Stellungnahme der F.E. Familien-Privatstiftung zur Bestellung der Stiftungsvorstände von Esterházy
Eisenstadt (OTS) - Die F.E. Familien-Privatstiftung stellt den
jüngsten Medienbericht des Magazins News vom 6. Oktober zum Thema
Bestellung der Stiftungsvorstände von Esterházy wie folgt richtig:
Bestellung der Vorstände - Vergleichbarer Antrag bereits
zurückgewiesen
Der am 11. August vom Anwalt des Landes Burgenland, RA Dr. Gabriel
Lansky, eingebrachte Antrag entspricht inhaltlich, zum Teil sogar
wörtlich einem Antrag von Pal-Antal Esterházy vom 12. Mai 2011.
Dessen Antrag wurde aber bereits mit Beschluss vom 06. Juli 2011 des
zuständigen Landesgerichtes Eisenstadt (GZ 44 Fr 2419/11m) mangels
Berechtigung zurückgewiesen. Weiters wurde der Antragsteller zum
vollständigen Kostenersatz verpflichtet.
Die Anträge enthalten die Behauptung, dass die im Firmenbuch
eingetragenen Stiftungsvorstände der Privatstiftung seinerzeit
befristet bestellt worden wären, und eine neuerliche Bestellung aus
dem Firmenbuch nicht ersichtlich sei. Demzufolge würde es überhaupt
keinen Stiftungsvorstand geben - obschon dieser rechtsgültig im
Firmenbuch eingetragen ist. Als Folge gilt die Haftungsklage gegen
das Land als nicht eingereicht.
Das ist natürlich weit verfehlt: Wie sich aus § 15
Privatstiftungsgesetz eindeutig ergibt, ist lediglich die erstmalige
Bestellung sowie die Löschung einer Vorstandsbestellung zum
Firmenbuch anzumelden, nicht aber bloße Verlängerungen einer
Funktionsperiode. Diese führt ja zu keiner Änderung der
Vertretungsbefugnis. Die befristete Bestellung von
Vorstandsmitgliedern ist im Übrigen eine in Österreich weit
verbreitete Vorgangsweise.
Verlängerung der Stiftungsvorstände ist überall ordnungsgemäß
erfolgt!
Tatsächlich wurde bei den derzeitigen Vorstandsmitgliedern der
Familien-Privatstiftung durch die in der Stiftungsurkunde bestimmte
Stelle vor Ablauf der Funktionsperiode eine Verlängerung der
Funktionsdauer rechtskräftig beschlossen. Die aktuellen Beschlüsse
über die Verlängerung der Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder
wurden dem Landesgericht Eisenstadt gegenüber auch nachgewiesen. Im
Übrigen kann sich jeder durch Einsicht in das öffentliche Firmenbuch
- auch der Rechtsvertreter des Landes Burgenland - davon überzeugen,
dass die aufgeführten Vorstände rechtswirksam im Firmenbuch
eingetragen sind und damit die Stiftung gültig vertreten können.
Hintergrund der Klage von Esterhazy: Esterházy hat- wie bereits
breit bekannt - in 2010 Klage wegen Verletzung der
Instandhaltungspflicht für das Schloss Esterházy eingereicht. Der
Gang vor Gericht war notwendig, da man sonst wegen Verjährung
Ansprüche verloren hätte. Der Vorstand hat also aus seiner
Organpflicht handeln müssen.
Die vorliegenden bautechnischen und rechtlichen Gutachten haben
eindeutig ergeben, dass das Land Burgenland in den 40 Jahren, in
denen sie die Räumlichkeiten des Schlosses zu einem äußerst niedrigen
Bestandzins genutzt haben, den Instandhaltungspflichten nicht bzw.
nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die aktuell erschienenen Medienberichte sind keineswegs
überraschend: Das Land Burgenland hatte nach seinem Antrag betreffend
der Vorstandsmitglieder um Verschiebung der für 23. September 2011
angesetzten Verhandlung angefragt. Seitens der Privatstiftung wurde
darauf verwiesen, dass die dadurch gewonnene Zeit vom Land und seinem
Vertreter möglicherweise für eine Medienkampagne genutzt wird. Das
hat sich nun voll bewahrheitet!
Öffentlichkeitsarbeit
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