- 09.08.2011, 08:08:20
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BMASK: Sommerzeit ist Reisezeit - Ihre Rechte auf Reisen und beim Fliegen
Zwei Broschüren des Konsumentenschutzministeriums geben nützliche Tipps rund um Reisen und Flug
Wien (OTS/BMASK) - Es gibt vieles, was KonsumentInnen wissen
sollten, wenn sie eine Reise buchen. Worauf ist bei Vertragsabschluss
zu achten, müssen Preisänderungen hingenommen werden, was passiert
wenn Sie stornieren müssen? Diese und viele andere Fragen, die sich
vor Reiseantritt ergeben können, sowie Hinweise zu Reklamation und
Ihren Rechten am Urlaubsort bzw. nach der Rückkehr sind in der
Broschüre "Die Koffer sind gepackt" zu finden, teilte Dienstag das
Konsumentenschutzministerium in einer Aussendung mit. ****
Sollten im Rahmen einer Pauschalreise Mängel auftreten, so
sollten diese an Ort und Stelle der Vertretung des Veranstalters
gemeldet werden. Können die Mängel nicht sofort behoben werden, ist
es ratsam, diese umfassend (Fotos etc.) zu dokumentieren und
bestätigen zu lassen. Nach der Rückkehr muss dann schriftlich beim
Veranstalter reklamiert werden. Einen entsprechenden Musterbrief und
weitere Informationen wie etwa zur Preisminderung nach der
"Frankfurter Liste" sind unter der Internetadresse
verbraucherrecht.at - Rubrik Musterbriefe (Quicklinks) zu finden.
Die Broschüre "Fliegen ohne Turbulenzen" widmet sich den
häufigsten Problemen und Fragestellungen, die rund ums Fliegen
auftreten können - angefangen bei nützlichen Grundbegriffen, über die
Möglichkeiten bei Nichtbeförderungen, zum Beispiel wegen Überbuchung,
Flugstreichungen und Verspätungen bis zu dem Fall, dass Ihr Gepäck
nicht rechtzeitig ankommt, beschädigt wird oder gar verloren geht.
Die beiden Broschüren zum Thema Reisen bzw. Fliegen können
entweder auf der Internetseite des Konsumentenschutzministeriums
unter www.bmask.gv.at Rubrik Broschürenservice heruntergeladen
werden, oder als Druckformate über das Broschürenservice des BMASK
entweder telefonisch unter 0800 20 20 74 oder unter der
E-Mail-Adresse [email protected] bestellt werden.
Auch bei langen Verspätungen können Ausgleichsleistungen
zustehen
In einem Urteil vom 19.11.2009 (Rechtssache C - 402, 432/07) hat
der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass bei
Ankunftsverspätungen von mehr als 3 Stunden - wie bei Annullierungen
- auch eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung
(VO) 261 / 2004 zusteht. Diese kann bei Flügen über eine Entfernung
von mehr als 3500 km um 50 Prozent gekürzt werden, wenn sie nicht
mehr als 4 Stunden beträgt. Leider halten sich manche Fluglinien noch
immer nicht an diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
bzw. verweisen zur Rechtfertigung der langen Verspätung auf das
Vorliegen sog. "außergewöhnlicher Umstände".
Bei Vorliegen solcher Umstände ist nämlich gemäß dem Wortlaut der
EU-VO keine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Aber auch hier hat der
EuGH in einem Urteil aus dem Jahre 2008 im Sinne der Passagiere
entschieden: Technische Gebrechen sind nur in besonderen Fällen als
außergewöhnliche Umstände anzusehen. Der Gerichtshof nennt hier
beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler an einem Flugzeug, die
die Flugsicherheit beeinträchtigen, sowie durch Sabotageakte oder
terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen.
Grundsätzlich stellen technische Gebrechen also keine
außergewöhnlichen Umstände dar, wenn sie im Rahmen der normalen
Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens
auftreten und von diesem tatsächlich zu beherrschen sind.(schluss)
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Mag. Norbert Schnurrer, Pressesprecher des Sozialministers
Tel.: (01) 71100-2246
www.bmask.gv.at
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