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OTS0201   24. Mai 2011, 13:02

Notare zu EuGH-Urteil: Charakteristik des Notarberufs bleibt trotz Aufhebung des Staatsanghörigkeitserfordernisses unangetastet


Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied
heute, 24.05.2011, in einer Reihe von Vertragsverletzungsverfahren
wegen der Nichtzulassung von EU-Bürgern zum Notarberuf. Das Verfahren
wurde von der EU-Kommission gegen die Republik Österreich und sechs
weitere Mitgliedstaaten geführt.

Qualifikations- und Ausbildungsstandard bleibt unberührt

Ludwig Bittner, Präsident der Österreichischen Notariatskammer,
bewertet das Urteil "als Anerkennung der besonderen Funktion der
Notare im österreichischen Rechtssystem. "Künftig werden EU-Bürger
zwar Zugang zum Notarberuf erhalten, allerdings nur unter den
österreichischen Qualifikationserfordernissen, die vom Urteil
unberührt bleiben."

Spezifische Rechtswirkung notarieller öffentlicher Urkunden
Der Gerichtshof habe bewusst nicht in die Beurkundungstätigkeit
eingegriffen, so Bittner weiter. Tatsächlich bleiben die mit
öffentlichen Urkunden der Notare in Österreich verbundenen
Rechtswirkungen vom Urteil unangetastet, sowohl auf nationaler -, als
auch auf Unionsebene, sagt Bittner.

Staatsbürgerschaftsvorbehalt fällt, Besonderheiten des Notarberufs
bleiben

"Bemerkenswert ist, dass Notare nach Ansicht des EuGH Tätigkeiten
ausüben, mit denen sie Aufgaben im Sinne des Allgemeininteresses
(Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit) wahrnehmen, was als Anerkennung
der Spezifika des Notarberufs zu werten ist", unterstreicht Bittner.

Österreich erhielt Recht beim Thema Berufsqualifikationsrichtlinie

"Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass ausländische Notare
ohne die entsprechende Qualifikation in Österreich tätig werden
können", so Bittner abschließend.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0201 2011-05-24 13:02 241302 Mai 11 NEF0014 0215



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