren
Hypo-Alpe-Adria-Beratern und einem früheren Vorstand angestrengten
Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch in letzter
Instanz Recht bekommen. Heinichen hatte im Vorwort und im Klappentext
zum Buch "Tatort Hypo Alpe Adria" von Richard Schneider geschrieben
"Hollywood? - Nein, die bittere Realität eines hochkriminellen
Netzwerks." Und: "Hier wird zum ersten Mal eine sehr lebendige
Gesamtdarstellung einer international tätigen Verbrecherclique
erstellt, ein Bild, das der Normalbürger sich sonst niemals von der
Sache machen könnte."
Davon fühlten sich der seinerzeitige Steuerberater der Hypo,
Hermann Gabriel, der frühere Anwalt der Bank, Gerhard Kucher sowie
das frühere Vorstandsmitglied Günter Striedinger, betroffen und
klagten Heinichen sowie den Residenz-Verlag auf Unterlassung.
Heinichen, vertreten durch Gerald Ganzger von der Kanzlei Lansky,
Ganzger + partner, konnte den Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung bereits in erster und zweiter Instanz
erfolgreich abwehren, da die Gerichte keine direkte Betroffenheit der
Kläger feststellten. Die Kläger seien weder namentlich genannt, noch
seien sie identifizierbar, da der Hypo-Skandal zahlreiche
Beschuldigte in mehreren Ländern betreffe und nicht ersichtlich sei,
warum gerade die drei Kläger von Heinichen gemeint seien.
Mit Entscheidung vom 13. November 2011 hat sich nun auch der
Oberste Gerichtshof dieser Ansicht angeschlossen und den Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Heinichen und den
Residenz-Verlag endgültig abgewiesen.
Heinichen-Anwalt Gerald Ganzger: "Diese erfreuliche
OGH-Entscheidung festigt die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit in
Österreich. Kritische Autoren können durch Klagen nicht
eingeschüchtert und mundtot gemacht werden."
Rückfragehinweis:
Dr. Gerald Ganzger
Mag. Katharina Raabe
Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte
ganzger@lansky.at
Tel.: 01 533 33 30 330
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | LGP