• 18.05.2011, 10:12:57
  • /
  • OTS0070 OTW0070

BZÖ-Grosz/Stadler zu "Pilgerverbotstafel": BZÖ zeigt Rothwangl wegen Verhetzung an

Paragraph 283 StGB eindeutig durch Wort- und Bildtafel und darin hergestellten Zusammenhang erfüllt"

Graz/Wien (OTS) - Das BZÖ bringt heute bei der Staatsanwaltschaft
Graz eine Anzeige wegen Verhetzung gegen den obersteirischen
Großgrundbesitzer Sepp Rothwangl ein. Dieser hat durch geeignete
Wort- und Bildtafeln ein ungültiges Betretungsverbot für katholische
Geistliche auf seinem Waldgrundstück verhängt und indirekt sämtliche
katholische Geistliche der Kinderschänderei bezichtigt. "Es gibt
keinen Unterschied zwischen der jetzigen Aktion dieses Herrn
Rothwangl und dem unsäglichen Kinderschänder-Sager einer Frau Winter.
Damals war es der Islam, jetzt sind es das Christentum und seine
Vertreter. Diese Tafeln vermitteln eindeutig den Tatbestand, dass
sämtliche katholische Geistliche auch Kinderschänder seien. Das
Pilger- und Betretungsverbot für sämtliche katholische Geistliche
ruft eindeutig zu feindseligen Handlungen gegen eine
Religionsgemeinschaft auf. Das ist geschmackloseste Hetze und gehört
genauso bestraft wie andere Verhetzungsdelikte der Vergangenheit",
begründen der steirische BZÖ-Chef Menschenrechtssprecher Abg. Gerald
Grosz gemeinsam mit BZÖ-Justizsprecher Abg. Mag. Ewald Stadler am
Mittwoch die Anzeige.

"Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche
Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im
Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine
durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem
Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder
aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1
bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht",
zitieren beide BZÖ-Politiker aus dem Strafgesetzbuch.

Diese Verbotstafeln für Geistliche und gläubige Christen erinnerten
in erschütternder Art und Weise an andere hetzerische Tafeln der
Vergangenheit wie beispielsweise "Kauft nicht bei Juden ein". Hier
liege der Tatbestand der Verhetzung auf der Hand und sei entsprechend
abzuurteilen, so Grosz und Stadler.

Rückfragehinweis:
Pressereferat Parlamentsklub des BZÖ

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | BZC

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel