• 25.05.2011, 11:31:11
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  • OTS0134 OTW0134

AWD Stellungnahme zum OGH-Beschluss betreffend Geheimvereinbarung

Wien (OTS) - Zum nunmehr vorliegenden Beschluss des OGH ist
folgendes festzuhalten:

Der Beschluss des OGH besagt nichts anderes, als dass die
Öffentlichkeit und AWD keinen Einblick in die Geheimvereinbarung
zwischen dem Prozessfinanzierer (FORIS AG), dem VKI, dem BMASK und
den VKI-Anwälten erhält.

Der OGH hat festgehalten, dass der Revisionsrekurs zulässig war.
Der OGH bestätigt damit, dass die Frage der Klärung der
Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Gerichtes von AWD berechtigter Maßen
gestellt wurde. Inhaltlich hat sich der OGH der Argumentation von AWD
nicht angeschlossen.

Mit dem Hinweis des OGH auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels und
der von AWD gesuchten Rechtssicherheit bei gegenständlicher
Rechtsfrage ist aber auch den Vorwürfen des VKI betreffend
Verfahrensverzögerung jede Berechtigung genommen. In diesem
Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass das Handelsgericht Wien
bereits im April 2010 den VKI zur Vorlage der Rahmenvereinbarung
aufgefordert hatte, welche dieser erst rund 5 Monate später
auszugsweise dem Gericht vorlegte.

Bemerkenswert ist zudem, dass der OGH die Frage der Rechtmäßigkeit
der "Schwärzung" der Finanzierungsvereinbarung zwar bejaht, aber
unterschiedlich argumentiert als das Erstgericht und das OLG Wien als
Rekursgericht.

Nach der Entscheidung des OGH kann sich das Erstgericht nunmehr
mit der weiterhin offenen Frage der Aktivlegitimation des VKI
beschäftigen und mit der mit dem VKI akkordierten Vorgangsweise
fortsetzen. Vereinbart ist, dass im Zusammenhang mit der vom VKI
gewählten Klagshäufung, vorab - aus prozessökonomischen Erwägungen -
anhand eines Einzelanspruches geklärt wird, ob die Ansprüche der
Anleger überhaupt wirksam an den VKI abgetreten wurden. Die
akkordierte Klärung derartiger grundlegender Rechtsfragen ist nur
deshalb erforderlich, weil die Vorgangsweise des VKI diese
Rechtsfragen aufwirft. Es kann daher keine Rede davon sein, dass AWD
durch sein berechtigtes Interesse an der Klärung eine Verzögerung des
Verfahrens zu verantworten hätte, wenn sich diese Fragen bei anderer
Geltendmachung der Ansprüche gar nicht stellen würden.

Einmal mehr ist zudem festzuhalten, dass der VKI von Anfang an
stur auf einer Pauschallösung bestand, bei der zuerst der
Prozessfinanzierer FORIS und die Anwälte verdienen. Die Anleger
erhalten erst am Schluss was noch übrig bleibt. Eine
Einzelfallgerechtigkeit für den Anleger gibt es hier nicht und wird
vom VKI offenbar auch gar nicht angestrebt. Der VKI macht durch seine
eigene Vorgehensweise eine sachgerechte Lösung auf Einzelfallbasis
damit selbst zunichte.

Die Anleger müssen sich die berechtigte Frage stellen, ob es nicht
der VKI selbst ist, der einer sachgerechten Lösung für die Anleger im
Wege steht.

Rückfragehinweis:

Mag. Hansjörg Nagelschmidt
   Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit
   AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung Ges. m. b. H.
   Rennweg 9, A-1030 Wien 
   Tel : +43 1 71699-62
   Fax:  +43 1 71699-30
   mailto:[email protected]
   http://www.awd.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AWD

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