- 12.07.2011, 09:57:16
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- OTS0040 OTW0040
VKI-Erfolg gegen Haftungsausschluss bei direktanlage.at
Generelle Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit ist unwirksam
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen
eine Haftungsfreizeichnung in den Geschäftsbedingungen von
direktanlage.at beim Obersten Gerichtshof gewonnen. Zum einen darf
eine Bank die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nicht generell
ausschließen und zum anderen war die Gestaltung der Klausel
intransparent.
Die konkrete Klausel lautete: "Haftungsbeschränkungen: Die Haftung
der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen
ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von
Aufträgen, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des
Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen
oder fehlerhaft erteilten Aufträgen; Störungen der und unberechtigte
Eingriffe in die zur Auftragsentgegennahme und Weiterleitung
verwendeten Kommunikationsmittel/-wege (bei Störungen ist der Kunde
verpflichtet, sämtliche andere mögliche Kommunikationsmittel/-wege
auszuschöpfen); Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei der
Bank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank
benutzten Unternehmen; erfolgte Sperren und Zugriffsbeschränkungen;
verspätet, fehlerhaft oder nicht zur Verfügung gestellte
Informationen, Kurse, Stück/Kennzahlen; Stammdaten oder
Research-Daten; verspätete, fehlerhaft oder nicht erteilte
Informationen über Auftragsdurchführungen und -stornierungen;
fehlerhaft, verspätet oder nicht durchgeführte Zwangsverwertungen.
Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer,
insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen."
Dem OGH geht die Formulierung "Auch für andere Schäden, welcher
Art und Ursache ... ." zu weit. Nach der Judikatur des
Höchstgerichtes kann eine Bank eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen. Weiters verschleiere die
Gestaltung der Klausel - durch weitwendiges Aufzählen von
Einzelfällen, für die die Haftung ausgeschlossen werde, und der
generalklauselartigen Erweiterung dieser Fälle im zweiten Satz -
diese unzulässige generelle Haftungsfreizeichnung.
"Das Konsumentenschutzgesetz verbietet ausdrücklich die
Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der
Umkehrschluss, dass daher die leichte Fahrlässigkeit immer und
überall ausgeschlossen werden könnte, ist aber nicht gerechtfertigt,
sagt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des
VKI.
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at einzusehen.
Rückfragehinweis:
Dr. Julia Jungwirth, Tel.: 01.58877.320
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