- 25.10.2011, 15:07:31
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AK Wien Vollversammlung 7: Transparenz bei Einkommensbericht und Stellenausschreibungen muss verbessert werden
Die Unklarheiten im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz müssen beseitigt werden, damit die Gesetze für alle ArbeitsnehmerInnen gleichermaßen gelten
Wien (OTS) - Für welche Arbeitsverhältnisse das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz genau gilt, ist in den diversen
Ausgliederungsgesetzen bislang unterschiedlich geregelt. Für eine
Reihe von Betrieben wie zum Beispiel die Universitäten und die AGES
(Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) war
zwar explizit festgeschrieben, dass das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf alle ArbeitnehmerInnen anzuwenden
ist. Wegen der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse -
BeamtInnen, ehemalige Vertragsbedienstete, Angestellte nach
Kollektivverträgen - ergeben sich aber bei der Anwendung bei den
Einkommensberichten und bei Stellenausschreibungen Schwierigkeiten.
Die AK Wien Vollversammlung fordert die gesetzgebenden Stellen dazu
auf, die rechtliche Unsicherheit in der Interpretation bei der
Erstellung des Einkommensberichtes im Gesetz zu beseitigen. Außerdem
soll die Verpflichtung der ArbeitergeberInnen die Einstufung und der
Möglichkeit der Überzahlung bei Stellenausschreibungen nicht nur für
jene Betriebe gelten, auf die das Gleichbehandlung-Gesetz der
Privatwirtschaft anzuwenden ist, sondern auf alle ArbeitgeberInnen
unabhängig von der Rechtsform. Beides lag sicher nicht in der
Intention des Gesetzes. Schließlich ging es darum, mit
Einkommensberichten und Stellenausschreibungen auch in der
Privatwirtschaft für Transparenz bei der Entlohnung zu sorgen, an der
sich alle ArbeitnehmerInnen orientieren können.
Die AK Wien Vollversammlung hat beschlossen, dass das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz deshalb folgendermaßen abgeändert
werden soll: Der Einkommensbericht ist auf alle ArbeitnehmerInnen
anzuwenden ist - ausgenommen BeamtInnen, weil der bereits in einem
anderen Gesetz geregelt ist. Die Unternehmungsleitung soll den
Bericht erstellen und diesen dem Betriebsrat und den
Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlung übermitteln. Diese sollten eine Beratung darüber
verlangen und im Rahmen ihrer Tätigkeit den ArbeitnehmerInnen
Auskunft erteilen. Der Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des
Einkommensberichts soll gerichtlich einklagbar werden. Darüber hinaus
sind Unterjährig- und Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zu erfassen und
die Anzahl der Frauen und Männer in den einzelnen Verwendungsgruppen
anzugeben. Bei Stellenausschreibungen ist ein zusätzlicher Paragraph
zu erstellen, der zumindest beinhaltet: "Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen
Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz
oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende
Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung
hinzuweisen, wenn eine solche besteht."
Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Martina Madner
Tel.: +43-1 501 65-2151
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at
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