- 03.11.2011, 10:22:26
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AK Tumpel: "Die Fehler beim Kinderbetreuungsgeld müssen endlich korrigiert werden"
Die AK fordert Reparatur des Gesetzes zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld: Teile des normalen Einkommens werden fälschlicherweise als Zuverdienst einberechnet
Wien (OTS) - "Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für
erwerbstätige Eltern wird von der Arbeiterkammer nach wie vor
ausdrücklich begrüßt", sagt AK Präsident Herbert Tumpel: "Schließlich
trägt es dazu bei, dass sich mehr Väter zu Kinderkarenz-Zeiten
entschließen und die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen
partnerschaftlicher aufgeteilt wird als noch vor wenigen Jahren."
Nichts desto trotz gibt es am Gesetz nach wie vor
Verbesserungsbedarf: In der Stellungnahme zur Gesetzesnovellierung
fordert die AK, das Problem, dass Teile des regulären Verdienstes vor
und nach dem Kindergeldbezug fälschlicherweise als Zuverdienst
angerechnet werden, zu beheben.
Schon kurz nach der Einführung des einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgelds hat sich herausgestellt, dass bei der
Berechnung des Zuverdienstes Probleme für die Eltern entstehen - und
zwar dann, wenn ein Elternteil nicht am Anfang sondern innerhalb
eines Kalendermonats von der Erwerbsarbeit in den Bezug von
Kinderbetreuungsgeld oder aus dem Kinderbetreuungsgeld wieder in die
Arbeit zurück wechselt. In diesen Fällen werden - dem Gesetz gemäß,
aber fälschlicherweise - der Verdienst aus den letzten Arbeitstagen
vor der Karenz oder aus den ersten Arbeitstagen danach als
Zuverdienst angerechnet. Die betroffenen Elternteile haben deshalb
das Problem, dass sie die Zuverdienstgrenzen scheinbar erheblich
überschreiten und dadurch den kompletten Anspruch auf das Kindergeld
verlieren können.
Das Problem betrifft Mütter als auch Väter und ist lediglich von
Zufällen abhängig, wann im Kalendermonat der Bezug von
Kinderbetreuungsgeld beginnt oder endet. Folgendes Beispiel zur
Erläuterung:
Ein Vater geht mit 14. Oktober in Karenz und bezieht - ohne daneben
zu arbeiten - zwei Monate Kindergeld. Davor verdiente er 3.700 Euro
brutto. Obwohl er vom 1. bis zum 13. noch normal gearbeitet hat, wird
nach dem Gesetz der ganze Oktober schon als Anspruchszeitraum des
Kindergelds bewertet. Die Berechnungsmethode sorgt dafür, dass der zu
versteuernde Verdienst von 1.300 Euro aus diesen 13 Arbeitstagen auf
das Jahr hochgerechnet einen scheinbaren Zuverdienst von 10.140 Euro
ergibt. Das übersteigt nicht nur den zulässigen Grenzbetrag von
derzeit 5.800 Euro um ganze 4.340 Euro, sondern auch das maximal
mögliche Kinderbetreuungsgeld für zwei Monate von höchstens 4.000
Euro. Dieser Vater ist also mit der Rückforderung des kompletten
Kinderbetreuungsgeldes konfrontiert. Wäre er aber vom 1. Oktober bis
zum 30. November in Karenz gegangen, wäre das Problem erst gar nicht
entstanden.
AK Präsident Tumpel kritisiert deshalb: "Diese Regelung ist für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverständlich und ungerecht.
Darüber hinaus ist sie aber auch noch kontraproduktiv, wenn man die
Väterbeteiligung weiter erhöhen will." Die Arbeiterkammer hat das
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bereits im Mai
auf diese Problematik hingewiesen - ohne Erfolg. Die AK fordert in
ihrer Stellungnahme zur Gesetzesnovellierung nun erneut eine Lösung
im Sinne der ArbeitnehmerInnen. "Unserer Ansicht nach muss eine
Regelung gefunden werden, die es erlaubt Löhne und Gehälter von
echten Zuverdiensten parallel zum Kinderbetreuungsgeld zu
unterscheiden", sagt Tumpel.
Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Martina Madner
Tel.: +43-1 501 65-2151
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at
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