- 21.10.2011, 09:20:50
- /
- OTS0032 OTW0032
Sicherheitspolizeigesetz: Rechtsanwälte warnen vor Aushöhlung des Rechtsstaates
Befugnisse der Sicherheitsbehörden werden in rechtsstaatlich bedenklicher Weise erweitert; unzureichende Schutz- und Kontrollmaßnahmen; drohende Missbrauchsgefahr;
Wien (OTS) - Heute, Freitag, endet die Begutachtungsfrist für die
geplante Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes. Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) spricht sich
entschieden gegen die beabsichtigte Ausweitung polizeilicher
Befugnisse aus. "Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Befugnisse
der Sicherheitsbehörden in rechtsstaatlich bedenklicher Weise
erweitert", mahnt ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff. Die Rechtsanwälte
warnen vor einer drohenden Aushöhlung des Rechtsstaates. Zu den
Kritikpunkten zählen:
- Erweiterung der Polizeibefugnisse zur Ermittlung und Verarbeitung
personenbezogener Daten,
- Ausweitung der Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche
Genehmigung und Kontrolle,
- Einsatz unbestimmter technischer Mittel zur Unterstützung einer
Observation,
- Schaffung einer ungehinderten Abfragemöglichkeit von Daten aus der
EDV der Sicherheitsbehörden,
- Einführung von Verwaltungsstrafen für die Verwendung grafischer
Darstellungen der Sicherheitsbehörden in einer Weise, die geeignet
ist, das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen.
Achtung: Eingriff in Privatsphäre durch Erweiterung der
Polizeibefugnisse zur Ermittlung personenbezogener Daten!
Der Entwurf des Innenministeriums sieht unter dem Titel "erweiterte
Gefahrenforschung" vor, die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur
Überwachung einzelner Personen ohne richterliche Genehmigung und
Kontrolle massiv auszuweiten (§ 21 Abs 3 SPG). Damit sollen, so die
Begründung, potentielle terroristische Einzeltäter frühzeitig
ausgemacht und beobachtet werden. Anlass dafür ist der tragische
Terroranschlag von Oslo im Juli dieses Jahres. "Während sich Norwegen
auch nach den Massenmorden zu dem demokratischen Rechtsstaat
bekannte, werden in Österreich die Polizeibefugnisse noch erweitert.
Das zwanghafte Streben der Sicherheitsbehörden nach immer besseren
Instrumenten zur Terrorprävention verletzt die Freiheitsrecht der
Bürgerinnen und Bürger und bedroht den Rechtsstaat", so Wolff. "Die
Grund- und Freiheitsrechte jedes Einzelnen drohen mehr und mehr
untergraben zu werden. Hier muss sich die Rechtsanwaltschaft im
Interesse der Bürgerrechte zur Wehr setzen", so der
Rechtsanwälte-Präsident. Im Übrigen sei die Beiziehung des
Rechtsschutzbeauftragten in diesem Zusammenhang reine Makulatur.
Dieser verfüge weder über die notwendigen personellen und
finanziellen Ressourcen, noch sei er ein unabhängiger Richter.
In der vorgeschlagenen Regelung lässt sich nach Ansicht der
Rechtsanwaltschaft auch gar kein Mehrwert für die öffentliche
Sicherheit erkennen. "Diese Ausweitung ist aus meiner Sicht
grundsätzlich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Sie ist
unverhältnismäßig und nicht geeignet die Sicherheit tatsächlich zu
erhöhen", so Wolff. Immerhin sehe das Sicherheitspolizeigesetz
bereits jetzt weitreichende Befugnisse vor, sollte Grund zur Annahme
bestehen, es stünden gefährliche Angriffe auf Leben, Gesundheit,
Vermögen und Freiheit bevor. Zudem gebe es keinerlei Gewissheit,
Wahnsinnstaten wie jene von Oslo und Utoya oder terroristische
Anschläge zukünftig tatsächlich verhindern zu können. Gewiss sei nur,
dass in Grundrechte eingegriffen werde und die Missbrauchsgefahr
immanent sei. "Sind solche Überwachungsinstrumente ohne richterliche
Genehmigung und Kontrolle erst einmal vorhanden, so werden sie früher
oder später auch zum Einsatz kommen und früher oder später auch
missbraucht werden", warnt Wolff, "Leidtragende sind alle Bürgerinnen
und Bürger, die gar nicht wissen, wie ihnen geschieht".
Zwt.: Achtung: Erhöhte Missbrauchsgefahr durch Erweiterung der
Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten!
Nicht nur die Ermächtigung zur Ermittlung von Daten, auch jene zu
ihrer Weiterverarbeitung soll mit dem Gesetzesvorschlag ausgedehnt
werden (§ 53 Abs 1 Z 7 SPG). Dabei bestehen im
Sicherheitspolizeigesetz bereits jetzt umfassende Ermächtigungen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Zusammenhang
mit der erweiterten Gefahrenforschung. Im Gegensatz zu den
bestehenden Regelungen sieht die vorgeschlagene Bestimmung aber keine
Überwachung durch einen Rechtsschutzbeauftragten vor. "Die
Erweiterung der Befugnisse zur Datenverarbeitung ist entschieden
abzulehnen", so Wolff. Durch das Fehlen geeigneter Rechtsschutz- und
Kontrollmechanismen erhöhe sich die Missbrauchsgefahr noch weiter.
Problematisch sei auch, wie die Löschung der Daten im vorliegenden
Entwurf geregelt ist (§ 63 Abs 1a SPG). "Die geplante
Löschungsverpflichtung ist aus unserer Sicht zu restriktiv gefasst",
so Wolff. Vorgesehen ist, dass die Daten dann zu löschen sind, wenn
die Analyse und Bewertung der Daten das Bestehen einer Gefährdung
ausschließt. "Die Sicherheitsbehörde wird dann eben schnell zu dem
Schluss kommen, dass eine Gefährdung nicht zur Gänze ausgeschlossen
werden kann und daher die Daten aufheben", erklärt Wolff die
Problematik. Auch hier ist Missbrauch vorprogrammiert. "Erweiterte
Datenermittlung, erweiterte Datenverarbeitung, unklare
Löschungsverpflichtung - jede dieser Maßnahmen ist für sich schon
problematisch, in Kombination sind sie rechtsstaatlich unmöglich",
fasst Wolff zusammen.
Achtung: Verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der
Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und
Kontrolle!
Ebenso Bestandteil des vorgelegten Entwurfes ist die Ausweitung der
Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und
Kontrolle (§ 53 Abs 3b SPG). Für den Fall, dass eine Gefahr für
Leben, Freiheit oder Gesundheit eines Menschen besteht, ist es den
Sicherheitsbehörden schon jetzt möglich, ohne richterliche
Genehmigung von den Telekom-Betreibern die Herausgabe der
Standortdaten jenes Mobiltelefons zu verlangen, das von der
gefährdeten Person selbst mitgeführt wird. Als klassisches
Anwendungsbeispiel dieser sogenannten "Handyortung" wird seitens der
Behörden immer wieder der in Not geratene Bergsteiger angeführt.
In Zukunft soll die Abfragemöglichkeit jedoch nicht mehr auf das
Mobiltelefon der gefährdeten Person selbst beschränkt sein, sondern
auch auf Geräte anderer Personen anwendbar sein, von denen lediglich
angenommen wird, dass sie sich in der Nähe des in Not Geratenen
aufhalten. Der Kreis dieser Personen ist übrigens in keiner Weise
näher bestimmt. Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, Seelsorger und
andere Berufsgruppen, die im Interesse ihrer Klienten, Patienten oder
Informanten einem strengen Berufsgeheimnis unterliegen, könnten
demnach verfolgt und lokalisiert werden. "Was soll mit einer
derartigen Regelung bezweckt werden?", gibt Wolff zu bedenken. Sollte
jemand ebenfalls gefährdet sein, zum Beispiel wenn mehrere Personen
abgängig sind, finde man auch mit der bisherigen Fassung das
Auslangen. Einfacher wäre es, die vermeintlichen Begleiter des
verschollenen Bergsteigers direkt über deren Handy anzurufen. "Der
Standort einer Person darf ohne deren Wissen und Willen nur mit
richterlichem Beschluss ermittelt werden", so Wolff. "Es gebe große
Bedenken, dass die geplante Bestimmung verfassungskonform ist",
kritisiert Wolff.
Achtung: Drohende Missbrauchsgefahr durch Einsatz
unbestimmter, technischer Mittel zur Unterstützung einer Observation!
Der Entwurf sieht auch eine Ausweitung der Polizeibefugnisse im
Rahmen von Observationen vor. Geplant ist, den Einsatz technischer
Mittel zur Feststellung des "räumlichen Bereichs", in dem sich die
beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet,
zuzulassen (§ 54 Abs 2a SPG). Um welche technischen Mittel es sich
dabei handelt, bleibt jedoch völlig offen. "Es ist zu befürchten,
dass diese Bestimmung auch angewendet wird, um in die Privatsphäre
der Bürger einzugreifen, ohne dass eine ausreichende Kontrolle dafür
vorgesehen wäre", warnt Wolff. Auch diese Bestimmung sei daher wegen
der inhärenten Missbrauchsgefahr abzulehnen.
Achtung: Erhöhte Missbrauchsgefahr durch ungehinderte
Abfragemöglichkeit von Daten aus der EDV der Sicherheitsbehörden!
Schwerwiegende Bedenken bestehen auch hinsichtlich des geplanten
Wegfalls von Schutzmechanismen zur Verhinderung missbräuchlicher
Datenabfragen aus der EDV der Sicherheitsbehörden. Zu diesen Daten
gehören zum Beispiel die Protokolle aller Amtshandlungen. Derzeit ist
im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass nicht nur nach zB einem Namen
abgefragt werden kann. Zusätzlich ist ein auf den jeweiligen
Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben. Diese Einschränkung
soll nun gestrichen werden (§ 13a SPG). "Gerade angesichts aktueller
Fälle von Datenmissbrauch ist es völlig unverständlich, dass man
vorhandene Schutzmechanismen beseitigt", warnt Wolff, dadurch würde
missbräuchlichen Abfragen künftig Tür und Tor geöffnet.
Achtung: Eingriff in Meinungsfreiheit durch Einführung von
Verwaltungsstrafen für Verwendung grafischer Darstellungen der
Sicherheitsbehörden!
Durch einen neuen Paragraphen im Sicherheitspolizeigesetz sollen
Verwaltungsstrafen von bis zu 500 Euro für die unbefugte Verwendung
grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden oder
Polizeikommanden eingeführt werden (§ 83b SPG). Dieser Paragraph
enthält zwei Tatbilder: Erstens: Strafbar ist die Verwendung in einer
Weise, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen.
"Dies mag noch nachvollziehbar sein", so Wolff. Zweitens: Strafbar
ist die Verwendung in einer Weise, die geeignet ist, das Ansehen der
Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen. "Dies ist nicht mehr
nachvollziehbar", so Wolff weiter. Es sei zu befürchten, dass damit
auch berechtigte Kritik oder Karikaturen in Zusammenhang mit der
Polizei verfolgt werden könnten, die keinerlei Gefahr einer Täuschung
der Öffentlichkeit mit sich bringen (zB Pozilei statt Polizei). "Auch
hier wird unzulässig in die Meinungsfreiheit eingegriffen", so Wolff,
der in diesem Zusammenhang auch an das Terrorismuspräventionsgesetz
erinnert, das aus Sicht der Rechtsanwälte ebenfalls unverhältnismäßig
in die bürgerlichen Grund- und Freiheitsrechte eingreife.
Insgesamt hält die Rechtsanwaltschaft den vorgeschlagenen Entwurf für
rechtsstaatlich bedenklich und erinnert an die bereits vor zwei
Jahren aufgestellten Forderungen in Zusammenhang mit
Überwachungsmaßnahmen und dem Sicherheitspolizeigesetz (siehe OTS0030
vom 7. November 2009).
Die ÖRAK-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ist unter
www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkt Stellungnahmen) online abrufbar.
In Österreich gibt es 5600 Rechtsanwälte und 1900
Rechtsanwaltsanwärter. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und
unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten
verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz,
die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten
gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit
verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat
gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die
Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)
Bernhard Hruschka Bakk.
Tel.: 0699 104 165 18, 01 535 12 75-15
mailto:[email protected] www.rechtsanwaelte.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | ORA






