- 03.11.2011, 09:31:18
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VKI: Schadenersatzklage gegen AWD (in Sachen "Boden-Invest") nicht verjährt
OGH will Erkundigungspflicht von Geschädigten nicht überspannen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -
im Auftrag des Konsumenten-schutzministeriums - gegen den AWD auch
einen Musterprozess auf Schadenersatz wegen falscher Beratung rund um
die Vermittlung einer Kommanditbeteiligung an "Boden-Invest" als "so
sicher wie ein Bausparvertrag". Das Erstgericht hatte Schadenersatz
zugesprochen. Das Berufungsgericht sah den Anspruch als verjährt an,
weil die Geschädigte - wie der AWD argumentierte - bereits vor mehr
als drei Jahren einen Tätigkeitsbericht der Gesellschaft nicht weiter
beachtet habe. Der OGH hebt nun dieses Urteil auf und hält fest, dass
eine Erkundigungspflicht von Geschädigten nur dann besteht, wenn
konkrete Anhaltspunkte für eine Falschberatung gegeben sind. Anders
als bei Depotauszügen - aus denen Kursverluste ersichtlich wären -
muss ein Anleger nicht alle zugesendeten Prospekte selbst prüfen. Das
Berufungsgericht hat nun über die Berufung des AWD gegen das
Ersturteil nochmals in der Sache zu entscheiden.
Der AWD hatte 1997 einer Kundin, die einen Bausparvertrag zum
Ansparen für Ihre Enkelkinder anlegen wollte, statt dessen eine
Kommanditbeteiligung an der Boden-Invest Beteiligungs GmbH&Co
"Victor" KEG mit dem zentralen Argument vermittelt, diese Beteiligung
sei ein sicheres Investment in Immobilien - "so sicher wie ein
Bausparvertrag". Die Kundin investierte 144.000 ATS (= 10.464 Euro)
und bekam - nach zwölfjähriger Bindung - im Jahr 2009 nur noch
8.707,67 EUR ausbezahlt.
Der VKI klagte für die Konsumentin den AWD auf Schadenersatz. Das
Erstgericht gab dem Klagebegehren größtenteils statt und stellte
fest, dass der AWD die Kundin falsch beraten habe. Das
Berufungsgericht folgte der Argumentation des AWD in seiner Berufung,
dass der Schadenersatzanspruch verjährt sei, weil es die Kundin
unterlassen habe, einen 2001 übersendeten "Tätigkeitsbericht" zu
studieren und die Falschberatung daran zu erkennen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob dieses Berufungsurteil nunmehr
auf und hielt fest, dass ohne einen konkreten Anhaltspunkt für eine
Falschberatung keine Erkundigungspflicht für Geschädigte eintreten
könne. Die Geschädigte musste keineswegs den Tätigkeitsbericht
studieren, um so allfällige Beratungsfehler früher zu erkennen.
Anders sei der Fall nur bei Depotauszügen, aus denen ein Wertverlust
der angeblichen "sicheren Anlage" erkennbar sei. Im konkreten Fall
hob der OGH das Berufungsurteil auf; das Berufungsgericht muss nun
über die Berufung des AWD in der Sache erkennen.
"Es ist erfreulich, dass der OGH die Argumentation des AWD - sich
aus der Verantwortung zu stehlen - so deutlich zurückweist," freut
sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Während
2005 viele Boden-Invest-Fälle mit dem AWD noch außergerichtlich
beigelegt werden konnten, muss man heute - der AWD gehört inzwischen
zur schweizer SWISS LIFE - offenbar jeden einzelnen Fall bis zum Ende
bei Gericht austragen."
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.
Die nächste Verhandlung in den Sammelklagen des VKI gegen den AWD
(in Sachen Immofinanz und Immoeast) findet am 7.12.2011, 13.00 -
17.00 am HG Wien (1030 Wien, Marxergasse 1a, Saal 1710) statt.
Rückfragehinweis:
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht, 01/58877-320
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